Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Verwirkung bei Verletzungen von Schutzrechten

Ansprüche gegen den Verletzer eines Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marke) können in besonders gelagerten Ausnahmefällen verwirkt sein. Der Schutzrechtsinhaber muss insbesondere durch sein gesamtes Verhalten über einen bestimmten Zeitraum bei dem Verletzenden ein berechtigtes Vertrauen darauf erweckt haben, dass mit einer Wahrnehmung seiner Rechte nicht zu rechnen sei. Es gelten hierbei die Grundsätze von Treu und Glauben des § 242 BGB.

Für den Bereich der Kennzeichenrechte findet sich in § 21 MarkenG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Verwirkung, die sich allerdings nur auf einen bestimmten Teilbereich der denkbaren Verwirkungsfälle bezieht. Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 1 MarkenG). Gemäß § 21 Abs. 2 MarkenG gilt diese Regelung parallel auch für die sonstigen Kennzeichenrechte des Markengesetzes. Nach § 21 Abs. 4 MarkenG bleiben die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

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