Erfindungen von Hochschullehrern können von der Hochschule beansprucht werden
 

Am 7. Februar 2002 ist das geänderte Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Kraft getreten. Der neue § 42 enthält nicht mehr das Hochschullehrerprivileg.

Nach dem bisherigen § 42 Arbeitnehmererfindungsgesetz waren Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten freie Erfindungen, d. h. die Erfinder konnten über die Erfindungen frei verfügen. Dieses Privileg ist im neuen Arbeitnehmererfindungsgesetz nicht mehr enthalten, so dass die Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten von nun an der Hochschule schriftlich gemeldet werden müssen, ehe die Erfindung veröffentlicht wird. Nach der Meldung kann die Hochschule die Erfindungen in Anspruch nehmen.

Der neue § 42 regelt Folgendes:

  • Der Professor, Dozent oder wissenschaftliche Mitarbeiter darf seine Erfindung nur veröffentlichen, nachdem er zwei Monate vor der Veröffentlichung den Dienstherrn informiert hat.
  • Wenn der Professor, Dozent oder wissenschaftliche Mitarbeiter seine Erfindung nicht veröffentlichen will, so muss er die Erfindung dem Dienstherrn nicht melden.
  • Wird die Erfindung von dem Dienstherrn beansprucht, so kann der Professor, Dozent oder wissenschaftliche Mitarbeiter die Erfindung innerhalb seiner Lehr- und Forschungstätigkeit weiter benutzen (dies entspricht § 11 Nr. 2 Patentgesetz).
  • Wird die Erfindung vom Dienstherrn verwertet, so erhält der Erfinder 30 Prozent der Einnahmen, die der Dienstherr mit der Erfindung erzielt.

§§ 42 und 43 Arbeitnehmererfindungsgesetz haben folgenden Wortlaut:

§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen

Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:

  1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
  2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
  3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
  4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
  5. § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.

§ 43 Übergangsvorschrift

(1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BFBI, I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden.

(2) Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt.

Informationen des BMBF zu diesem Thema

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 26.10.03/Me um 13:30 Uhr.
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