von Patentanwalt Prof. Dr. H. B. Cohausz

Beschluß der Patentrechtsnovelle durch die Bundesregierung vom 09. Mai 2012

 

Die von der Bundesregierung am 9. Mai 2012 beschlossene Patentrechtsnovelle führt u. a. zu folgenden Änderungen, die bald in Kraft treten: 
  1. Die Frist zum Erheben eines Einspruchs gegen ein erteiltes Patent wird von drei Monate auf neun Monate verlängert, so dass beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einspruchsfrist nunmehr die gleiche Länge hat wie beim Europäischen Patentamt. 

  2. Es wird die elektronische Akteneinsicht eingeführt, wie dies beim Europäischen Patentamt bereits bekannt ist. 

  3. Das Zusatzpatent wird ersatzlos abgeschafft, da es kaum benutzt wurde. 

  4. Die Frist zum Einreichen der Erfinderbenennung kann nur noch bis zum Erlass des Beschlusses über die Erteilung verlängert werden. 

  5. Bei Patentanmeldungen, die nicht in Deutsch eingereicht werden, wird der Anmeldetag schon durch das Einreichen der Anmeldung in der Fremdsprache erreicht. Für das Nachreichen einer deutschsprachigen Übersetzung wurde die Frist auf zwölf Monate verlängert, wenn die Patentanmeldung in Französisch oder Englisch abgefasst ist. Wurde aber ein Prüfungsantrag gestellt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt eine deutsche Übersetzung schon früher verlangen. Wird versäumt, eine Übersetzung rechtzeitig einzureichen, so wird der Anmeldetag nicht mehr wie bisher aberkannt, sondern die Anmeldung gilt nur noch als zurückgenommen, so dass die Möglichkeit besteht, eine neue Anmeldung mit Beanspruchung der inneren Priorität einzureichen. 

  6. Bei Uneinheitlichkeit wird nur noch die erste, in der Patentanmeldung aufgeführte Erfindung recherchiert. 

  7. Der Recherchebericht wird in Zukunft zusätzlich eine vorläufige Beurteilung der Patentfähigkeit enthalten, wie dies bereits beim Europäischen Patentamt bekannt ist. 

  8. Der Rechercheantrag nach § 43 PatG kann nicht mehr von Dritten, sondern nur noch vom Patentanmelder gestellt werden. Dritte haben aber weiterhin die Möglichkeit, dem Prüfer im Prüfungsverfahren Stand der Technik zu nennen. 

  9. Um eine mündliche Anhörung nach § 46 PatG zu erreichen, ist es zukünftig erforderlich, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Hierbei muss Sachdienlichkeit nicht glaubhaft gemacht werden. 

  10. Diese Seite wurde zuletzt geändert am 31.08.2012/ SE.
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