Auf dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen ist der Schriftwechsel zwischen
dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber voller rechtlicher Fallen.
Mit den folgenden sechs Formschreiben wird Hilfe angeboten:
Informationen zu Diensterfindungen von Arbeitnehmern
1. Sobald ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung gemacht hat, muss er die Erfindung
sofort dem Arbeitgeber in Textform melden, § 5 ArbErfG. Hierzu das Formschreiben
Meldung einer Erfindung.
Der Arbeitgeber muss den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer
unverzüglich in Textform bestätigen,
Eingangsbestätigung einer Erfindungsmeldung.
2. Hat der Arbeitgeber kein Interesse an der gemeldeten Erfindung, so muss er die gemeldete Erfindung gegenüber allen Erfindern innerhalb von 4 Monaten ab der Erfindungsmeldung in Textform freigeben, § 8 ArbErfG, ansonsten gilt sie automatisch mit Ablauf der 4 Monate als in Anspruch genommen, §§ 6 und 7 ArbErfG. Neben dem Abwarten der 4 Monate kann der Arbeitgeber auch durch gesonderte Erklärung die Inanspruchnahme bewirken. Sofern die Erfindung nicht freigegeben wird, ist der Arbeitgeber zur Schutzrechtsanmeldung verpflichtet, § 13 Abs. 1, ArbErfG. Die Formschreiben hierzu finden Sie unter
Inanspruchnahme einer Erfindung
Freigabe einer Erfindung
Durch das seit 1.10.2009 geltende neue Gesetz wird eine Erfindung
durch bloßen Zeitablauf der 4 Monate automatisch oder durch
separate Erklärung in Anspruch genommen, so dass alle Rechte
an der Erfindung auf den Arbeitgeber übergehen.
Sollten der oder die Erfinder die Erfindung nicht
in Textform gemeldet haben,
so empfiehlt es sich mangels einer fristauslösenden Meldung, dass der Arbeitgeber dennoch die Erfindung sofort
durch Erklärung in Textform gegenüber jedem Erfinder in Anspruch nimmt.
Sollte sich später herausstellen,
dass noch weitere Erfinder an der Erfindung beteiligt waren, so
empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber gegenüber
diesen weiteren Erfindern die Erfindung durch Erklärung in Textform auch in Anspruch
nimmt, sobald er von diesen weiteren
Erfindern erfährt.
3. Nach § 13 ArbErfG ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine in Anspruch genommene
Erfindung in Deutschland zum Patent anzumelden. Bei kleineren Erfindungen genügt auch
eine Gebrauchsmusteranmeldung. Handelt es sich bei der Erfindung um ein Betriebsgeheimnis,
das nicht bekannt werden soll, so kann eine Anmeldung unterbleiben, wenn der Arbeitgeber
gegenüber dem Arbeitnehmer die Schutzfähigkeit der Diensterfindung anerkennt,
§ 17 ArbErfG.
4. Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer deutschen Neuanmeldung
können Auslandsanmeldungen unter Beanspruchung der Priorität (Anmeldetag)
eingereicht werden, §§ 14-15 ArbErfG. Hierbei ist zu beachten, dass der
Arbeitgeber alle Erfinder spätestens zwei Monate vor Ablauf dieser Frist darüber
informieren muss, in welchen Ländern der Arbeitgeber Auslandsanmeldungen
beabsichtigt und dass den Erfindern die Diensterfindung für die
übrigen Länder frei gegeben wird. Hierbei sollte sich der
Arbeitgeber ein Benutzungsrecht vorbehalten. Hierzu das Formschreiben
Schreiben an den Erfinder wegen
Auslandsfreigabe.
5. Sollte der Arbeitgeber eines Tages auf In- oder Auslandsanmeldungen oder
erteilte Schutzrechte verzichten wollen, so muss er vor einem Verzicht oder
einer Zurücknahme einer Anmeldung / eines Schutzrechts dieses den
Erfindern zur Weiterführung anbieten, § 16 ArbErfG.
Auch hier sollte sich der Arbeitgeber ein Benutzungsrecht vorbehalten.
Das entsprechende Formschreiben
Aufgabe einer Diensterfindung.
Die Aufgabe von In- oder Auslandsanmeldungen oder -patenten darf erst nach einer Frist von 3
Monaten ab der Mitteilung über die Aufgabeabsicht an den Arbeitnehmer erfolgen. Während dieser
Frist ist der Arbeitgeber verpflichtet, die In- oder Auslandsanmeldungen oder -patente aufrechtzuerhalten
(§ 16 ArbErfG). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber hierdurch zur Zahlung zusätzlicher Gebühren genötigt ist.
Dementsprechend sollte eine Mitteilung über die Aufgabe von In- oder Auslandsanmeldungen oder -patenten an den
Arbeitnehmer z. B. stets vor den folgenden Terminen erfolgen:
- min. 3 Monate vor Ablauf der Zahlungsfrist für Jahresgebühren.
- min. 3 Monate vor Ablauf der Frist zur Zahlung der Benennungs- und Erstreckungsgebühren
bei EP-Anmeldungen, sofern nicht für alle Staaten die Gebühren gezahlt werden.
- min. 3 Monate vor Ablauf der Frist zur Einleitung der nationalen/regionalen Phase aus
PCT- oder EP-Anmeldungen.
Bitte beachten Sie unseren
Haftungsausschluss.
Links zu diesem Thema: