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INTERPAT®Aktuell - Aktuelle rechtliche Informationen - Letzte Aktualisierung am 08.12.2004 Meldungen aus den Jahren 2003 - 2002 - 2001 - 2000 - 1999 Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluß
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PMMA - Europäische Gemeinschaft (Benutzung)
Wenn in einer internationalen Marke die Europäische Gemeinschaft benannt worden ist und es sich um eine Kollektivmarke handelt, muss der Inhaber direkt beim Harmonisierungsamt in Alicante Benutzungsunterlagen einreichen. Diese Unterlagen sind innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum einzureichen, an dem das Internationale Büro dem Harmonisierungsamt die Eintragung der entsprechenden internationalen Marke mitgeteilt hat. Werden die Unterlagen nicht eingereicht, erlässt das Harmonisierungsamt einen vorläufigen Zurückweisungsbeschluss. PMMA - Europäische Gemeinschaft (Seniorität) Wird die Beanspruchung einer Seniorität in bezug auf eine Gemeinschaftsmarke, die über das PMMA angemeldet wird, gewünscht, so ist ein separates Formular (MM17) zu verwenden. Eine vom Anmeldeamt der früheren Anmeldung beglaubigte Kopie der beanspruchten Marke ("Senioritätsbeleg") ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag einzureichen, an dem das Harmonisierungsamt vom Internationalen Büro die Mitteilung über die Benennung der Europäischen Gemeinschaft in einer internationalen Registrierung oder einer nachträglichen Schutzausdehnung erhalten hat. PMMA - Europäische Gemeinschaft (Rückerstattung von Gebühren)
Weist das Harmonisierungsamt in Alicante in einer Internationalen Registrierung die Europäische Gemeinschaft zurück, so erhält der Inhaber eine teilweise Rückerstattung der Individualgebühren. a) bei einer totalen Zurückweisung (für alle Waren und Dienstleistungen):für 3 Klassen: Euro 1.100b) bei einer teilweisen Zurückweisung: HMA - Türkei Die Türkei ist der 1999er Fassung des Haager Musterabkommens mit Wirkung zum 01. Januar 2005 beigetreten. MMA und PMMA Polen (Benutzung)
Wenn in einer internationalen Marke Polen benannt worden ist und es sich um eine Kollektivmarke handelt, muss der Inhaber über einen polnischen Vertreter beim Polnischen Markenamt Benutzungsunterlagen einreichen. Diese Unterlagen sind innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum einzureichen, an dem das Internationale Büro dem Polnischen Markenamt die Eintragung der entsprechenden internationalen Marke mitgeteilt hat. Werden die Unterlagen nicht eingereicht, erlässt das Polnische Markenamt einen vorläufigen Zurückweisungsbeschluss. DPMA - Verlängerungsgebühren Marke Ab dem 01. Januar 2005 werden die Verlängerungsgebühren für deutsche Marken von Euro 600 auf Euro 750 erhöht. Die bei der Verlängerung evtl. fällig werdenden Klassengebühren von jeweils Euro 260 bleiben unverändert. PCT - San Marino (SM) San Marino ist mit Wirkung zum 14. Dezember 2004 dem Internationalen Vertrag (PCT) beigetreten. Somit wird in jeder internationalen Patentanmeldung, die ab dem 14. Dezember 2004 eingereicht wird, San Marino automatisch bestimmt. EPÜ - Serbien und Montenegro (YU oder CS) / Bosnien und Herzegowina (BA)
Serbien und Montenegro sowie Bosnien und Herzegowina haben mit dem EPÜ jeweils eine Erstreckungsvereinbarung geschlossen. EPÜ - Island (IS) / Litauen (LT)
Island ist mit Wirkung zum 01. November 2004 dem Europäischen Patentübereinkommen beigetreten. Deutschland - neues deutsches Geschmacksmustergesetz
Am 01. Juni 2004 ist in Deutschland ein neues Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) in Kraft getreten, das viele Änderungen im Gegensatz zu dem vorher gültigen mit sich gebracht hat. PCT - Nationale Phase Brasilien
Brasilien hat mit Wirkung zum 30. April 2004 die Frist zur Einleitung der nationalen Phase
insofern geändert, dass für alle internationalen Anmeldungen, für die die 20-Monats-Frist am oder nach dem
30. April 2004 abläuft, die nationale Phase automatisch erst nach 30 Monaten ab Prioritätstag abläuft,
auch wenn kein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt worden ist. PMMA - China: Individualgebühren China hat zum 01. Juni 2004 die Individualgebühren für eine IR-Markenanmeldung nach dem PMMA wie folgt geändert: Bestimmungsgebühr: MMA und PMMA - Namibia Namibia ist mit Wirkung zum 30. Juni 2004 dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten. PMMA - Kirgisistan Kirgisistan ist mit Wirkung zum 17. Juni 2004 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten. Mit dem Beitritt gelten für Kirgisistan auch folgende Individualgebühren: Benennungsgebühr: PMMA - Individualgebühren Island Island hat zum 01. Juni 2004 seine Individualgebühren wie folgt geändert: Benennungsgebühr: Haager Musterabkommen (HMA) - International registrierte Geschmacksmuster In bezug auf die Eintragung eines internationalen Geschmacksmusters existieren zur Zeit drei grundsätzliche Fassungen des HMA: die Fassungen von 1934, von 1960 und von 1999. Die neue Fassung des HMA von 1999 wurde aus zwei Gründen geschaffen:
In der neuen Fassung des HMA wird nicht mehr von der internationalen Hinterlegung von Geschmacksmustern sondern von der internationalen Registrierung von Geschmacksmustern gesprochen. Staaten, die der Fassung von 1999 beigetreten sind, dürfen - wie bei der internationalen Registrierung von Marken nach dem PMMA - Individualgebühren erheben.
EPÜ - Kroatien Kroatien hat mit dem Europäischen Patentamt eine Erstreckungsvereinbarung unterzeichnet und ist somit als Erstreckungsstaat hinzugekommen. Europäische Patentanmeldungen, die ab dem 01. April 2004 eingereicht werden, können also auf Kroatien erstreckt werden. Benelux - Widerspruch Ab dem 01. Januar 2004 ist in Benelux ein Widerspruchssystem eingeführt worden. Es kann gegen Benelux-Marken ein Widerspruch innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung der Marke erhoben werden. Im Augenblick ist ein Widerspruch nur bei Marken möglich, die in den Klassen 2, 20 oder 27 angemeldet wurden, es werden aber nach und nach die anderen Klassen hinzukommen. PMMA - neue Individualgebühren AU Australien hat mit Wirkung zum 15. Mai 2004 seine Individualgebühren geändert: Benennungsgebühr: PMMA - neue Individualgebühren GE, SG, KR Folgende Staaten, die dem PMMA angehören, haben ihre Individualgebühren geändert: 1. Georgien (zum 01. Mai 2004)Benennungsgebühr:2. Singapur (zum 01. Mai 2004) PMMA - Ungarn Ungarn hat ihre Erklärung gemäß Art. 14(5) des PMMA zurückgenommen. Das bedeutet, dass ab sofort jede IR-Marke nach dem PMMA auf Ungarn erstreckt werden kann. Bisher war es so, dass nur die IR-Marken nach dem PMMA auf Ungarn erstreckt werden konnten, deren Anmeldetag am oder nach dem Tag lag, an dem Ungarn dem PMMA beigetreten ist. PCT - Norwegen Norwegen hat mit Wirkung zum 01. Februar 2004 das Zeitlimit zum Eintritt in die nationale Phase von 21 auf 31 Monate ab Prioritätstag geändert. D.h. dass für alle PCT-Patentanmeldungen, deren 21-Monats-Frist zum Einleiten der nationalen Phase am oder nach dem 01. Februar 2004 abläuft und die nationale Phase noch nicht eingeleitet wurde, in Norwegen die nationale Phase erst nach 31 Monaten eingeleitet werden muss, unabhängig davon, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt wird oder nicht. Somit muss nur noch bei folgenden Staaten ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt werden, wenn eine Verlängerung der Frist zum Eintritt in die nationale bzw. regionale Phase auf 30 bzw. 31 Monate erlangt werden soll: Brasilien, Schweiz, Finnland, Luxemburg, Schweden, Tansania, Uganda, Sambia, Serbien und Montenegro. PCT - 3. Jahresgebühr in Deutschland Wird die 3. Jahresgebühr in Deutschland noch innerhalb der internationalen Phase fällig und wurde ich nationale Phase nicht frühzeitig eingeleitet, so kann die 3. Jahresgebühr in Deutschland noch bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Ende der 30-Monatsfrist zuschlagsfrei entrichtet werden. Mit Zuschlag kann die Gebühr noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Ende der 30-Monatsfrist gezahlt werden. PMMA - Europäische Gemeinschaft
Es ist geplant, dass die Europäische Gemeinschaft dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen beitreten soll. Aufgrund dieses Beitritts werden sowohl die
Gemeinschaftsmarkenverordnung als auch die Ausführungsverordnung des PMMA geändert.
Japan - neue Gebühren
Zum 01. April 2004 werden sich die Gebühren bei japanischen Patentanmeldungen drastisch verändern.
Die Anmeldegebühren und die Jahresgebühren bis zum 9. Jahr werden verringert, wohingegen die
Prüfungsgebühren verdoppelt werden. Für die vor dem 01. April 2004 eingereichten Patentanmeldungen
bleibt es allerdings bei den alten Prüfungsgebühren.
Mit der Änderung zum 01. April 2004 ist auch die Rückerstattung der Prüfungsgebühr vorgesehen, wenn eine Patentanmeldung zwischen Beantragung der Prüfung und Beginn der Prüfung zurückgezogen oder aufgegeben wird. Die Erstattung der Hälfte der Prüfungsgebühren kann innerhalb von 6 Monaten vom Tag der Aufgabe oder Zurückziehung beantragt werden. EPÜ - Polen Mit Wirkung zum 01. März 2004 tritt das EPÜ für Polen in Kraft. Somit gehören ab dem 01. März 2004 dem EPÜ 28 Mitgliedstaaten an. EPA: Rückerstattung von Recherchengebühren Wird vom EPA eine Recherchengebühr zurück erstattet, so wird diese nicht mehr prozentual berechnet, wie es bisher der Fall gewesen ist, sondern die Rückerstattung wird in festen Beträgen angegeben, die sich danach richten, inwieweit das EPA bei der internationalen Recherche eine "frühere Recherche" verwerten kann, die es bereits durchgeführt hat. PMMA - Kroatien Kroatien ist mit Wirkung zum 23. Januar 2004 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) beigetreten, d.h. dass ab dem genannten Datum Kroatien in einer IR-Markenanmeldung nach dem PMMA benannt werden kann. PMMA - Individualgebühren Schweden Schweden hat mit Wirkung zum 13. Januar 2004 seine Individualgebühren wie folgt geändert:
PMMA - Änderung der Individualgebühren in Kuba
Kuba hat mit Wirkung zum 13. Januar 2004 seine Individualgebühren geändert. Dem entsprechend müssen die Individualgebühren in zwei Schritten gezahlt werden. Der erste Teil der Individualgebühren wird fällig sobald Kuba in einer IR-Markenanmeldung benannt worden ist. Der zweite Teil der Individualgebühren wird fällig, wenn das Amt in Kuba die Markeneintragung akzeptiert hat. Das Markenamt in Kuba teilt dem Internationalen Büro in Genf die Frist mit, bis wann der zweite Teil der Gebühren entrichtet werden muss. Das Internationale Büro leitet diese Mitteilung unverzüglich an den Inhaber der Marke oder seinen Vertreter weiter.
PCT - Singapur
Singapur hat mit Wirkung zum 01. Januar 2004 das Zeitlimit zum Eintritt in die nationale Phase von 20 auf 30 Monate ab Prioritätstag geändert. D.h. dass für alle PCT-Patentanmeldungen, deren 20-Monats-Frist zum Einleiten der nationalen Phase am oder nach dem 01. Januar 2004 abläuft und die nationale Phase noch nicht eingeleitet wurde, in Singapur die nationale Phase erst nach 30 Monaten eingeleitet werden muss, unabhängig davon, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt wird oder nicht.
EPA - Vollmachten bei einer PCT-Patentanmeldung Ab dem 01. Januar 2004 verzichtet das Europäische Patentamt darauf, dass bei einer PCT-Patentanmeldung eine Vollmacht eingereicht werden muss. EPA - Internationale Recherchengebühr Für PCT-Patentanmeldungen, die ab dem 01. Januar 2004 eingereicht werden, ist eine internationale Recherchengebühr in Höhe von Euro 1.550,-- zu entrichten. Wird die Recherchengebühr fristgerecht innerhalb von sechs Monaten ab dem 01. Januar 2004 in der alten Höhe entrichtet, so kann die Differenz noch innerhalb von 2 Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen werden (Beschluss des Verwaltungsrates vom 30. Oktober 2003 zur Änderung der Gebührenordnung). Veröffentlichungen des DPMA ab 2004
Das Patentblatt, Patentdokumente (A-, B-, C-, T- und U-Schriften), das Markenblatt und das Geschmacksmusterblatt werden ab 2004 ausschließlich in elektronischer Form über die amtliche Internetplattform DPMApublikationen veröffentlicht.
PCT - Namibia (NA) Namibia ist dem Internationalen Vertrag (PCT) mit Wirkung zum 01. Januar 2004 beigetreten. Demnach kann in jeder PCT-Patentanmeldung, die am oder nach dem 01. Januar 2004 angemeldet wird, Namibia benannt werden. Meldungen aus den Jahren 2003 - 2002 - 2001 - 2000 - 1999 Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluß |
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