Für Pflanzensorten, die
unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch
eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet sind
(§ 1 Sortenschutzgesetz), gewährt das
Bundessortenamt ein Sortenschutzrecht, ähnlich wie
das Patentamt für eine Erfindung auf technischem
Gebiet ein Patent erteilt. Das Recht auf Sortenschutz
steht dem Ursprungszüchter, dem Entdecker der Sorte
oder seinem Rechtsnachfolger zu. Der Sortenschutz hat
die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber zur
Verwertung des Vermehrungsmaterials und der Pflanze
berechtigt ist,.
Die Sortenschutzdauer beträgt
grundsätzlich 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffeln,
Reben und Baumarten 30 Jahre. Eine Pflanzensorte,
für die der Sortenschutz beantragt ist, wird durch
Anbau im Freiland oder Gewächshaus in der Regel
über zwei Vegetationsperioden nach einer Vielzahl
morphologischer und physiologischer Merkmale
klassifiziert und beurteilt. Eine Sorte wird dabei im
Vergleich mit den bereits geschützten Sorten und
sonstigen allgemein bekannten in- und ausländischen
Sorten geprüft. In vielen Fällen wird die
Anbauprüfung noch zusätzlich durch
Laboruntersuchungen ergänzt.