Sortenschutz

 

Für Pflanzensorten, die unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet sind (§ 1 Sortenschutzgesetz), gewährt das Bundessortenamt ein Sortenschutzrecht, ähnlich wie das Patentamt für eine Erfindung auf technischem Gebiet ein Patent erteilt. Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungszüchter, dem Entdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu. Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber zur Verwertung des Vermehrungsmaterials und der Pflanze berechtigt ist,.

Die Sortenschutzdauer beträgt grundsätzlich 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten 30 Jahre. Eine Pflanzensorte, für die der Sortenschutz beantragt ist, wird durch Anbau im Freiland oder Gewächshaus in der Regel über zwei Vegetationsperioden nach einer Vielzahl morphologischer und physiologischer Merkmale klassifiziert und beurteilt. Eine Sorte wird dabei im Vergleich mit den bereits geschützten Sorten und sonstigen allgemein bekannten in- und ausländischen Sorten geprüft. In vielen Fällen wird die Anbauprüfung noch zusätzlich durch Laboruntersuchungen ergänzt.

 

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