Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes


 

TRIPS-
Trade-Related Aspects Of Intellectual Property Rights

 

TRIPS ist Bestandteil des WTO-Übereinkommens (Anhang C des Übereinkommen) und gemäß Art. II 2 des Übereinkommens für alle WTO-Mitgliedstaaten bindend. Der Zweck des TRIPS-Abkommens ergibt sich bereits aus der Bedeutung seiner Bezeichnung. TRIPS ist die Abkürzung für Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights - Handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums. Es regelt wesentliche Aspekte des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere auf dem Gebiet des

  • Urheberrechts (Teil II, Abschnitt 1),
  • Markenrechts (Teil II, Abschnitt 2),
  • Schutzes von geographischen Herkunftsangaben (Teil II, Abschnitt 3),
  • Geschmacksmusterrechts (Teil II, Abschnitt 4),
  • Patentrechts (Teil II, Abschnitt 5) und des
  • Halbleiterschutzrechts (Teil II, Abschnitt 6)
durch die Forderung von Minimalbedingungen, die im jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten beachtet werden müssen. Beispielsweise fordert das TRIPS-Abkommen einen Urheberrechtsschutz für die Dauer von 50 Jahren (Art. 12 TRIPS), demgegenüber in Deutschland eine Dauer von 70 Jahren nach dem Tod (§ 64 UrhG) gilt. Für Marken ist eine Minimallaufzeit von 7 Jahren vorgeschrieben (Art. 18 TRIPS), wogegen in Deutschland eine Schutzdauer von 10 Jahren gilt (§ 47 Abs. 1 MarkenG). Eine Weitere Forderungen des TRIPS-Abkommens ist, dass Computerprogramme unabhängig von ihrer Gestalt als Werke der Literatur geschützt werden sollen (Art. 10 TRIPS). Dies hatte Deutschland mit § 69a Abs. 1 u. 4 UrhG (eingeführt durch Gesetz v. 9.6.1993) bereits umgesetzt.

Weitere wesentliche Bestandteile des TRIPS-Abkommens sind die PVÜ (Teil I, Art. 2 Abs. 1, Pariser Verbandsübereinkunft von 1967) und die so genannte Inländerbehandlung (Teil I, Art. 1 Abs. 3 TRIPS), die allerdings auch schon in der PVÜ verankert ist (Art. 2, Abs. 1 PVÜ). Eines der wichtigsten Regelwerke der PVÜ ist die Gewährung eines Prioritätsrechts, deren sich die Mitgliedstaaten gegenseitig verpflichtet haben (Art. 4, A (1) PVÜ). Über die Vertragskette WTO-TRIPS-PVÜ ist es damit beispielsweise möglich, dass sich Deutschland und Taiwan gegenseitig Prioritätsrechte anerkennen, was über die PVÜ nicht möglich ist, da Taiwan kein Mitglied der PVÜ ist. 

Nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung haben die Mitgliedstaaten die in dem TRIPS-Abkommen festgelegte Behandlung den Angehörigen der anderen Mitglieder zu gewähren. Damit ist es ausgeschlossen, dass Inländer eine bevorzugte Behandlung genießen.

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