TRIPS
ist Bestandteil des WTO-Übereinkommens (Anhang C des Übereinkommen) und gemäß Art. II 2 des Übereinkommens
für alle WTO-Mitgliedstaaten bindend. Der Zweck des TRIPS-Abkommens ergibt sich bereits aus der
Bedeutung seiner Bezeichnung. TRIPS ist die Abkürzung für Trade-Related Aspects of Intellectual
Property Rights - Handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen
Eigentums. Es regelt wesentliche Aspekte
des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere auf dem Gebiet des
- Urheberrechts (Teil II, Abschnitt 1),
- Markenrechts (Teil II, Abschnitt 2),
- Schutzes von geographischen Herkunftsangaben (Teil II, Abschnitt 3),
- Geschmacksmusterrechts (Teil II, Abschnitt 4),
- Patentrechts (Teil II, Abschnitt 5) und des
- Halbleiterschutzrechts (Teil II, Abschnitt 6)
durch die Forderung von Minimalbedingungen, die im jeweiligen
nationalen Recht der Mitgliedstaaten beachtet werden müssen. Beispielsweise fordert das TRIPS-Abkommen einen Urheberrechtsschutz für
die Dauer von 50 Jahren (Art. 12 TRIPS), demgegenüber in Deutschland
eine Dauer von 70 Jahren nach dem Tod (§ 64 UrhG) gilt. Für Marken
ist eine Minimallaufzeit von 7 Jahren vorgeschrieben (Art. 18 TRIPS),
wogegen in Deutschland eine Schutzdauer von 10 Jahren gilt (§ 47 Abs.
1 MarkenG). Eine Weitere Forderungen des TRIPS-Abkommens ist, dass Computerprogramme unabhängig
von ihrer Gestalt als Werke der Literatur geschützt werden sollen (Art. 10
TRIPS). Dies hatte Deutschland mit § 69a Abs. 1 u. 4 UrhG (eingeführt
durch Gesetz v. 9.6.1993) bereits umgesetzt.
Weitere wesentliche Bestandteile des TRIPS-Abkommens sind die PVÜ
(Teil I, Art. 2 Abs. 1, Pariser Verbandsübereinkunft von 1967) und
die so genannte Inländerbehandlung (Teil I, Art. 1 Abs. 3 TRIPS), die
allerdings auch schon in der PVÜ verankert ist (Art. 2, Abs. 1 PVÜ).
Eines der wichtigsten Regelwerke der PVÜ ist die Gewährung eines
Prioritätsrechts, deren sich die Mitgliedstaaten gegenseitig
verpflichtet haben (Art. 4, A (1) PVÜ). Über die Vertragskette
WTO-TRIPS-PVÜ ist es damit beispielsweise möglich, dass sich
Deutschland und Taiwan gegenseitig Prioritätsrechte anerkennen, was
über die PVÜ nicht möglich ist, da Taiwan kein Mitglied der PVÜ
ist.
Nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung haben die
Mitgliedstaaten die in dem TRIPS-Abkommen festgelegte Behandlung den
Angehörigen der anderen Mitglieder zu gewähren. Damit ist es
ausgeschlossen, dass Inländer eine bevorzugte Behandlung genießen.
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