Kennzeichnungsrechte
Zu den Kennzeichnungsrechten zählen
- der Name einer natürlichen Person, z.B. "Klaus Mustermann",
§ 12 BGB, §§ 1 und 5 MarkenG,
- der Name einer juristischen Person, z.B. "Volkswagen AG",
§ 12 BGB, §§ 1 und 5 MarkenG, § 17 HGB,
- der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, z.B. die
Firma "Dieter Müller", §§17, 19 und 37 HGB,
§§ 1 und 5 MarkenG,
- die Bezeichnung eines Geschäfts, z.B. "Adler-Apotheke",
§§ 1 und 5 MarkenG,
- die Bezeichnung, insbesondere der Titel einer Schrift, eines Buches,
Bildes, Musikstücks, Bühnenwerks, Films, z.B. "Vom Winde verweht",
§ 5 Abs. 3 MarkenG,
- die Geschäftsabzeichen und sonstige unterscheidende Einrichtungen
eines Geschäfts, z.B. farbige Gestaltungen der Betriebs- und Arbeitsmittel
eines Unternehmens, § 3 MarkenG,
- die Warenmarke und die Dienstleistungsmarke, d.h. das Kennzeichen einer
Ware oder einer Dienstleistung, z.B. "Persil" oder "Lufthansa",
§ 1 MarkenG,
- die Ausstattung , d.h. die Aufmachung einer Ware oder Dienstleistung,
z.B. die farbige oder plastische Gestaltung oder eine Ton- bzw. Frequenzfolge,
z.B. die Erkennungsmelodie eines Rundfunksenders, § 3 MarkenG,
- die Domain als Adresse und Unternehmenshinweis im Internet.
Entstehung und Schutzbereich dieser Rechte sind sehr unterschiedlich. Durch
Anmelden und Eintragen in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes
entstehen Warenmarke und Dienstleistungsmarke mit Schutzwirkung für die
gesamte Bundesrepublik Deutschland, durch Registrierung die Domain,
durch Verkehrsgeltung im örtlichen
Bereich die Ausstattung und das Geschäftsabzeichen, und durch Ingebrauchnahme
die übrigen Rechte, aber wiederum nur im örtlichen Bereich.
Literatur:
- Nirk, R.: Gewerblicher Rechtsschutz
- Baumbach, A.: Hefermehl, W., Warenzeichenrecht und Internationales
Wettbewerbs- und Zeichenrecht (Kommentar)