Markenanmeldungen im Ausland wirtschaftlich
a) Einzelne nationale Anmeldungen
b) IR-Marke (International registrierte Marke)
c) Gemeinschaftsmarke (Marke der EU)
d) Vergleich Gemeinschaftsmarke - IR-Marke

 

Marken können in fast allen Ländern geschützt werden. Innerhalb von 6 Monaten ab dem Anmeldetag einer ersten Markenanmeldung können in ausländischen Staaten Markenanmeldungen (Auslandsanmeldungen) eingereicht werden, die den Anmeldetag (= Priorität) der ersten Anmeldung beanspruchen. Nach Ablauf der 6-monatigen Prioritätsfrist können auch noch Auslandsanmeldungen eingereicht werden. Dabei geht aber der Zeitrang der ersten Anmeldung verloren.

Die erste Anmeldung wird meist im Inland eingereicht und "Heimatmarke" genannt. Es bestehen drei Wege Schutz im Ausland zu erreichen:

a) Einzelne nationale Anmeldungen

Einzelne Anmeldungen in ausländischen Staaten sind teuer und arbeitsaufwendig, siehe Markenanmeldungskosten. Einzelne nationale Anmeldungen werden nur dann gewählt, wenn Markenschutz nur in wenigen Ländern gewünscht ist oder Schutz in den gewählten Ländern durch eine IR-Marke oder durch eine Gemeinschaftsmarke nicht erreichbar ist.

In den meisten Ländern können in einer Markenanmeldung Waren und Dienstleistungen mehrerer Klassen beansprucht werden.

In folgenden Ländern muss aber für jede Klasse eine gesonderte Markenanmeldung getätigt werden:
Ägypten, Arabische Emirate, Argentinien, Bahamas, Bahrein, Barbados, Bolivien, Brasilien, China, Equador, Gambia, Ghana, Guatemala, Honduras, Hongkong, Indien, Israel, Jordanien, Kenia, Kolumbien, Kuba, Libyen, Macao, Malawi, Malaysien, Malta, Mexiko, Namibia, Neuseeland, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Saudi Arabien, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Südafrika, Taiwan, Tansania, Thailand, Uganda, Venezuela, Zypern

Somit ist es in diesen Ländern aus Kostengründen empfehlenswert, Waren und Dienstleistungen nur einer Klasse zu beanspruchen.

In folgenden Ländern kann zwar eine Anmeldung für mehrere Klassen getätigt werden, pro Klasse ist aber eine gesonderte Gebühr zu entrichten:
Afghanistan, Australien, Großbritannien, Irland, Island, Japan, Süd-Korea, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Südkorea, Schweden, Tonga, Tunesien, Uruguay, USA, Vietnam

Besonderheit Singapur:
In Singapur kann zwar eine Anmeldung für mehrere Klassen getätigt werden, für jede Klasse muss aber eine gesonderte Klassengebühr gezahlt werden und für jede Klasse wird eine gesonderte Anmeldenummer vergeben. Nach der Anmeldung wird eine Markenanmeldung für mehrere Klassen also gewissermaßen in einzelnen Markenanmeldungen zerlegt und jede einzelne Klasse wird in einem gesonderten Prüfungsverfahren geprüft.

In folgenden Ländern können keine Dienstleistungsmarken angemeldet werden:
Aruba, Bermuda, Brunei, Fiji, Gambia, Ghana, Indien, Indonesien, Irak, Libanon, Malawi, Malta, Mauritius, Pakistan, St. Lucia, Suriname, Uganda, Zambia

b) IR-Marke (International registrierte Marke)

Nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) kann preiswert mit einer einzigen Anmeldung Markenschutz in vielen Ländern gleichzeitig erreicht werden. Es müssen nicht alle Länder (wie bei der unten angeführten Gemeinschaftsmarke) gewählt werden, sondern häufig werden aus Kostengründen weniger wichtige Länder fortgelassen.

Der Antrag auf internationale Registrierung einer im deutschen Markenregister eingetragenen Marke (Heimatmarke) ist beim Deutschen Patent- und Markenamt, München zu stellen, §108 Markengesetz. Das Deutsche Patent- und Markenamt reicht dann den Antrag an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI, WIPO) nach Genf weiter. In jedem gewählten Land kann das jeweilige Patent- und Markenamt die angemeldete Marke auf absolute Schutzhindernisse überprüfen, wie dies auch bei einzelnen nationalen Markenanmeldungen geschieht. Auch können in jedem Land Dritte Widerspruch erheben.

Die IR-Marke ist 5 Jahre an den Bestand der Heimatmarke gekoppelt. Fällt in diesem Zeitraum die Heimatmarke, so geht auch die IR-Marke zugrunde.

Wird in einem der gewählten Länder die Marke rechtskräftig zurückgewiesen, so bleibt (im Gegensatz zur unten aufgeführten Gemeinschaftsmarke) die IR-Marke mit allen übrigen gewählten Ländern erhalten.

Länder der IR-Marke:
Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Benelux, Bosnien Herzegovina, Bulgarien, China, Dem. Volksrep. Korea, Deutschland, Frankreich, Georgien, Italien, Jugoslawien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Mazedonien, Marokko, Monaco, Mongolei, Mosambik, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Rep. Moldau, Rep. Swasiland, Russische Föderation, San Marino, Sierra Leone, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Sudan, Schweiz, Tadschikistan, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vietnam, Weißrussland.

Folgende wichtige Staaten fehlen u. a., so dass in diesen Ländern separate Marken-Anmeldungen eingereicht werden müssen:
Kanada, Südafrika, Israel, Brasilien, Mexiko, Iran, Afghanistan.

Das Gesuch um Internationale Registrierung ist in französischer Sprache bei der Behörde des Heimatlandes zur Vermittlung einzureichen.

Nach der Internationalen Registrierung wird die Marke den zuständigen Länderbehörden der beantragten Länder mitgeteilt. Nach der Registrierung ist die Marke in jedem Land ebenso geschützt, als wäre sie dort unmittelbar hinterlegt worden. Da es sich um nationale Rechte handelt, können die Behörden nach dem MMA innerhalb eines Jahres nach Maßgabe der nationalen Gesetze den Schutz verweigern.

Für einige Staaten war diese kurze Frist von einem Jahr, innerhalb der ein nationales Patentamt den Schutz verweigern kann, mit den nationalen Gesetzen nicht vereinbar. Deshalb wurde das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) geschaffen, nach dem diese Frist 18 Monate beträgt. Es gilt für folgende Staaten, die nur über das Protokoll erreichbar sind - abgesehen von nationalen Anmeldungen:

Antigua und Barbuda, Australien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Japan, Litauen, Norwegen, Sambia, Schweden, Singapur, Südkorea, Türkei, Turkmenistan, USA.

Diese Protokoll-Länder erhöhen die Kosten einer IR-Markenanmeldung erheblich.
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann danach beliebig oft verlängert werden.

c) Gemeinschaftsmarke

Seit dem 1. 4. 1996 ist es nach der VO (EG) des Rates über die Gemeinschaftsmarke -VOGM- möglich, durch eine einzige Markenanmeldung Markenschutz für das gesamte Gebiet der EU-Staaten zu erhalten.

Erforderlich ist ein Anmeldeformular beim Harmonisierungsamt in Alicante, oder dezentral bei einem zuständigen Amt, in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt, München in einer Sprache eines Landes der EU einzureichen. Gleichzeitig ist erforderlich, zusätzlich eine der zugelassenen Amtssprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch zu benennen, die nicht mit der Verfahrenssprache übereinstimmen darf.
Nach Prüfung auf Eintragbarkeit durch das Harmonisierungsamt wird die Eintragung der Marke veröffentlicht. Gegen die Eintragung der Marke kann innerhalb von 3 Monaten Widerspruch eingelegt werden, Art.42 VOGM.
Die Marke wird für 10 Jahre eingetragen und kann danach beliebig oft verlängert werden, Art. 47 VOGM.

Es können nur alle Länder der EU gleichzeitig gewählt werden, so dass mit einer Gemeinschaftsmarke in folgenden Ländern Schutz gewährt wird:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien (mit Nordirland), Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (dies sind die 25 Länder der EU).

Während es bei einer nationalen Marke erforderlich ist, die Marke im jeweiligen Land zu benutzen, reicht es bei der Gemeinschaftsmarke wahrscheinlich aus, die Gemeinschaftsmarke nur in wenigen Ländern der EU zu benutzen. Dies gilt dann auch für die übrigen 14 Staaten der EU.

Wird eine Gemeinschaftsmarke angemeldet und wurde bereits in einem der Länder der EU zuvor national dieselbe Marke angemeldet, so kann bei der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang der nationalen Marke beansprucht werden, auch wenn der Anmeldetag der früheren nationalen Anmeldung viele Jahre zurückliegt. (Dies gilt auch für eine frühere IR-Marke.) Es wird hier nicht von einem Beanspruchen der "Priorität" (bei Marken nur innerhalb von 6 Monaten möglich) sondern von einem Beanspruchen der "Seniorität" gesprochen.

Verzichtet der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nach dem Einreichen der Gemeinschaftsmarke auf die frühere nationale Marke, so werden ihm bei der Gemeinschaftsmarke bezüglich des einen nationalen Landes dieselben Rechte zugestanden, die er bei der nationalen Marke hatte. Dies ist auch dann von Vorteil, wenn seine Gemeinschaftsmarke verfällt und er sie in eine nationale Marke zurück verwandelt, Art. 108-110 GMVO. Für die neue nationale Marke gelten dann dieselben Rechte wie für die frühere nationale Marke.

Wird die Gemeinschaftsmarke in einem Land der EU zurückgewiesen, so fällt die gesamte Gemeinschaftsmarke in allen Ländern. Dies ist ein erhebliches Risiko, das bei IR-Marken nicht besteht. Von Nachteil ist bei der Gemeinschaftsmarke auch, dass im Widerspruchsverfahren der Unterlegene stets die Kosten trägt, während z.B. im deutschen Widerspruchsverfahren jeder Beteiligte seine eigenen Kosten trägt.

 

d) Vergleich Gemeinschaftsmarke zur IR-Marke

 

  Vorteile Nachteile

IR-Marke MMA

Internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

  • Preiswert, für alle Länder einheitlich niedrige Gebühren.
  • Eine Zurückweisung in einem Land ist für die übrigen Länder unschädlich

  • Voraussetzung: Eine eingetragene Heimatmarke.
  • Die Marke ist 5 Jahre an den Bestand der Heimatmarke gekoppelt. Bei Wegfall der Heimatmarke ist die IR-Marke mit allen Ländern gelöscht.
  • In jedem gewählten Land muss die Marke benutzt werden.

IR-Marke PMMA

Internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

  • Eine eingetragene Heimatmarke wird nicht gefordert. Eine Heimat-Marken-anmeldung reicht aus.
  • Bei Wegfall der Heimatmarke können die benannten Länder in nationale Marken umgewandelt werden.

  • Länder fordern individuell hohe Gebühren.
  • In jedem gewählten Land muss die Marke benutzt werden.

Gemeinschafts-
marke


Die Marke der Europäischen Gemeinschaft

  • Die Marke braucht nur in einem größeren Land oder zwei größeren Ländern der EU benutzt zu werden.
    (Dies wird erwartet, ist aber z.Zt. noch unklar. Die zukünftige Rechtsprechung wird dies klären.)

  • Bei einer Zurückweisung in einem Land fällt die gesamte Marke. (Aber Umwandlung in nationale Markenanmeldungen möglich.)
  • Im Widerspruchsverfahren trägt der Unterlegene alle Kosten. (Maximal EURO 600,- pro Widersprechendem)

 

Weitere Informationen auf unseren Seiten:

Download Lehrprogramm Marken & Namen
Marken
Markengesetz
Marken-Klassen
Markenanmeldekosten

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 08.08.2005/Me um 21:15 Uhr.
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