Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Kennzeichnungsrechte

Zu den Kennzeichnungsrechten zählen

  • der Name einer natürlichen Person, z.B. "Klaus Mustermann", § 12 BGB, §§ 1 und 5 MarkenG,
  • der Name einer juristischen Person, z.B. "Volkswagen AG", § 12 BGB, §§ 1 und 5 MarkenG, § 17 HGB,
  • der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, z.B. die Firma "Dieter Müller", §§17, 19 und 37 HGB, §§ 1 und 5 MarkenG,
  • die Bezeichnung eines Geschäfts, z.B. "Adler-Apotheke", §§ 1 und 5 MarkenG,
  • die Bezeichnung, insbesondere der Titel einer Schrift, eines Buches, Bildes, Musikstücks, Bühnenwerks, Films, z.B. "Vom Winde verweht", § 5 Abs. 3 MarkenG,
  • die Geschäftsabzeichen und sonstige unterscheidende Einrichtungen eines Geschäfts, z.B. farbige Gestaltungen der Betriebs- und Arbeitsmittel eines Unternehmens, § 3 MarkenG,
  • die Warenmarke und die Dienstleistungsmarke, d.h. das Kennzeichen einer Ware oder einer Dienstleistung, z.B. "Persil" oder "Lufthansa", § 1 MarkenG,
  • die Ausstattung , d.h. die Aufmachung einer Ware oder Dienstleistung, z.B. die farbige oder plastische Gestaltung oder eine Ton- bzw. Frequenzfolge, z.B. die Erkennungsmelodie eines Rundfunksenders, § 3 MarkenG,
  • die Domain als Adresse und Unternehmenshinweis im Internet.

Entstehung und Schutzbereich dieser Rechte sind sehr unterschiedlich. Durch Anmelden und Eintragen in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes entstehen Warenmarke und Dienstleistungsmarke mit Schutzwirkung für die gesamte Bundesrepublik Deutschland, durch Registrierung die Domain, durch Verkehrsgeltung im örtlichen Bereich die Ausstattung und das Geschäftsabzeichen, und durch Ingebrauchnahme die übrigen Rechte, aber wiederum nur im örtlichen Bereich.

Literatur:

  • Nirk, R.: Gewerblicher Rechtsschutz
  • Baumbach, A.: Hefermehl, W., Warenzeichenrecht und Internationales Wettbewerbs- und Zeichenrecht (Kommentar)

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