FAQ - Häufig gestellte Fragen zu Patenten / Gebrauchsmustern

 

Sollte eine technische Idee zum Patent oder zum Gebrauchsmuster angemeldet werden?

Hauptfehler bei der Wahl Patent oder Gebrauchsmuster: Viele glauben, eine große Idee, ein wesentlicher Entwicklungsschritt sollte zum Patent und eine kleinere Entwicklung zum Gebrauchsmuster angemeldet werden. Dies ist falsch. Eine kleinere Idee ist oft ein größerer und längerer Markterfolg als eine völlig neue Entwicklung.
In der Regel ist eine Patentanmeldung einer Gebrauchsmusteranmeldung vorzuziehen,

  • weil ein Patent 20 Jahre und ein Gebrauchsmuster nur 10 Jahre Schutz gewährt;
  • weil durch ein Gebrauchsmuster Verfahren nicht geschützt werden können und viele Erfindungen zumindest Verfahrensteile aufweisen;
  • weil aus einer Patentanmeldung bis zur Erteilung jederzeit ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden kann, dagegen nicht aus einer Gebrauchsmusteranmeldung ein Patent;
  • weil die Kosten einer Patentanmeldung in den ersten Jahren nicht wesentlich höher sind als die einer Gebrauchsmusteranmeldung, wenn bei der Patentanmeldung zu Beginn nicht ein Prüfungsantrag sondern ein Rechercheantrag gestellt wird;
  • weil bei einer Patentanmeldung 7 Jahre mit dem Stellen eines Prüfungsantrages gewartet werden kann. Hierdurch kann eine Patenterteilung erheblich verzögert werden, was viele Vorteile bietet (s. letzter Absatz der Antwort zur Frage "Wie wird ein früher Schutz erreicht?").   

Ausnahmen, eine Gebrauchsmusteranmeldung zu wählen:

  • Wenn der Anmelder/Erfinder die Erfindung innerhalb der letzten 6 Monate bereits veröffentlicht hat. Das Gebrauchsmuster bietet eine 6-monatige Neuheitsschonfrist vor dem Anmeldetag.
  • Wenn es eine kleinere Entwicklung ist, kein Verfahren ist und sicher ist, dass ein Schutz über 10 Jahre hinaus nicht benötigt wird.
  • Wenn die Erfindung innerhalb der letzten 6 Monate auf einer Messe vorveröffentlicht wurde und deshalb die Messepriorität beansprucht werden muß. Bei Gebrauchsmustern und nicht bei Patenten kann eine Messepriorität beansprucht werden. Ausstellungspriorität

Schließlich kann von Anfang an beides gleichzeitig gewählt werden: Eine Patentanmeldung und eine Gebrauchsmusteranmeldung. Ein solcher Doppelschutz ist dann sinnvoll,

  • wenn die Neuentwicklung wirtschaftlich oder technisch besonders wichtig ist und deshalb eine hohe Sicherheit gegeben sein soll, ein Schutzrecht zu erhalten. Endet zum Beispiel das Prüfungsverfahren der Patentanmeldung ohne Erteilung, so verbleibt immer noch das Gebrauchsmuster, das nicht geprüft wird und somit immer eingetragen wird;
  • wenn früh ein eingetragenes Schutzrecht benötigt wird, um damit gleich werben oder Verletzer früh angreifen zu können.

 

Wie wird ein früher Schutz erreicht?

Mit dem Einreichen einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt wird erst einmal ein Anmeldetag geschaffen. Ab dem Anmeldetag kann niemand mehr der Erfindung zuvorkommen, weder durch eine Veröffentlichung noch durch eine Anmeldung derselben Erfindung. Deshalb kann eine Erfindung nicht früh genug eingereicht werden. Leider geschieht es zu häufig, dass mit einer Anmeldung lange gewartet wird, da die Entwicklung für noch nicht fertig oder für weniger bedeutend gehalten wird. Später ist dann die Überraschung groß, dass jemand mit einer Veröffentlichung oder einer Anmeldung zuvorkam.

Ab wann ein Recht auf Unterlassung (Verbietungsrecht) und Schadenersatz entsteht zeigt die folgende Tabelle:

  Anspruch auf Entschädigung # Anspruch auf Schadenersatz Anspruch auf Unterlassung
Einreichen einer Patentanmeldung nein nein nein
Offenlegung einer Patentanmeldung ja nein nein
Erteilung eines
Patentes
nein ja ja
 
Einreichen einer Gebrauchsmusteranm. nein nein nein
Eintragung eines
Gebrauchsmusters
nein ja ja
# Eine Entschädigung ist niedriger als ein Schadensersatz und entspricht etwa Lizenzgebühren.

Nach dieser Tabelle kann man zu der Auffassung kommen, dass die Erteilung eines Patentes möglichst früh erreicht werden sollte, um einen Verletzer sofort auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können. Es sollte aber bedacht werden, dass eine frühe Erteilung den Schutzumfang eines Patentes unnötig früh festlegt und damit die Ansprüche auf Verletzungen nicht mehr angepaßt werden können. Auch ist die Teilung einer Patentanmeldung und das Abzweigen eines Gebrauchsmusters nach der Erteilung nicht mehr möglich. Ein erteiltes Patent wird erst dann benötigt, wenn Verletzungen zu befürchten sind oder ein Verletzer bereits auf dem Markt ist. Es kann somit taktisch klug sein mit dem Stellen des Prüfungsantrages zu warten, zumal hierfür eine Frist von 7 Jahren besteht und in diesem 7-Jahres Zeitraum Gebrauchsmuster jederzeit abgezweigt werden können, um Verletzer anzugreifen. Ausnahme: Bei reinen Verfahrens-Patentanmeldungen können Gebrauchsmuster nicht abgezweigt werden, da Gebrauchsmuster Verfahren nicht schützen.

 

Wie wird ein breiter Schutz erreicht?

Das Formulieren von Ansprüchen ist schwierig und bedarf der Erfahrung mehrerer Jahre Tätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz, so daß diese Arbeit in ausreichender Qualität nur von Patentanwälten durchgeführt werden kann.

Der Schutz wird breiter

  • je weniger Worte der Anspruch 1 enthält;
  • je umfassender (allgemeiner) die Worte des Anspruchs 1 sind und damit viele Alternativen mit umfassen;
  • je mehr Ausführungen, Beispiele und Alternativen die Unteransprüche und die Beschreibung enthalten;
  • je intensiver vor dem Formulieren der Ansprüche und der Beschreibung recherchiert wurde, so daß die Unterschiede gegenüber dem Stand der Technik präzise herausgestellt werden können.

 

Kann eine Geschäftsidee zum Patent angemeldet werden?

Mit einem Patent kann nur eine technische Idee/Entwicklung geschützt werden. Eine Geschäftsidee zählt hierzu nicht. Eine Ausnahme macht das Patentrecht der USA, das neue Geschäftsideen schützt.
Ein Ausweg besteht darin, dass einer Geschäftsidee ein Name gegeben wird, der als Marke und Domain eingetragen wird.
In manchen Fällen ist zu prüfen, ob der Nachahmer einer Geschäftsidee gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
Was schützt was?

 

Kann dazu geraten werden, Software zum Patent anzumelden, oder reicht der Schutz durch das Urheberrecht/Copyright?

Das Urheberrecht schützt nicht Ideen und Grundsätze eines Programms losgelöst vom Programm. Schutz ist nur für die konkrete Programmversion gegeben, wie sie auf einem Datenträger gespeichert oder auf Papier ausgedruckt ist. Damit ist in der Regel nicht der Kern bzw. das wesentlich Neue eines Programms geschützt. So läßt sich durch das Urheberrecht auch nicht der Algorithmus eines Programms schützen. In Folge dessen ist das Urheberrecht im wesentlichen nur ein Schutz gegen ein unrechtmäßiges Kopieren von Programmen.

Durch ein Patent kann dagegen das Konzept oder die Idee eines Programms geschützt werden, wenn das Konzept oder die Idee technischer Natur sind. Es kann durch ein Patent eine technische Erfindung geschützt werden, die sich auf ein Programm stützt. Schutzfähig ist also nicht das Können des Programmierers sondern es sind die technischen Überlegungen, die z.B. vor dem eigentlichen Programmieren angestellt werden, wenn sie neu sind und nicht nahe lagen.

Ein Computerprogramm ist somit patentfähig, wenn neben Neuheit und erfinderischer Tätigkeit (= lag für den Fachmann nicht nahe) die Lösung technisch ist. Eine technische Lösung wird z.B. in einem Programm gesehen, wenn ein technisches Problem gelöst oder eine technische Wirkung erzielt wird. Es muß ein technischer Inhalt hinzukommen, der über die reine Wechselwirkung Hardware/Software hinausgeht.

So gilt als technisch, wenn die neue Idee bzw. der neue Programmteil eine technische Vorrichtung steuert, oder wenn durch das Programm der Computer in einer neuen Weise arbeitet oder in einer neuen Weise gesteuert oder verwendet wird.

 

Ab wann darf eine Erfindung veröffentlicht z.B. anderen gezeigt oder angeboten werden?

  • Vor dem Anmeldetag einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung (Anmeldetag = der Tag, an dem eine Anmeldung beim Patentamt eingeht) muß eine Erfindung geheim gehalten werden, d.h. sie darf niemandem gezeigt oder angeboten werden. Andernfalls gilt sie als nicht mehr neu.
    Beim Gebrauchsmuster könnte zwar die o.g. 6-monatige Schonfrist genutzt werden, aber Auslandsanmeldungen sind dann nicht mehr möglich, bis auf die USA mit einer 12-monatigen Schonfrist.

  • Nach dem Anmeldetag einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung kann eine Erfindung jedermann gezeigt und angeboten werden. Es muß nicht auf die Erteilung oder Eintragung gewartet werden.

  • Ausnahmen:

    • Mit dem Interessenten wurde ein Geheimhaltungsvertrag abgeschlossen.
    • Es wird bei einer Gebrauchsmusteranmeldung die Neuheitsschonfrist oder die Messepriorität genutzt. Beides gibt es bei einer Patentanmeldung nicht.

 

Was ist zu tun, wenn erst nach dem Einreichen einer Anmeldung technische Verbesserungen oder Alternativen zu der Erfindung einfallen?

Kein Patentamt läßt es zu, daß der Inhalt einer eingereichten Anmeldung durch weitere Ideen, Verbesserungen und neue Alternativen ergänzt wird. Im Prüfungsverfahren muß der Prüfer jede nach dem Anmeldetag eingebrachte Erweiterung zurückweisen. Übersieht der Prüfer eine unzulässige Erweiterung, so kann im Einspruchsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren dagegen vorgegangen werden, § 21 PatG.
Deshalb kann eine Weiterentwicklung, eine Verbesserung oder eine Alternative nur in einer neuen Anmeldung geschützt werden.

  • Von großem Vorteil ist es, die zweite Anmeldung innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung beim Patentamt einzureichen. Dann kann der Anmeldetag der ersten Anmeldung als Priorität bei der zweiten Anmeldung beansprucht werden.

  • Nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der zuerst eingereichten Anmeldung wird das Schützen von Verbesserungen und Weiterentwicklungen schwierig. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

    • 1. Seit dem Anmeldetag der ersten Anmeldung sind 12 Monate vergangen, aber die erste Anmeldung wurde noch nicht durch das Patentamt veröffentlicht (Die Offenlegungsschrift ist noch nicht erschienen, die erst 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht wird). Dann ist zu prüfen, ob die Erfindung vorveröffentlicht wurde, z.B. durch Anbieten, Verkauf oder Ausstellen. Wurde sie noch nicht veröffentlicht, so kann eine zweite Anmeldung eingereicht werden, deren Inhalt nahe dem Inhalt der ersten Anmeldung ist und erweitert werden kann.
      Es kann sogar angebracht sein, die erste Anmeldung zurückzuziehen, wenn die zweite Anmeldung den gesamten Inhalt der ersten Anmeldung aufweist. Vorteil: Die erste Anmeldung kann bezüglich der Neuheit nicht nach § 3 Abs.2 PatG ( Art.54 Abs.3 EPÜ ) als schädlich gelten. Nachteil: Der Anmeldetag der ersten Anmeldung geht verloren, so daß weiterer Stand der Technik entstanden oder ein Dritter mit einer Anmeldung zuvorgekommen sein kann.

    • 2. Seit dem Anmeldetag der ersten Anmeldung sind mehr als 12 Monate vergangen und die erste Anmeldung wurde durch das Patentamt, durch einen selber oder durch Dritte veröffentlicht. Eine zweite Anmeldung kann dann nur eingereicht werden, wenn sicher ist, daß der Inhalt der zweiten Anmeldung gegenüber dem Inhalt der ersten Anmeldung erfinderisch ist, da die erste Anmeldung zum Stand der Technik zählt.

 

Was ist eine Zusatzanmeldung?

Bei einer zweiten Anmeldung kann das Zusatzverhältnis zu einer ersten Anmeldung (Hauptanmeldung) beantragt werden, wenn die zweite Anmeldung innerhalb von 18 Monaten ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung eingereicht wird.
Vorteil: Keine Jahresgebühren.
Nachteile: Die Laufzeit ist kürzer, da das Zusatzpatent mit dem ersten Patent (Hauptpatent) endet. Die Zusatzanmeldung muß einheitlich zur Hauptanmeldung sein, d.h. die Zusatzanmeldung muß theoretisch Inhalt der Hauptanmeldung sein können.

Zusatzanmeldungen sind selten, da Verbesserungen und Weiterentwicklungen einer Erfindung meistens in eine zweite Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung genommen werden, die innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung (Beanspruchung der inneren Priorität) eingereicht wird. Zusatzanmeldungen werden damit nur dann eingereicht, wenn die 12-monatige Prioritätsfrist versäumt wurde und die 18 Monate ab Anmeldetag der ersten Anmeldung noch nicht vorüber sind.

 

Wie sollte Schutz im Ausland nachgesucht werden?

Es sind drei Arten zu unterscheiden, Auslandsschutz zu erlangen:

1. Nur einzelne nationale Auslandsanmeldungen. Dies ist anzuraten, wenn nur in wenigen ausländischen Staaten d.h. nur in 2 oder 3 Ländern Schutz benötigt wird. Dies können auch Anmeldungen zum Gebrauchsmuster sein.

2. Eine Europäische Patentanmeldung, wenn Patente in mehreren westeuropäischen Staaten gewünscht werden.

3. Eine Internationale Patentanmeldung (PCT),

  • wenn erst wenige Tage vor Ablauf der 12-monatigen Prioritätsfrist die Entscheidung ergeht, in vielen Ländern außerhalb Europas Patentanmeldungen einzureichen und nicht mehr genügend Zeit für die Anmeldungsformalien insb. für übersetzungen ist, oder
  • wenn unklar ist, welche Länder gewählt werden sollen, oder
  • wenn die hohen Auslandskosten erst später aufgebracht werden sollen.
Patentanmeldekosten

 

Warum immer zuerst eine deutsche Anmeldung und nicht gleich eine Europäische Patentanmeldung, die doch auch in Deutschland schützt?

Vor Auslandsanmeldungen sollte immer eine deutsche Voranmeldung eingereicht werden, um die Priorität dieser deutschen Voranmeldung bei Auslandsanmeldungen zu beanspruchen. Es werden folgende Vorteile erreicht:

  1. Es wird Zeit (etwa 10 Monate) gewonnen, bis die Entscheidung getroffen werden muß, in welchen Ländern Auslandsanmeldungen eingereicht werden sollen. 
  2. Bei der deutschen Voranmeldung kann ein Rechercheergebnis oder ein Prüfungsergebnis vor der erforderlichen Ausland-Entscheidung erhalten werden. Deshalb sollte sofort mit dem Einreichen der Voranmeldung ein Rechercheantrag oder ein Prüfungsantrag gestellt werden. In vielen Fällen zeigt das Recherche- oder Prüfungsergebnis einen solch nahen Stand der Technik, dass Auslandsanmeldungen und ihre hohen Kosten eingespart werden können oder in den Auslandsanmeldungen die nächstliegendsten Druckschriften berücksichtigt werden müssen. Im letzteren Fall werden die Chancen, im Ausland Patente zu erhalten, wesentlich erhöht.
  3. Es wird die Chance verdoppelt, Schutz in Deutschland zu erhalten. 
  4. Innerhalb der 12 Monate entstandene Verbesserungen und Ergänzungen können in die PCT/EP-Anmeldung hinein genommen werden. 
  5. Zwischen der deutschen und den Auslandsanmeldungen können weitere Anmeldungen eingereicht werden. 
  6. Wird auf eine deutsche Voranmeldung verzichtet, werden kaum Kosten gespart, da die Kosten der Ausarbeitung statt bei einer deutschen Anmeldung nunmehr bei der PCT/EP-Anmeldung anfallen.     

 

Wie können die Kosten niedrig gehalten werden?

Der beste Weg viel Geld zu sparen: Doppelentwicklungen vermeiden.
Bei etwa jeder dritten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Patentanmeldung stellt sich später heraus, daß die Entwicklung nicht neu ist, so daß sie nicht geschützt werden kann. Die Entwicklung ist vollständig oder zum größten Teil im Stand der Technik enthalten. Man hätte also die Entwicklung vorab in der Fachliteratur oder in der Patentliteratur finden können. Dies bedeutet, daß folgende Kosten vergeblich aufgebracht wurden: Alle zu dem jeweiligen Projekt aufgewendeten Entwicklungskosten und alle Anmeldekosten. Diese erheblichen Gelder können gespart werden, wenn vor dem Beginn jeder Entwicklung (Konstruktion) und noch einmal vor einer Anmeldung ausreichend recherchiert wird.
Methoden von Patentrecherchen

Eine weitere Möglichkeit Geld zu sparen, besteht darin, Auslandsanmeldungen restriktiver einzusetzen. Häufig werden zu viele Länder gewählt, ohne sich über die erheblichen Kosten insbesondere über die hohen Folgekosten informiert zu haben. Auch stellt sich später oft heraus, dass manches Auslandspatent nicht erforderlich ist. Wenn dennoch in vielen Ländern Schutz benötigt wird, sollte vorab eine Internationale Patentanmeldung (PCT) eingereicht werden, da in ihr alle Länder gewählt werden können. Eine Internationale Patentanmeldung führt zwar zu keinem Internationalen Patent, aber sie schafft eine Art von Optionen in allen Ländern. Hierdurch können weitere 16 Monate gewonnen werden, ehe zu entscheiden ist, für welche Länder die Anmeldungs- und Folgekosten aufgebracht werden sollen. Eine Internationale Patentanmeldung (PCT) ist zwar auch kostspielig, aber sie hilft unnötige Länder einzusparen und ein erheblicher Teil ihrer Kosten werden bei bestimmten Ländern in Form von Gebührenermäßigungen angerechnet.
PCT-Patentanmeldung

Schließlich sollte der Patentanwalt gebeten werden, vor einem Auftrag einen Kostenvoranschlag zu machen, der die Anfangs- und die Folgekosten enthält. Mancher Auftrag wäre in seinem Umfang nicht gegeben worden, wenn von Anfang an die Kosten bekannt gewesen wären.
Patentanmeldekosten
Prozeßkostenrisiko

 

Erfindungen/Neuentwicklungen anmelden oder geheimhalten?

Manche Unternehmer, Entwicklungsleiter und Ingenieure/Chemiker sind der Ansicht, daß es oft besser ist eine neue Entwicklung nicht anzumelden, sondern geheim zu halten. Ein Geheimhalten empfehlen sie besonders dann, wenn die Neuentwicklung ein Verfahren ist, das dem produzierten Produkt nicht angesehen werden kann. Folgende Vorteile werden für ein Geheimhalten statt Anmelden genannt:

  • Während eine angemeldete Erfindung nach 18 Monaten veröffentlicht wird, wird eine geheim gehaltene Erfindung der Konkurrenz sobald nicht bekannt. Die Konkurrenz erfährt auch kein Know-how, das einer Anmeldung oft entnehmbar ist.

  • Es werden die Kosten für das Anmelden von Patenten und Gebrauchsmustern sowie für das Aufrechterhalten (Jahresgebühren) eingespart.

Die Nachteile überwiegen aber:
  • Ein Geheimhalten ist kaum möglich.
    Im heutigen Wirtschaftsleben wechseln die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz häufiger als in früheren Zeiten. Sie gehen oft zu einem Unternehmen, das ähnliche Produkte wie das bisherige herstellt. Sie haben also ihren nächsten Arbeitsplatz bei einem konkurrierenden Unternehmen und können dort das bis dahin geheim gehaltene Know-how weitergeben.

  • Konkurrenten entwickeln ähnliches.
    Die technische Entwicklung schreitet heute schneller voran. Um auf dem Markt seine Marktanteile zu halten oder weitere zu gewinnen, müssen verbesserte Produkte in kürzeren Zeitabständen als früher auf den Markt gebracht werden. Dies führt dazu, daß jedes Unternehmen sich mit der Weiterentwicklung von Produkten und Verfahren beschäftigen muß, wenn es nicht untergehen will. Hierdurch sind in allen Branchen stets mehrere Unternehmen gleichzeitig mit Weiterentwicklungen beschäftigt, so daß die Chance groß ist, daß mehrere Unternehmen an denselben Problemen arbeiten und mindestens ein konkurrierendes Unternehmen etwa zur selben Zeit gleiche Entwicklungsergebnisse hat. Man sagt: "Die Zeit ist für eine bestimmte Idee reif." In dieser Situation darauf zu bauen, daß die Konkurrenz die eigene Idee nicht finden wird, ist riskant.

  • Das Vorbenutzungsrecht greift nicht immer.
    Wer eine Erfindung nicht anmeldet und statt dessen geheim nutzt, (wenn sich die Erfindung überhaupt geheimhalten läßt), glaubt spätere Patentanmeldungen der Konkurrenz mit derselben Erfindung nicht fürchten zu müssen, da es ein Vorbenutzungsrecht gibt:

    Wer die angemeldete Erfindung eines anderen bereits vorher in seinem Betrieb nutzte oder hierzu Vorbereitungen traf, darf die Erfindung patentfrei weiter benutzen, § 12 PatG.
    Hierauf zu bauen ist gefährlich. Oft entsteht in einem Unternehmen eine neue technische Entwicklung, ohne alsbald benutzt zu werden. In vielen Fällen findet eine Benutzung erst Jahre später statt. Wird in einer längeren Pause bis zur Benutzungsaufnahme von einem anderen dieselbe Erfindung angemeldet, gilt ein Vorbenutzungsrecht nicht. Auch ist die Beweisführung schwierig.

  • Schutzrechte helfen sich zu behaupten.
    Wer ein Entwicklungsergebnis nicht anmeldet, verschenkt die Möglichkeit, auf seine neue technische Entwicklung ein Monopol zu erhalten. Seitdem der EU-Markt besteht, ist es besonders wichtig, sich gegenüber der in- und ausländischen Konkurrenz zu behaupten. Auch kann mit Patenten die Produktion von Plagiaten in asiatischen Ländern verhindert werden. Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sind die letzten Monopole, die einem Unternehmen behilflich sind.

 

Wie wird mit Patenten/Gebrauchsmustern geworben?

Mit Patenten wird nach der Erteilung mit folgenden Worten geworben:

  • Patentschutz,
  • Deutsches Patent,
  • Patentrechtlich geschützt,
  • Patentiert oder
  • DBP
Die Nummer des Patentes kann hinter diese Worte gesetzt werden.

Vor der Erteilung eines Patentes darf mit den Worten
  • Zum Patent angemeldet oder
  • Patentanmeldung
geworben werden, wenn die Offenlegungsschrift bereits erschienen ist. Vor der Offenlegung darf mit einer Patentanmeldung nicht geworben werden.

Eine Werbung mit Gebrauchsmustern ist erst nach der Eintragung erlaubt:
  • Gebrauchsmusterschutz
  • DBGM
Die Nummer des Gebrauchsmusters kann dahinter gesetzt werden.

 

Patentschutz für Gene?

Als Antwort die folgenden Ausschnitte aus einem Aufsatz, den wir im Rahmen des von uns für die EU-Kommission aufgebauten IPR-Helpdesks verfasst haben.

 

Zurück zur HOMEPAGE


Diese Seite wurde zuletzt geändert am 09.04.2008/ WI.
(c) Cohausz Dawidowicz Hannig & Sozien 2001-2008