Ergebnis: Soll die neue Entwicklung (kein Verfahren) in Deutschland nur für höchstens 10 Jahre geschützt werden, so kann ein Gebrauchsmuster gewählt werden. Ein Gebrauchsmuster ist auch dann zu wählen, wenn die Entwicklung durch den Erfinder oder den Rechtsnachfolger innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Anmeldetag veröffentlicht wurde. Benötigt die neue Entwicklung einen Schutz von mehr als 10 Jahren, so sollte eine Patentanmeldung gewählt werden. Sie bietet nicht nur 20 Jahre Schutz, sondern läßt es auch zu, daß während des gesamten Anmelde- und Prüfungsverfahrens immer noch eine Gebrauchsmusteranmeldung mit demselben Inhalt abgezweigt werden kann. Hauptfehler bei der Wahl: Patent oder Gebrauchsmuster: Viele glauben, eine große Idee, ein wesentlicher Entwicklungsschritt sollte zum Patent und eine kleinere Entwicklung zum Gebrauchsmuster angemeldet werden. Dies ist falsch. Eine kleinere Idee ist oft ein größerer und längerer Markterfolg als eine völlig neue Entwicklung. Da Patent und Gebrauchsmuster denselben Schutz bieten, sollte nur danach geurteilt werden, wie lange für die Neu- oder Weiterentwicklung ein Schutz benötigt wird. Hierbei ist abzuschätzen: Wird die Neu- oder Weiterentwicklung länger als 10 Jahre ein Markterfolg sein? Wenn ja, ein Patent. Wenn nein, ein Gebrauchsmuster. Werden bis zur Markteinführung noch viele Jahre vergehen, da technische oder behördliche Probleme oder Verwertungsschwierigkeiten zu erwarten sind? Dies kann die gesamt erforderliche Schutzzeit auf weit mehr als 10 Jahre bringen. b) Wie wird ein breiter Schutz erreicht? Ein breiter Schutz bei Patenten und Gebrauchsmustern Der Schutzumfang eines Patentes oder Gebrauchsmusters richtet sich nach den Ansprüchen. Ansprüche sind meist zweiteilig ausgeführt. Der erste Teil bis zu den Worten "dadurch gekennzeichnet, daß" oder "gekennzeichnet durch" wird "Oberbegriff" genannt. Der restliche Teil des Anspruchs heißt "kennzeichnender Teil". Der Anspruch 1 muß in seinem Wortlaut so breit wie möglich formuliert werden. Hierbei ist darauf zu achten,
In den Unteransprüchen werden weitere wichtige Merkmale der Erfindung angeführt, insbesondere Ausgestaltungen, Details und Alternativen. Das Formulieren von Ansprüchen ist schwierig und bedarf einer Erfahrung mehrerer Jahre Tätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz , so daß diese Arbeit in ausreichender Qualität nur von Patentanwälten durchgeführt werden kann. Der Schutz eines Patentes oder Gebrauchsmusters wird breiter
Breiter Schutz bei Geschmacksmustern (Design) Ein breiter Schutz wird bei Geschmacksmustern dadurch erreicht, daß Abbildungen vom neu geformten Gegenstand bzw. vom neuen Muster beim Patentamt eingereicht werden, die Abweichungen in Farbe und Form so weit wie möglich mit umfassen: 1. Eine Beschränkung auf bestimmte Farben wird vermieden durch schwarz/weiß-Abbildungen statt farbiger. Eine schwarz/weiß-Abbildung schützt alle Farben, während eine Farbabbildung ein Festlegen auf die gewählte(n) Farbe(n) bedeuten kann. 2. Der Schutzumfang nimmt von a) nach d) zu: Hinterlegt werden beim Patentamt
Von jedem Modell sollten mehrere Fotos bzw. Zeichnungen eingereicht werden, die das Modell von verschiedenen Seiten zeigen. Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, statt Fotos oder Zeichnungen das Muster oder Modell im Original zu hinterlegen. Der Anmelder muß glaubhaft machen, daß die wichtigen Gestaltungsmerkmale durch Fotos oder Zeichnungen nicht dargestellt werden können. Ferner ist für das Hinterlegen eines Original-Musters/Modells eine zusätzliche Gebühr von EUR 240,- zu zahlen. Außerdem ist zusätzlich zum Muster/Modell ein Foto oder eine Zeichnung für die Veröffentlichung einzureichen. 3. In den Zeichnungen/Fotos sollte darauf geachtet werden, daß die neuen Merkmale stärker herausgestellt werden als weniger wichtige bzw. bekannte Merkmale. 4. Der Schutz wird noch wesentlich breiter, wenn mehrere voneinander abweichende Muster/Modelle beim Deutschen Patentamt eingereicht werden. Eine Geschmacksmusteranmeldung kann bis zu 50 Muster mit jeweils mehreren Fotos/Zeichnungen enthalten. In vielen ausländischen Staaten darf dagegen eine Geschmacksmusteranmeldung immer nur ein Muster bzw. ein Modell enthalten, so daß für jedes Muster/Modell eine getrennte Anmeldung eingereicht werden muß. c) Wie wird ein Schutz für Folgeideen erreicht? Innerhalb der ersten zwölf Monate der Erstanmeldung und später. Kein Patentamt läßt es zu, daß der Inhalt einer eingereichten Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung durch weitere Ideen, Verbesserungen und neue Alternativen ergänzt wird. Im Prüfungsverfahren muß der Prüfer jede nach dem Anmeldetag eingebrachte Erweiterung zurückweisen. Übersieht der Prüfer eine unzulässige Erweiterung, so kann im Einspuchsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren dagegen vorgegangen werden, § 21 (1) 4. PatG. Deshalb kann eine Weiterentwicklung, eine Verbesserung oder eine Alternative nur in einer neuen Anmeldung geschützt werden. Von großem Vorteil ist es, die zweite Anmeldung innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung beim Patentamt einzureichen. Dann kann der Anmeldetag der ersten Anmeldung als Priorität bei der zweiten Anmeldung beansprucht werden. Nach den ersten zwölf Monaten der Erstanmeldung Nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der zuerst eingereichten Anmeldung wird das Schützen von Verbesserungen und Weiterentwicklungen schwierig. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Die Zusatzanmeldung Bei der zweiten Anmeldung kann das Zusatzverhältnis zur ersten Anmeldung beantragt werden, wenn die zweite Anmeldung innerhalb von 18 Monaten ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung eingereicht wird.
d) Wie können die Kosten niedrig gehalten werden? 1. Der beste Weg viel Geld zu sparen: Doppelentwicklungen vermeiden Bei etwa jeder zweiten beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung stellt sich später heraus, daß die Entwicklung nicht neu ist, so daß sie nicht geschützt werden kann. Die Entwicklung ist vollständig oder zum größten Teil im Stand der Technik enthalten. Man hätte also die Entwicklung in den veröffentlichten Schriften der Fachliteratur oder der Patentliteratur finden können. Dies bedeutet, daß folgende Kosten vergeblich aufgebracht wurden:
Diese erheblichen Gelder können gespart werden, wenn vor dem Beginn jeder Entwicklung (Konstruktion) ausreichend recherchiert wird. 2. Es können Anmeldungen eingereicht werden, die eine Entwicklung erst einmal vorsorglich schützen. Dies kann
um dann später, d.h. innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag die Priorität dieser Anmeldungen bei der endgültigen Anmeldung (oft eine europäische Patentanmeldung) zu nutzen. Die Amtskosten betragen einschließlich einer Recherche nur EUR 310,-. Bei einer Gebrauchsmusteranmeldung müssen für die selben anfänglichen Leistungen des Deutschen Patentamts EUR 290,- gezahlt werden. 3. Entwicklungsergebnisse, zu denen man sehr sicher ist, daß nur für wenige Jahre ein Markt vorhanden sein wird, sollten durch Gebrauchsmuster geschützt werden. Die Folgekosten nach dem Einreichen einer Anmeldung sind bei Gebrauchsmuster wesentlich geringer als bei Patenten, da das Prüfungsverfahren fehlt. Die Jahresgebühren sind bei Gebrauchsmuster auch geringer. Die kumulierten Jahresgebühren bzw. Aufrechterhaltungsgebühren bis zum 10. Jahr betragen
e) Anmelden oder geheim halten? Manche Unternehmer, Entwicklungsleiter und Ingenieure/Chemiker sind der Ansicht, daß es oft besser ist eine neue Entwicklung nicht anzumelden, sondern geheim zu halten. Ein Geheimhalten empfehlen sie besonders dann, wenn die Neuentwicklung ein Verfahren ist, das dem hergestellten Produkt nicht angesehen werden kann. Folgende Vorteile werden für ein Geheimhalten statt Anmelden genannt:
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