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- Aktuelle rechtliche Informationen -
Letzte Aktualisierung am 08.12.2004
Meldungen aus den Jahren 2003 - 2002 - 2001 - 2000 - 1999
Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluß

 

PMMA - Europäische Gemeinschaft (Benutzung)

Wenn in einer internationalen Marke die Europäische Gemeinschaft benannt worden ist und es sich um eine Kollektivmarke handelt, muss der Inhaber direkt beim Harmonisierungsamt in Alicante Benutzungsunterlagen einreichen. Diese Unterlagen sind innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum einzureichen, an dem das Internationale Büro dem Harmonisierungsamt die Eintragung der entsprechenden internationalen Marke mitgeteilt hat. Werden die Unterlagen nicht eingereicht, erlässt das Harmonisierungsamt einen vorläufigen Zurückweisungsbeschluss.
Gleiches ist anzuwenden, wenn eine internationale Marke auf die Europäische Gemeinschaft erstreckt wird.



PMMA - Europäische Gemeinschaft (Seniorität)

Wird die Beanspruchung einer Seniorität in bezug auf eine Gemeinschaftsmarke, die über das PMMA angemeldet wird, gewünscht, so ist ein separates Formular (MM17) zu verwenden. Eine vom Anmeldeamt der früheren Anmeldung beglaubigte Kopie der beanspruchten Marke ("Senioritätsbeleg") ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag einzureichen, an dem das Harmonisierungsamt vom Internationalen Büro die Mitteilung über die Benennung der Europäischen Gemeinschaft in einer internationalen Registrierung oder einer nachträglichen Schutzausdehnung erhalten hat.



PMMA - Europäische Gemeinschaft (Rückerstattung von Gebühren)

Weist das Harmonisierungsamt in Alicante in einer Internationalen Registrierung die Europäische Gemeinschaft zurück, so erhält der Inhaber eine teilweise Rückerstattung der Individualgebühren.
Die Höhe der Rückerstattung wurde wie folgt festgelegt:

a) bei einer totalen Zurückweisung (für alle Waren und Dienstleistungen):
für 3 Klassen: Euro 1.100
für jede weitere Klasse: Euro 200
bei einer Kollektivmarke:
für 3 Klassen: Euro 2.200
für jede weitere Klasse: Euro 400
b) bei einer teilweisen Zurückweisung:
50 % der Differenz der nach der Zurückweisung der Klassen zu viel gezahlten Klassengebühren
Beispiel: Die Benennung der Europäischen Gemeinschaft beinhaltet 6 Klassen (gezahlt wurden somit 3 Klassengebühren à 400 Euro, d.h. 1.200 Euro). Eingetragen wird sie mit 4 Klassen. Also erfolgt eine Rückerstattung von 400 Euro (2 x 200 Euro), da 2 Klassen weniger eingetragen worden sind. Die Rückerstattung erfolgt direkt vom Harmonisierungsamt.



HMA - Türkei

Die Türkei ist der 1999er Fassung des Haager Musterabkommens mit Wirkung zum 01. Januar 2005 beigetreten.



MMA und PMMA Polen (Benutzung)

Wenn in einer internationalen Marke Polen benannt worden ist und es sich um eine Kollektivmarke handelt, muss der Inhaber über einen polnischen Vertreter beim Polnischen Markenamt Benutzungsunterlagen einreichen. Diese Unterlagen sind innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum einzureichen, an dem das Internationale Büro dem Polnischen Markenamt die Eintragung der entsprechenden internationalen Marke mitgeteilt hat. Werden die Unterlagen nicht eingereicht, erlässt das Polnische Markenamt einen vorläufigen Zurückweisungsbeschluss.
Gleiches ist anzuwenden, wenn eine internationale Marke auf Polen erstreckt wird.



DPMA - Verlängerungsgebühren Marke

Ab dem 01. Januar 2005 werden die Verlängerungsgebühren für deutsche Marken von Euro 600 auf Euro 750 erhöht. Die bei der Verlängerung evtl. fällig werdenden Klassengebühren von jeweils Euro 260 bleiben unverändert.



PCT - San Marino (SM)

San Marino ist mit Wirkung zum 14. Dezember 2004 dem Internationalen Vertrag (PCT) beigetreten. Somit wird in jeder internationalen Patentanmeldung, die ab dem 14. Dezember 2004 eingereicht wird, San Marino automatisch bestimmt.



EPÜ - Serbien und Montenegro (YU oder CS) / Bosnien und Herzegowina (BA)

Serbien und Montenegro sowie Bosnien und Herzegowina haben mit dem EPÜ jeweils eine Erstreckungsvereinbarung geschlossen.
Somit kann eine europäische Patentanmeldung, die ab dem 01. November 2004 eingereicht wird, auf Serbien und Montenegro erstreckt werden.
Eine europäische Patentanmeldung, die ab dem 01. Dezember 2004 eingereicht wird, kann des weiteren auf Bosnien und Herzegowina erstreckt werden.
Für die Erstreckung ist ein Antrag beim Europäischen Patentamt zu stellen und eine Gebühr jeweils von Euro 102 zu entrichten.



EPÜ - Island (IS) / Litauen (LT)

Island ist mit Wirkung zum 01. November 2004 dem Europäischen Patentübereinkommen beigetreten.
Litauen ist mit Wirkung zum 01. Dezember 2004 dem Europäischen Patentübereinkommen beigetreten.
Somit gehören dem EPÜ ab dem 01. Dezember 2004 30 Mitgliedsstaaten an.



Deutschland - neues deutsches Geschmacksmustergesetz

Am 01. Juni 2004 ist in Deutschland ein neues Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) in Kraft getreten, das viele Änderungen im Gegensatz zu dem vorher gültigen mit sich gebracht hat.
Eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier.



PCT - Nationale Phase Brasilien

Brasilien hat mit Wirkung zum 30. April 2004 die Frist zur Einleitung der nationalen Phase insofern geändert, dass für alle internationalen Anmeldungen, für die die 20-Monats-Frist am oder nach dem 30. April 2004 abläuft, die nationale Phase automatisch erst nach 30 Monaten ab Prioritätstag abläuft, auch wenn kein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt worden ist.

Danach muss zur Zeit noch für folgende Staaten der vorläufige internationale Prüfungsantrag gestellt werden, um die Frist zur Einleitung der nationalen Phase auf 30/31 Monate zu verlängern:
Schweiz, Finnland, Luxemburg, Schweden, Tansania, Uganda, Serbien und Montenegro, Sambia

Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die Schweiz, Finnland, Luxemburg und Schweden über das Europäische Patent zu erreichen sind, so dass diese national nicht angemeldet werden müssen und somit die nationale Frist zur Einleitung der nationalen Phase nicht so wichtig ist.
Tansania, Uganda und Sambia sind über die Afrikanische Organisation ARIPO zu erreichen, so dass auch für diese Staaten die nationale Frist zur Einleitung der nationalen Phase nicht so wichtig ist.



PMMA - China: Individualgebühren

China hat zum 01. Juni 2004 die Individualgebühren für eine IR-Markenanmeldung nach dem PMMA wie folgt geändert:

Bestimmungsgebühr:
für eine Klasse            CHF 310
für jede weitere Klasse CHF 155

Verlängerungsgebühr:
für eine Klasse            CHF 620
für jede weitere Klasse CHF 310



MMA und PMMA - Namibia

Namibia ist mit Wirkung zum 30. Juni 2004 dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten.



PMMA - Kirgisistan

Kirgisistan ist mit Wirkung zum 17. Juni 2004 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten. Mit dem Beitritt gelten für Kirgisistan auch folgende Individualgebühren:

Benennungsgebühr:
für eine Klasse            CHF 340
für jede weitere Klasse CHF 160

Verlängerungsgebühr:
je Klasse                    CHF 500



PMMA - Individualgebühren Island

Island hat zum 01. Juni 2004 seine Individualgebühren wie folgt geändert:

Benennungsgebühr:
für eine Klasse            CHF 271
für jede weitere Klasse CHF 54

Verlängerungsgebühr:
für eine Klasse            CHF 271
für jede weitere Klasse CHF 54



Haager Musterabkommen (HMA) - International registrierte Geschmacksmuster

In bezug auf die Eintragung eines internationalen Geschmacksmusters existieren zur Zeit drei grundsätzliche Fassungen des HMA: die Fassungen von 1934, von 1960 und von 1999. Die neue Fassung des HMA von 1999 wurde aus zwei Gründen geschaffen:

  1. um das Haager System für neue Mitglieder zugänglich zu machen und
  2. um das System für den Anmelder zu vereinfachen.

In der neuen Fassung des HMA wird nicht mehr von der internationalen Hinterlegung von Geschmacksmustern sondern von der internationalen Registrierung von Geschmacksmustern gesprochen. Staaten, die der Fassung von 1999 beigetreten sind, dürfen - wie bei der internationalen Registrierung von Marken nach dem PMMA - Individualgebühren erheben.

Gemäß der Fassung von 1999 des HMA hat das Internationale Geschmacksmuster eine Laufzeit von mindestens 15 Jahren. Jeweils nach 5 Jahren ist das Internationale Geschmacksmuster zu verlängern. Es bleibt aber wie bisher, nämlich dass in den Staaten, in denen national für ein Geschmacksmuster eine längere Laufzeit als 15 Jahre gilt, das Internationale Geschmacksmuster bis zur maximalen Laufzeit eines nationalen Geschmacksmusters verlängert werden kann.

Zur Zeit gelten noch alle drei Fassungen des HMA. In dem Fall, in dem ein Staat sowohl der 1999er Fassung also auch der 1960er oder 1934er Fassung angehört, gilt prinzipiell, dass die 1999er Fassung angewendet wird, da beabsichtigt ist, dass die Fassung von 1999 letztendlich die anderen beiden Fassungen ablösen soll. Bisher sind aber nur 14 der 37 Mitglieder des HMA der Fassung von 1999 beigetreten.
Um das Systems aber auch jetzt schon zu vereinfachen, wurden neue gemeinsame Regeln geschaffen (Common Regulations), die am 01. April 2004 in Kraft getreten sind.
Aufgrund dieser neuen Regeln wurden auch neue Anmeldeformulare entwickelt, die ab sofort benutzt werden müssen.



EPÜ - Kroatien

Kroatien hat mit dem Europäischen Patentamt eine Erstreckungsvereinbarung unterzeichnet und ist somit als Erstreckungsstaat hinzugekommen. Europäische Patentanmeldungen, die ab dem 01. April 2004 eingereicht werden, können also auf Kroatien erstreckt werden.



Benelux - Widerspruch

Ab dem 01. Januar 2004 ist in Benelux ein Widerspruchssystem eingeführt worden. Es kann gegen Benelux-Marken ein Widerspruch innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung der Marke erhoben werden. Im Augenblick ist ein Widerspruch nur bei Marken möglich, die in den Klassen 2, 20 oder 27 angemeldet wurden, es werden aber nach und nach die anderen Klassen hinzukommen.



PMMA - neue Individualgebühren AU

Australien hat mit Wirkung zum 15. Mai 2004 seine Individualgebühren geändert:

Benennungsgebühr:
für jede einzelne Klasse CHF 436

Verlängerungsgebühr:
für jede einzelne Klasse CHF 291



PMMA - neue Individualgebühren GE, SG, KR

Folgende Staaten, die dem PMMA angehören, haben ihre Individualgebühren geändert:

1. Georgien (zum 01. Mai 2004)
Benennungsgebühr:
für eine Klasse            CHF 239
für jede weitere Klasse CHF 95

Verlängerungsgebühr:
für eine Klasse            CHF 239
für jede weitere Klasse CHF 95
2. Singapur (zum 01. Mai 2004)
Benennungsgebühr:
für jede einzelne Klasse CHF 200

Verlängerungsgebühr:
für jede einzelne Klasse CHF 141
3. Republik Korea (zum 16. April 2004)
Benennungsgebühr:
für jede einzelne Klasse CHF 297

Verlängerungsgebühr:
für jede einzelne Klasse CHF 339


PMMA - Ungarn

Ungarn hat ihre Erklärung gemäß Art. 14(5) des PMMA zurückgenommen. Das bedeutet, dass ab sofort jede IR-Marke nach dem PMMA auf Ungarn erstreckt werden kann. Bisher war es so, dass nur die IR-Marken nach dem PMMA auf Ungarn erstreckt werden konnten, deren Anmeldetag am oder nach dem Tag lag, an dem Ungarn dem PMMA beigetreten ist.



PCT - Norwegen

Norwegen hat mit Wirkung zum 01. Februar 2004 das Zeitlimit zum Eintritt in die nationale Phase von 21 auf 31 Monate ab Prioritätstag geändert. D.h. dass für alle PCT-Patentanmeldungen, deren 21-Monats-Frist zum Einleiten der nationalen Phase am oder nach dem 01. Februar 2004 abläuft und die nationale Phase noch nicht eingeleitet wurde, in Norwegen die nationale Phase erst nach 31 Monaten eingeleitet werden muss, unabhängig davon, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt wird oder nicht.



Somit muss nur noch bei folgenden Staaten ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt werden, wenn eine Verlängerung der Frist zum Eintritt in die nationale bzw. regionale Phase auf 30 bzw. 31 Monate erlangt werden soll:
Brasilien, Schweiz, Finnland, Luxemburg, Schweden, Tansania, Uganda, Sambia, Serbien und Montenegro.



PCT - 3. Jahresgebühr in Deutschland

Wird die 3. Jahresgebühr in Deutschland noch innerhalb der internationalen Phase fällig und wurde ich nationale Phase nicht frühzeitig eingeleitet, so kann die 3. Jahresgebühr in Deutschland noch bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Ende der 30-Monatsfrist zuschlagsfrei entrichtet werden. Mit Zuschlag kann die Gebühr noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Ende der 30-Monatsfrist gezahlt werden.



PMMA - Europäische Gemeinschaft

Es ist geplant, dass die Europäische Gemeinschaft dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beitreten soll. Aufgrund dieses Beitritts werden sowohl die Gemeinschaftsmarkenverordnung als auch die Ausführungsverordnung des PMMA geändert.

Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung:
Es wird ein Titel XIII eingefügt (d.h. ein neues Kapitel), der sich nur mit der internationalen Registrierung von Marken beschäftigt. Hier eine kurze Zusammenfassung des neuen Titels:

  • Bezieht sich die Anmeldung einer IR-Marke nach dem PMMA auf eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder eine eingetragene Gemeinschaftsmarke, so wird diese Anmeldung beim Harmonisierungsamt eingereicht.
  • Sprache: Eine IR-Marke, die beim HABM eingereicht wird, kann in einer Sprache der europäischen Gemeinschaft eingereicht werden. Ist dies keine Sprache, die nach dem PMMA zulässig ist (also nicht Französisch oder Englisch), so muss der Anmelder eine zweite Sprache wählen, nämlich Französisch oder Englisch. Das Harmonisierungsamt legt OMPI die Anmeldung dann in der zweiten gewählten Sprache vor.
  • Gebühren: Wird eine IR-Marke über das Harmonisierungsamt eingereicht, so ist an das Harmonisierungsamt eine Gebühr zu entrichten, die noch bekannt gegeben wird.
  • Ein Antrag auf Schutzerstreckung im Anschluss an die Internationale Registrierung kann über das Harmonisierungsamt gestellt werden. Der Antrag ist in der Sprache zu stellen, in der die IR-Marke auch eingereicht wurde.
Änderung der Ausführungsverordnung des PMMA:
  • Anmelder, die die Europäische Gemeinschaft in einer IR-Markenanmeldung nach dem PMMA benennen, müssen eine zweite Sprache wählen. Die zweite Sprache muss eine Sprache des Harmonisierungsamtes sein (Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch).
  • In einer IR-Markenanmeldung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft kann auch die Seniorität einer älteren Marke in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Seniorität muss auf einem separaten Formular MM17 erfolgen, das dem Antrag auf Anmeldung einer IR-Marke oder dem Antrag auf Schutzerstreckung auf die Europäische Gemeinschaft beizufügen ist.
Weitere Einzelheiten zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum PMMA werden später bekannt gemacht.



Japan - neue Gebühren

Zum 01. April 2004 werden sich die Gebühren bei japanischen Patentanmeldungen drastisch verändern. Die Anmeldegebühren und die Jahresgebühren bis zum 9. Jahr werden verringert, wohingegen die Prüfungsgebühren verdoppelt werden. Für die vor dem 01. April 2004 eingereichten Patentanmeldungen bleibt es allerdings bei den alten Prüfungsgebühren.

Für Patente, die auf vor dem 01. April 2004 eingereichte Anmeldungen erteilt werden, gelten die reduzierten Jahresgebühren, wenn der Prüfungsantrag am 01. April 2004 oder später gestellt wird. Dagegen gelten die derzeitigen höheren Jahresgebühren für Patente, die auf Anmeldungen erteilt werden, deren Prüfung vor dem 01. April 2004 beantragt wird. Aus diesem Grunde empfehlen unsere Japanischen Kollegen Sonderhoff & Einsel:

  1. Patentanmeldungen möglichst noch vor dem 01. April 2004 einzureichen und
  2. die Prüfung für vor dem 01. April 2004 eingereichte Patentanmeldungen erst ab dem 01. April 2004 zu beantragen, sofern es die Frist für die Stellung des Prüfungsantrages erlaubt.

Mit der Änderung zum 01. April 2004 ist auch die Rückerstattung der Prüfungsgebühr vorgesehen, wenn eine Patentanmeldung zwischen Beantragung der Prüfung und Beginn der Prüfung zurückgezogen oder aufgegeben wird. Die Erstattung der Hälfte der Prüfungsgebühren kann innerhalb von 6 Monaten vom Tag der Aufgabe oder Zurückziehung beantragt werden.



EPÜ - Polen

Mit Wirkung zum 01. März 2004 tritt das EPÜ für Polen in Kraft. Somit gehören ab dem 01. März 2004 dem EPÜ 28 Mitgliedstaaten an.



EPA: Rückerstattung von Recherchengebühren

Wird vom EPA eine Recherchengebühr zurück erstattet, so wird diese nicht mehr prozentual berechnet, wie es bisher der Fall gewesen ist, sondern die Rückerstattung wird in festen Beträgen angegeben, die sich danach richten, inwieweit das EPA bei der internationalen Recherche eine "frühere Recherche" verwerten kann, die es bereits durchgeführt hat.



PMMA - Kroatien

Kroatien ist mit Wirkung zum 23. Januar 2004 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) beigetreten, d.h. dass ab dem genannten Datum Kroatien in einer IR-Markenanmeldung nach dem PMMA benannt werden kann.



PMMA - Individualgebühren Schweden

Schweden hat mit Wirkung zum 13. Januar 2004 seine Individualgebühren wie folgt geändert:
Anmeldung:
für 1 Klasse:
für jede weitere Klasse:

sfr 243
sfr 121
Verlängerung:
für 1 Klasse:
für jede weitere Klasse:

sfr 243
sfr 121



PMMA - Änderung der Individualgebühren in Kuba

Kuba hat mit Wirkung zum 13. Januar 2004 seine Individualgebühren geändert. Dem entsprechend müssen die Individualgebühren in zwei Schritten gezahlt werden. Der erste Teil der Individualgebühren wird fällig sobald Kuba in einer IR-Markenanmeldung benannt worden ist. Der zweite Teil der Individualgebühren wird fällig, wenn das Amt in Kuba die Markeneintragung akzeptiert hat. Das Markenamt in Kuba teilt dem Internationalen Büro in Genf die Frist mit, bis wann der zweite Teil der Gebühren entrichtet werden muss. Das Internationale Büro leitet diese Mitteilung unverzüglich an den Inhaber der Marke oder seinen Vertreter weiter.
Wird eine IR-Marke mit Benennung Kuba verlängert, sind die Individualgebühren für Kuba auch weiterhin in einem Betrag zu entrichten.^

Folgende Individualgebühren wurden für Kuba festgelegt:
Anmeldung:
1. Teil:

2. Teil:

für 3 Klassen:
für jede weitere Klasse:
klassenunabhängig

sfr 353
sfr 141
sfr 197
Verlängerung:
 
klassenunabhängig
 
sfr 423



PCT - Singapur

Singapur hat mit Wirkung zum 01. Januar 2004 das Zeitlimit zum Eintritt in die nationale Phase von 20 auf 30 Monate ab Prioritätstag geändert. D.h. dass für alle PCT-Patentanmeldungen, deren 20-Monats-Frist zum Einleiten der nationalen Phase am oder nach dem 01. Januar 2004 abläuft und die nationale Phase noch nicht eingeleitet wurde, in Singapur die nationale Phase erst nach 30 Monaten eingeleitet werden muss, unabhängig davon, ob ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt wird oder nicht.

Somit muss nur noch bei folgenden Staaten ein vorläufiger internationaler Prüfungsantrag gestellt werden, wenn eine Verlängerung der Frist zum Eintritt in die nationale bzw. regionale Phase auf 30 bzw. 31 Monate erlangt werden soll:
Brasilien, Schweiz, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Tansania, Uganda, Sambia, Serbien und Montenegro.



EPA - Vollmachten bei einer PCT-Patentanmeldung

Ab dem 01. Januar 2004 verzichtet das Europäische Patentamt darauf, dass bei einer PCT-Patentanmeldung eine Vollmacht eingereicht werden muss.



EPA - Internationale Recherchengebühr

Für PCT-Patentanmeldungen, die ab dem 01. Januar 2004 eingereicht werden, ist eine internationale Recherchengebühr in Höhe von Euro 1.550,-- zu entrichten. Wird die Recherchengebühr fristgerecht innerhalb von sechs Monaten ab dem 01. Januar 2004 in der alten Höhe entrichtet, so kann die Differenz noch innerhalb von 2 Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen werden (Beschluss des Verwaltungsrates vom 30. Oktober 2003 zur Änderung der Gebührenordnung).



Veröffentlichungen des DPMA ab 2004

Das Patentblatt, Patentdokumente (A-, B-, C-, T- und U-Schriften), das Markenblatt und das Geschmacksmusterblatt werden ab 2004 ausschließlich in elektronischer Form über die amtliche Internetplattform DPMApublikationen veröffentlicht.

Das Patentblatt erscheint letztmalig in gedruckter Form als Heft 52. Die erste Veröffentlichung im Jahr 2004 erfolgt am 08. Januar 2004. Die weiteren Veröffentlichungen im Jahr 2004 erfolgen jeweils donnerstags. (Mitteilung des Präsidenten des DPMA Nr. 15/03)

Das Markenblatt erscheint letztmalig in gedruckter Form am 19. Dezember 2003. Die erste Veröffentlichung im Jahr 2004 erfolgt am 08. Januar 2004. Die weiteren Veröffentlichungen im Jahr 2004 erfolgen jeweils freitags. (Mitteilung des Präsidenten des DPMA Nr. 16/03)

Das Geschmacksmusterblatt erscheint letztmalig in gedruckter Form am 24. Dezember 2003. Die erste Veröffentlichung im Jahr 2004 erfolgt am 10. Januar 2004. Die weiteren Veröffentlichungen im Jahr 2004 erfolgen jeweils zum 10. und 25. eines Monats. (Mitteilung des Präsidenten des DPMA Nr. 17/03)



PCT - Namibia (NA)

Namibia ist dem Internationalen Vertrag (PCT) mit Wirkung zum 01. Januar 2004 beigetreten. Demnach kann in jeder PCT-Patentanmeldung, die am oder nach dem 01. Januar 2004 angemeldet wird, Namibia benannt werden.



Meldungen aus den Jahren 2003 - 2002 - 2001 - 2000 - 1999
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