Patentpolitik - Patentstrategie - Patenttaktik
Welches Schutzrecht sollte gewählt werden?
Wie wird ein breiter Schutz erreicht?
Wie wird ein Schutz für Folgeideen erreicht?
Wie können die Kosten niedrig gehalten werden?
Anmelden oder geheim halten?
Die 7 größten Fehler eines Anmelders

 

a) Welches Schutzrecht sollte gewählt werden?
Patent oder Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster?

Zuerst richtet sich diese Frage danach, was geschützt werden soll: Soll nur die äußere Form d.h. die ästhetische neue äußere Gestaltung eines Gegenstandes (Design) geschützt werden, so kommen Patent und Gebrauchsmuster nicht in Frage und es kann nur das Geschmacksmuster gewählt werden.

Handelt es sich um ein Verfahren, so kann das Gebrauchsmuster nicht gewählt werden (§ 1 GbmG) und es verbleibt nur das Patent.

Alle übrigen neuen technischen Entwicklungen/Ideen können zum Patent und zum Gebrauchsmuster angemeldet werden, wenn Neuheit und genügender Abstand zum Stand der Technik gegeben sind. Da Patent und Gebrauchsmuster denselben Schutzumfang bieten, kann nur nach folgenden Kriterien beurteilt werden, ob ein Patent oder ein Gebrauchsmuster das richtige Schutzrecht ist:

  • Wie hoch sind die Kosten?
    • Phase I : Bis zum Anmeldetag incl. Rechercheantrag
    • Phase II : Bis zur Erteilung/Eintragung
    • Phase III : Laufzeit einschließlich 6. Jahr
  • Wie groß ist die maximale Laufzeit?
  • Besteht eine Neuheitsschonfrist ?
  • Kann eine Ausstellungspriorität beansprucht werden?
  • Wie schwer ist es für einen anderen, das Schutzrecht erfolgreich anzugreifen? Ein Patent erfordert einen größeren Abstand zum bekannten Stand der Technik als ein Gebrauchsmuster, so daß ein Patent leichter zu Fall gebracht werden kann als ein Gebrauchsmuster mit demselben Inhalt.
  • Wird ein Schutzrecht rasch benötigt?

 

Schutzrecht

PATENT

GEBRAUCHSMUSTER

Amt Anwalt Amt Anwalt

Kosten

Phase -I-
Phase -II-
Phase -III-
€ 310,- ca. € 2000,-
€ 150,- ca. € 800,-
€ 360,- ca. € 400,-
€ 290,- ca. € 2000,-
--,- --,-
€ 210,- ca. € 125,-
Maximale Laufzeit 20 Jahre 10 Jahre
Neuheitsschonfrist nein ja
Ausstell.-Priorität nein ja
Angreifbarkeit hoch geringer
Wann Schutz? Erteilung erst nach Prüfung frühe Eintragung

Ergebnis: Soll die neue Entwicklung (kein Verfahren) in Deutschland nur für höchstens 10 Jahre geschützt werden, so kann ein Gebrauchsmuster gewählt werden. Ein Gebrauchsmuster ist auch dann zu wählen, wenn die Entwicklung durch den Erfinder oder den Rechtsnachfolger innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Anmeldetag veröffentlicht wurde.

Benötigt die neue Entwicklung einen Schutz von mehr als 10 Jahren, so sollte eine Patentanmeldung gewählt werden. Sie bietet nicht nur 20 Jahre Schutz, sondern läßt es auch zu, daß während des gesamten Anmelde- und Prüfungsverfahrens immer noch eine Gebrauchsmusteranmeldung mit demselben Inhalt abgezweigt werden kann.

Hauptfehler bei der Wahl: Patent oder Gebrauchsmuster:

Viele glauben, eine große Idee, ein wesentlicher Entwicklungsschritt sollte zum Patent und eine kleinere Entwicklung zum Gebrauchsmuster angemeldet werden. Dies ist falsch. Eine kleinere Idee ist oft ein größerer und längerer Markterfolg als eine völlig neue Entwicklung. Da Patent und Gebrauchsmuster denselben Schutz bieten, sollte nur danach geurteilt werden, wie lange für die Neu- oder Weiterentwicklung ein Schutz benötigt wird. Hierbei ist abzuschätzen: Wird die Neu- oder Weiterentwicklung länger als 10 Jahre ein Markterfolg sein? Wenn ja, ein Patent. Wenn nein, ein Gebrauchsmuster.

Werden bis zur Markteinführung noch viele Jahre vergehen, da technische oder behördliche Probleme oder Verwertungsschwierigkeiten zu erwarten sind? Dies kann die gesamt erforderliche Schutzzeit auf weit mehr als 10 Jahre bringen.

b) Wie wird ein breiter Schutz erreicht?

Ein breiter Schutz bei Patenten und Gebrauchsmustern

Der Schutzumfang eines Patentes oder Gebrauchsmusters richtet sich nach den Ansprüchen.

Ansprüche sind meist zweiteilig ausgeführt. Der erste Teil bis zu den Worten "dadurch gekennzeichnet, daß" oder "gekennzeichnet durch" wird "Oberbegriff" genannt. Der restliche Teil des Anspruchs heißt "kennzeichnender Teil".

Der Anspruch 1 muß in seinem Wortlaut so breit wie möglich formuliert werden. Hierbei ist darauf zu achten,

  • daß im Oberbegriff des Anspruchs 1 diejenigen Merkmale enthalten sind, die die Erfindung mit der nächstliegensten vorveröffentlichten Druckschrift gemeinsam hat,
    und
  • daß im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 die Merkmale genannt sind, die bei der Erfindung neu und unbedingt erforderlich sind.

In den Unteransprüchen werden weitere wichtige Merkmale der Erfindung angeführt, insbesondere Ausgestaltungen, Details und Alternativen.

Das Formulieren von Ansprüchen ist schwierig und bedarf einer Erfahrung mehrerer Jahre Tätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz , so daß diese Arbeit in ausreichender Qualität nur von Patentanwälten durchgeführt werden kann.

Der Schutz eines Patentes oder Gebrauchsmusters wird breiter

  • je weniger Worte der Anspruch 1 enthält,
  • je umfassender (allgemeiner) die Worte des Anspruchs 1 sind und damit viele Alternativen mit umfassen,
  • je mehr Ausführungen, Beispiele und Alternativen in den Unteransprüchen und in der Beschreibung sind,
  • je intensiver vor dem Formulieren der Ansprüche und der Beschreibung recherchiert wurde, so daß die Unterschiede gegenüber dem Stand der Technik präzise herausgestellt werden können.

Breiter Schutz bei Geschmacksmustern (Design)

Ein breiter Schutz wird bei Geschmacksmustern dadurch erreicht, daß Abbildungen vom neu geformten Gegenstand bzw. vom neuen Muster beim Patentamt eingereicht werden, die Abweichungen in Farbe und Form so weit wie möglich mit umfassen:

1. Eine Beschränkung auf bestimmte Farben wird vermieden durch schwarz/weiß-Abbildungen statt farbiger. Eine schwarz/weiß-Abbildung schützt alle Farben, während eine Farbabbildung ein Festlegen auf die gewählte(n) Farbe(n) bedeuten kann.

2. Der Schutzumfang nimmt von a) nach d) zu:

Hinterlegt werden beim Patentamt

a) ein Original vom Muster/Modell

b) Farbfotos

c) schwarz/weiß-Fotos

d) schwarz/weiß-Zeichnungen

Von jedem Modell sollten mehrere Fotos bzw. Zeichnungen eingereicht werden, die das Modell von verschiedenen Seiten zeigen.

Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, statt Fotos oder Zeichnungen das Muster oder Modell im Original zu hinterlegen. Der Anmelder muß glaubhaft machen, daß die wichtigen Gestaltungsmerkmale durch Fotos oder Zeichnungen nicht dargestellt werden können. Ferner ist für das Hinterlegen eines Original-Musters/Modells eine zusätzliche Gebühr von EUR 240,- zu zahlen. Außerdem ist zusätzlich zum Muster/Modell ein Foto oder eine Zeichnung für die Veröffentlichung einzureichen.

3. In den Zeichnungen/Fotos sollte darauf geachtet werden, daß die neuen Merkmale stärker herausgestellt werden als weniger wichtige bzw. bekannte Merkmale.

4. Der Schutz wird noch wesentlich breiter, wenn mehrere voneinander abweichende Muster/Modelle beim Deutschen Patentamt eingereicht werden. Eine Geschmacksmusteranmeldung kann bis zu 50 Muster mit jeweils mehreren Fotos/Zeichnungen enthalten.

In vielen ausländischen Staaten darf dagegen eine Geschmacksmusteranmeldung immer nur ein Muster bzw. ein Modell enthalten, so daß für jedes Muster/Modell eine getrennte Anmeldung eingereicht werden muß.

c) Wie wird ein Schutz für Folgeideen erreicht?

Innerhalb der ersten zwölf Monate der Erstanmeldung und später.

Kein Patentamt läßt es zu, daß der Inhalt einer eingereichten Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung durch weitere Ideen, Verbesserungen und neue Alternativen ergänzt wird. Im Prüfungsverfahren muß der Prüfer jede nach dem Anmeldetag eingebrachte Erweiterung zurückweisen. Übersieht der Prüfer eine unzulässige Erweiterung, so kann im Einspuchsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren dagegen vorgegangen werden, § 21 (1) 4. PatG.

Deshalb kann eine Weiterentwicklung, eine Verbesserung oder eine Alternative nur in einer neuen Anmeldung geschützt werden. Von großem Vorteil ist es, die zweite Anmeldung innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung beim Patentamt einzureichen. Dann kann der Anmeldetag der ersten Anmeldung als Priorität bei der zweiten Anmeldung beansprucht werden.

Nach den ersten zwölf Monaten der Erstanmeldung

Nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der zuerst eingereichten Anmeldung wird das Schützen von Verbesserungen und Weiterentwicklungen schwierig. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Seit dem Anmeldetag der ersten Anmeldung sind 12 Monate vergangen, aber die erste Anmeldung wurde noch nicht durch das Patentamt veröffentlicht (weil z.B. die Offenlegungsschrift noch nicht erschien, die erst 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht wird):

Dann ist zu prüfen, ob die eigene Erfindung durch einen selbst veröffentlicht wurde, z.B. durch Anbieten, Verkauf oder Ausstellen. Wurde sie noch nicht veröffentlicht, so kann eine zweite Anmeldung eingereicht werden, deren Inhalt verhältnismäßig nahe dem Inhalt der ersten Anmeldung ist.

Es kann sogar angebracht sein, die erste Anmeldung zurückzuziehen, wenn die zweite Anmeldung den gesamten Inhalt der ersten Anmeldung aufweist.

Vorteil: Die erste Anmeldung kann bezüglich der Neuheit nicht nach § 3 Abs.2 PatG ( Art.54 Abs.3 EPÜ ) als schädlich gelten.

Nachteil: Der Anmeldetag der ersten Anmeldung geht verloren, so daß weiterer Stand der Technik entstanden sein kann.

 

2. Seit dem Anmeldetag der ersten Anmeldung sind 12 Monate vergangen und die erste Anmeldung wurde durch das Patentamt oder einen selber veröffentlicht.

Eine zweite Anmeldung kann nur dann eingereicht werden, wenn man sicher ist, daß der Inhalt der zweiten Anmeldung gegenüber dem Inhalt der ersten Anmeldng erfinderisch ist, da die erste Anmeldung zum Stand der Technik zählt.

Die Zusatzanmeldung

Bei der zweiten Anmeldung kann das Zusatzverhältnis zur ersten Anmeldung beantragt werden, wenn die zweite Anmeldung innerhalb von 18 Monaten ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung eingereicht wird.

Vorteil: Keine Jahresgebühren

Nachteile: Die Laufzeit ist kürzer, da das Zusatzpatent mit dem ersten Patent (Hauptpatent) endet.

Die Zusatzanmeldung muß einheitlich zur Hauptanmeldung sein, d.h. die Zusatzanmeldung muß theoretisch Inhalt der Hauptanmeldung sein können.

d) Wie können die Kosten niedrig gehalten werden?

1. Der beste Weg viel Geld zu sparen: Doppelentwicklungen vermeiden

Bei etwa jeder zweiten beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung stellt sich später heraus, daß die Entwicklung nicht neu ist, so daß sie nicht geschützt werden kann. Die Entwicklung ist vollständig oder zum größten Teil im Stand der Technik enthalten. Man hätte also die Entwicklung in den veröffentlichten Schriften der Fachliteratur oder der Patentliteratur finden können.

Dies bedeutet, daß folgende Kosten vergeblich aufgebracht wurden:

  • Alle zu dem jeweiligen Projekt aufgewendeten Entwicklungskosten
  • Alle Anmeldungskosten

Diese erheblichen Gelder können gespart werden, wenn vor dem Beginn jeder Entwicklung (Konstruktion) ausreichend recherchiert wird.

2. Es können Anmeldungen eingereicht werden, die eine Entwicklung erst einmal vorsorglich schützen. Dies kann

  • eine deutsche Voranmeldung oder
  • eine provisorische Anmeldung sein,

um dann später, d.h. innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag die Priorität dieser Anmeldungen bei der endgültigen Anmeldung (oft eine europäische Patentanmeldung) zu nutzen. Die Amtskosten betragen einschließlich einer Recherche nur EUR 310,-. Bei einer Gebrauchsmusteranmeldung müssen für die selben anfänglichen Leistungen des Deutschen Patentamts EUR 290,- gezahlt werden.

3. Entwicklungsergebnisse, zu denen man sehr sicher ist, daß nur für wenige Jahre ein Markt vorhanden sein wird, sollten durch Gebrauchsmuster geschützt werden. Die Folgekosten nach dem Einreichen einer Anmeldung sind bei Gebrauchsmuster wesentlich geringer als bei Patenten, da das Prüfungsverfahren fehlt. Die Jahresgebühren sind bei Gebrauchsmuster auch geringer. Die kumulierten Jahresgebühren bzw. Aufrechterhaltungsgebühren bis zum 10. Jahr betragen

beim Patent EUR 1420,-

beim Gebrauchsmuster EUR 1090,-.

e) Anmelden oder geheim halten?

Manche Unternehmer, Entwicklungsleiter und Ingenieure/Chemiker sind der Ansicht, daß es oft besser ist eine neue Entwicklung nicht anzumelden, sondern geheim zu halten. Ein Geheimhalten empfehlen sie besonders dann, wenn die Neuentwicklung ein Verfahren ist, das dem hergestellten Produkt nicht angesehen werden kann.

Folgende Vorteile werden für ein Geheimhalten statt Anmelden genannt:

1. Während eine angemeldete Erfindung nach 18 Monaten veröffentlicht wird, wird eine geheim gehaltene Erfindung der Konkurrenz sobald nicht bekannt. Die Konkurrenz erfährt auch kein Know-how, das Anmeldungen oft entnehmbar ist.

2. Es werden die Kosten für das Anmelden von Patenten und Gebrauchsmustern als auch für das Aufrechterhalten (Jahresgebühren) eingespart.

Die Nachteile überwiegen:

1. Ein Geheimhalten ist kaum möglich

In der heutigen Wirtschaft wechseln die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz häufiger als in früheren Zeiten. Sie gehen oft zu einem Unternehmen, das ähnliche Produkte wie das bisherige herstellt. Sie haben also ihren nächsten Arbeitsplatz bei einem konkurrierenden Unternehmen und können dort das bis dahin geheim gehaltene Know-how weitergeben. Dies kann von dem vorherigen Arbeitgeber nicht verhindert werden.

2. Konkurrenten entwicken ähnliches

Die technische Entwicklung schreitet heute schneller voran. Um auf dem Markt seine Marktanteile zu halten oder weitere zu gewinnen, müssen verbesserte Produkte in kürzeren Zeitabständen als früher auf den Markt gebracht werden. Dies führt dazu, daß jedes Unternehmen sich mit der Weiterentwicklung von Produkten und Verfahren beschäftigen muß, wenn es nicht untergehen will.

Hierdurch sind in allen Branchen stets mehrere Unternehmen gleichzeitig mit Weiterentwicklungen beschäftigt, so daß die Chance groß ist, daß mehrere Unternehmen an denselben Problemen arbeiten und mindestens ein anderes Unternehmen etwa zur selben Zeit gleiche Entwicklungsergebnisse hat. Man sagt: "Die Zeit ist für eine bestimmte Idee reif." In dieser Situation darauf zu bauen, daß die Konkurrenz die eigene Idee nicht finden wird, ist riskant.

3. Vorbenutzungsrecht greift nicht immer

Wer eine Erfindung nicht anmeldet und statt dessen geheim nutzt ( wenn sich die Erfindung überhaupt geheim halten läßt ) glaubt spätere Patentanmeldungen der Konkurrenz mit derselben Erfindung nicht fürchten zu müssen, da es ein Vorbenutzungsrecht gibt:

Wer die angemeldete Erfindung eines anderen bereits vorher in seinem Betrieb nutzte oder hierzu Vorbereitungen traf, darf die Erfindung patentfrei weiter benutzen, § 12 PatG.

Hierauf zu bauen ist gefährlich. Oft entsteht in einem Unternehmen eine neue technische Entwicklung ohne sofort benutzt zu werden. In vielen Fällen findet eine Benutzung erst Jahre später statt. Wird in einer solchen Pause der Benutzungsaufnahme von einem anderen dieselbe Erfindung angemeldet, gilt ein Vorbenutzungsrecht nicht.

4. Schutzrechte helfen sich zu behaupten

Wer ein Entwicklungsergebnis nicht anmeldet, verschenkt die Möglichkeit, auf sein neues technisches Ergebnis ein Monopol zu erhalten. Seitdem der EU-Binnenmarkt besteht, ist es besonders wichtig, sich gegenüber der in- und ausländischen Konkurrenz zu behaupten. Hier sind Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster die letzten Monopole, die einem Unternehmen behilflich sind.

f) Die 7 größten Fehler eines Anmelders

1. Keine sorgfältige Produktplanung

2. Kein Einsatz von Kreativitätstechniken

3. Keine Recherchen vor Entwicklung und Anmeldung

4. Unqualifiziertes Bewerten von Ideen/Entwicklungen

5. Wichtige Ideen/Entwicklungen werden nicht angemeldet

6. Eigenes Veröffentlichen der Erfindung vor dem Einreichen einer Anmeldung

7. Zu eng gefaßte Ansprüche

 

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