Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Unlauterer Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb -UWG- verbietet nach § 1 Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab für die "guten Sitten" ist die Auffassung des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden. Dieser Maßstab ist damit je nach dem Bereich, in dem Wettbewerbshandlungen betrieben werden, unterschiedlich. Es kommt ferner auf die Auffassung der Allgemeinheit an.

Nach § 1 UWG ist es z.B. unzulässig,

  • fremde gewerbliche Leistungsergebnisse in sittenwidriger Weise unmittelbar auszubeuten,
  • rechtlichen oder psychologischen Zwang auszuüben,
  • den Absatz eines Konkurrenten zu behindern,
  • Arbeitskräfte systematisch abzuwerben.

Darüber hinaus sind gemäß §§ 3 bis 18 UWG weitere Wettbewerbshandlungen verboten (Sondertatbestände). Dies sind u.a.

  • irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse und Waren bzw. gewerbliche Leistungen, § 3,
  • irreführende oder unwahre Angaben in der Werbung, § 4.
  • der Verkauf durch Hersteller oder Großhändler an Endverbraucher, wenn hierbei nicht ausschließlich an die Endverbraucher verkauft wird oder nicht zu denselben Preisen wie für die Wiederverkäufer verkauft wird oder auf die höheren Preise nicht hingewiesen wird, § 6a,
  • die Vergabe von Berechtigungsscheinen an Endverbraucher zum Bezug von Waren, die zu mehrmaligem Kauf berechtigen, § 6b,
  • die Veranstaltung eines Ausverkaufs, unabhängig von einem Saisonschlußverkauf, obwohl der Geschäftsbetrieb oder eine Warengattung nicht aufgegeben werden, §§ 7 bis 10,
  • die Bestechung eines Angestellten eines anderen Unternehmens, § 12,
  • das Anschwärzen des Erwerbsgeschäfts eines anderen, § 14,
  • geschäftliche Verleumdung, § 15,
  • das Benutzen des Namens, der Firmenbezeichnung oder der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines Unternehmens oder einer Druckschrift und Hervorrufen von Verwechslungen hierdurch, § 16,
  • der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, § 17,
  • die Verwertung von anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle u.a. zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz, § 18.

Aufgrund des UWG wird der Modebranche unabhängig von Geschmacksmustern für neue Modelle und Stoffmuster ein auf eine Saison oder auf zwei Saisons begrenzetes Monopol zugestanden.

Literatur:

  • Nordemann, W.: Wettbewerbsrecht
  • Baumbach, A., Hefermehl, W.: Wettbewerbsrecht

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