Neue Kurzbezeichnungen für Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster (H.B. Cohausz, GRUR 1992, S. 296 f.)

 

Inhaber von Schutzrechten sind bestrebt, sowohl auf Waren als auch in der Werbung auf ihr Schutzrecht hinzuweisen. Zum einen geschieht dies um andere davon abzuhalten, die betreffenden Schutzrechte zu verletzen. Zum anderen erfolgt es, um Qualität und Fortschritt ihrer Waren hervorzuheben.
Vielen Unternehmen bereitet es aber Schwierigkeiten, als Hinweis auf ein Schutzrecht die richtige Bezeichnung zu wählen. Kann z.B. auf ein technisches Schutzrecht, wie ein Patent, durch die Worte "gesetzlich geschützt" aufmerksam gemacht werden? Sollte für ein Patent die Bezeichnung "Patentschutz" oder "DBP" gewählt werden? Wird für ein Gebrauchsmuster mit den Worten "geschütztes Muster" geworben oder ist dies dem Geschmacksmuster vorbehalten?

Ähnliche Probleme hat der Leser von Werbematerialien, Anzeigen, Verpackungen, Gebrauchsanweisungen und Typenschildern. Die dort angeführten Schutzrechtshinweise sind oft verwirrend, so daß unklar bleibt, welches Schutzrecht gemeint ist.
Eine gewisse Normung hat sich für Hinweise auf Warenzeichen und Diensleistungsmarken durchgesetzt. Es wird ein "R" in einem Kreis oder in Klammern verwendet, das ein Abkürzung für "registriert" (registered) ist. Aber auch hier ist ein zweiter Hinweis in Form der Buchstaben "TM" aufgekommen, die die Abkürzung für "trademark" sind.
Eine seit langem benutzte Kurzbezeichnung ist auch das "C" für den Urheberschutz, das für das Wort "copyright" steht. Es wird in der deutschen DIN-Norm 34 "Kennzeichnung von Schutzrechten" erwähnt und ist vielen Gewerbetreibenden so bekannt wir der Buchstabe (R) für Warenzeichen.

Ähnlich sichere und international leicht erkennbare Zeichen sollten auch für Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster bestehen. Es werden für diese Schutzrechte folgende Buchstaben vorgeschlagen:

Patent
Gebrauchsmuster
Geschmacksmuster
(P)
(U)
(D)

Zum Patent dürfte es keine Zweifel geben, daß ein "P" verwendet wird, da das Wort "Patent" in den Sprachen Englisch (patent), Spanisch (patente), Deutsch (Patent), und Italienisch (patente) gleichlautend vorkommt. Eine Ausnahme machen nur die französische Sprache (brevet) und diejenigen Sprachen, die keine lateinischen Buchstaben verwenden, wie die russische, chinesische und japanische Sprache. Das Deutsche Patentamt benutzt bereits ein "P" zu Beginn eines Aktenzeichens einer Patentanmeldung.

Für die Kennzeichnung eines Gebrauchsmusters wird ein "U" vorgeschlagen, da das Wort "Gebrauch" in vielen Sprachen mit diesem Buchstaben beginnt: englisch "utility"; französisch "utilité"; spanisch "utilidad"; italienisch "utilità". Ferner ist die englische Bezeichnung "utility model" weitgehend international gebräuchlich.

Ein Geschmacksmuster wird im Englischen "ornamental design", im Französischen "dessin ornemental" und im Spanischen "dibujo ornamental" genannt. Da auch im Deutschen und Italienischen das Wort "Design" bekannt ist, wird ein "D" als Zeichen vorgeschlagen.

Mit diesen drei zusätzlichen Kurzbezeichnungen wird es den Inhabern von Schutzrechten in Zukunft leichter fallen, auf ihre Rechte hinzuweisen. Auch wird der Leser solcher Hinweise nicht mehr im Zweifel sein, welchen Schutzrechtes sich ein Inhaber berühmt. Eine weitere Hilfe würde den Verkehrskreisen gegeben, wenn die Schutzrechtsinhaber hinter dem jeweiligen Buchstaben die Nummer ihres Schutzrechtes setzen. In den Vereinigten Staaten geschieht dies regelmäßig.
Um sicher zu gehen, daß die neuen Kurzbezeichnungen einheitlich (...) benutzt werden, (...) wurde die auf Anregung des Autors geänderte DIN 34 inzwischen mit Einführung der ISO 16016 zum internationalen Standard.

 

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