Verwirkung bei Verletzungen von Schutzrechten
Ansprüche gegen den Verletzer eines
Schutzrecht (Patent,
Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster,
Marke)
können in besonders gelagerten Ausnahmefällen verwirkt sein.
Der Schutzrechtsinhaber muss insbesondere durch sein gesamtes Verhalten über
einen bestimmten Zeitraum bei dem Verletzenden ein berechtigtes Vertrauen darauf
erweckt haben, dass mit einer Wahrnehmung seiner Rechte nicht zu rechnen sei. Es
gelten hierbei die Grundsätze von Treu und Glauben des § 242 BGB.
Für den Bereich der
Kennzeichenrechte findet sich in § 21 MarkenG eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung der Verwirkung, die sich allerdings
nur auf einen bestimmten Teilbereich der denkbaren Verwirkungsfälle bezieht.
Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung
nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang
für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen,
soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf
aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat,
es sei denn, dass die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig
vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 1 MarkenG). Gemäß § 21 Abs. 2 MarkenG
gilt diese Regelung parallel auch für die sonstigen Kennzeichenrechte des
Markengesetzes. Nach § 21 Abs. 4 MarkenG bleiben die allgemeinen
Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.