Verträge

FuE Verträge    Kooperationsverträge    Vertriebsverträge    Verwertungsverträge
Lizenzverträge    Know-How-Verträge    Geheimhaltungsverträge   
Vertragsstrafen    Vertragsmanagement

 

Die Rechtsanwälte von Cohausz Dawidowicz Hannig & Sozien bieten Rechtsberatung für Verträge. Dazu gehören unter Anderem

1. die Ausarbeitung, Prüfung und Pflege von Verträgen

2. die Verhandlungsführung und

3. eine spezielle Beratung für

Im technisch-wissenschaftlichen Bereich werden wirtschaftlich verwertbare Ergebnisse oft in der Auftragsforschung und in Zusammenarbeit mit anderen Forschern und Entwicklern erzielt. FuE-Verträge regeln den Wissenstransfer auf diesen Gebieten, um den Interessenkonflikt zwischen der optimalen Nutzung von Wissen und dem rechtlichen Schutz des eigenen Wissens in Ausgleich zu bringen. Als Randgebiet kann die Beratung in wirtschafts- und spezialwissenschaftlichen Bereichen mit einbezogen werden. Hauptanwender dieser Verträge sind Arbeitsgemeinschaften in denen geistiger Wissenstransfer stattfindet. Diese können unter Anderem in der Form von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen, Kooperationen oder dem Wissenschaftleraustausch zusammenarbeiten. Wesentlicher Regelungsgegenstand eines FuE-Vertrages ist das Recht am Ergebnis (Nutzungsrecht) bestehend aus dem Know-how, den neu entstandenen oder bereits vorhandenen geschützten Rechten sowie dem Eigentum. Er muss also die Maßstäbe beinhalten, nach denen die Vertragspartner die Ergebnisse nutzen dürfen sowie die Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung.

Mangels gesetzlicher Regelung und ausführlicher Rechtsprechung zum Rechtscharakter der FuE-Verträge muß auf die Regeln des BGB und auf allgemeine Auslegungsmethoden zurückgegriffen und die Rechte und Pflichten der Parteien vollständig geregelt werden.

In Kooperationsverträgen wird die gegenseitige Übermittlung von technischem Erfahrungswissen allgemein oder auf einem bestimmten Anwendungsgebiet geregelt. Zwischen gleichgeordneten Partnern können diese auch Forschungsergebnisse oder die gemeinsame Entwicklung von Gegenständen zum Inhalt haben. Durch die Zusammenarbeit sollen Wettbewerbsvorteile gesichert werden. Kooperationsverträge regeln meistens den unentgeltlichen Wissensaustausch für die Dauer des Vorhabens mit dem Ziel der eigenen Verwertung der Ergebnisse nach dem Vorhaben.

In der auf Verteilung angewiesenen arbeitsteiligen Wirtschaftswelt kommt den Vertriebsverträgen eine zentrale Bedeutung zu. Man unterscheidet zwischen horizontalen und vertikalen Vertriebsverträgen. Man unterscheidet jedoch auch zwischen Alleinvertriebsverträgen und Vertriebsverträgen, die keine Exklusivität beinhalten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass je nach Teilgebiet eine Fülle von Rechtsregeln bestehen, die als Sonderrecht zu berücksichtigen sind, insbesondere unter europarechtlichen Gesichtspunkten. Von höchster Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch das Zusammenspiel mit dem Kartellrecht.

Eine Erfindung ist wenig wert, wenn sie nicht verwertet wird. Die Verwertung stellt daher nach der Erfindung als solche und der Durchsetzung des gewerblichen Schutzrechts die Zentralfrage für den Erfinder dar. In den meisten Fällen ist er mit der Ausformulierung der entsprechenden Verwertungsverträge überfordert, weil sein technisches Wissen nicht notwendigerweise mit wirtschaftlichem oder kaufmännischen Wissen einhergeht. Die Beratung bei der Ausarbeitung der entsprechenden Verwertungsverträge ist daher eine der Spezialaufgaben der Anwälte von Cohausz Hannig Dawidowicz & Sozien.

Lizenzverträge regeln die Übertragung von entgeltlichen Nutzungsrechten an Erfindungen, Patentanmeldungen, Patenten, Know-how, Marken und Urheberrechten. Dies kann durch ausschließliche und nicht ausschließliche Lizenzen geschehen. Es sind die Lizenzhöhe (% vom Umsatz oder EURO/Stück), eine Mindestlizenz und eventuell eine Vorab-Pauschalsumme (für den Kostenaufwand für FuE und für die Schutzrechte) zu vereinbaren. Der Vertrag sollte auch beinhalten, welche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen bzw. bestanden, welche Rechte Dritter an den Rechten beider Vertragspartner bestehen, wieweit beide Parteien zusammenarbeiten sowie ob bestimmte Eigenschaften des Produktes oder des Verfahrens garantiert werden.

Patente sind absolute Rechte, aufgrund derer der Inhaber für eine bestimmte Zeit Unterlassung fordern kann. Die Schutzrechte haben allerdings eine begrenzte Laufzeit. Hilfsweise kann - auch nach Ablauf der Schutzdauer – eine Vereinbarung mit den Verwertern der gewerblichen Schutzrechte getroffen werden, indem diesen das Know-how zur Herstellung einer bestimmten Apparatur oder zur Produktion bestimmter Substanzen zur Verfügung gestellt wird, ohne dass insoweit gewerbliche Schutzrechte bestehen. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang das Zusammenspiel der Schutzrechte einerseits und der Ausdehnung der vertraglichen Vereinbarungen unter dem Titel "Know-How-Vertrag" andererseits.

Im Bereich wissenschaftlich-technischer Kooperation wird oft im Vorfeld eine erhebliche Menge an Wissen offengelegt. Dies birgt insbesondere dann Risiken, wenn Kooperationen mit Wettbewerbern eingegangen werden. In Geheimhaltungsverträgen wird daher auch geregelt, dass die Wissensweitergabe allein zu Informationszwecken erfolgt und jegliche Verwertung ausgeschlossen ist. Als Gegenstände der Geheimhaltung kommen Betriebsgeheimnisse, neue Entwicklungen und auch die Kooperation selbst in Betracht.

Vielfach reicht es Inhabern von gewerblichen Schutzrechten nicht aus, Rechtsschutz über die Gerichte zu erreichen. Sie gehen statt dessen den einfacheren Weg über Schiedsgerichte und über die Absicherung der jeweiligen Vertragsrechte durch Vertragsstrafen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei Vertragsverstoß sofort eine bestimmte Strafe fällig ist. In der Regel ist dies ein Geldbetrag. Es kann aber auch als Vertragsstrafe vereinbart werden, dass der Vertrag fristlos unter Rückgabe der zur Verfügung gestellten Unterlagen etc. gekündigt werden kann. Das richtige Ausformulieren einer den Vertrag einerseits ausreichend absichernden, andererseits den Vertragspartner nicht knebelnden Vertragsstrafe gehört zu den Spezialfragen auf dem Gebiet der Vertragsberatung im gewerblichen Rechtsschutz.

Die meisten Firmen führen kein Register der von ihnen abgeschlossenen Verträge. In der Regel führt dies dazu, dass nicht nur keine Kostenübersicht über die Kostenlast aus geltenden Verträgen besteht, sondern auch keine Übersicht über die einzuhaltenden Kündigungsfristen vorliegt. Im Unternehmen liegen also weder über die Kostenlast, noch über die langfristigen Vertragsbindungen klare Erkenntnisse vor.

Das Vertragsmanagement versucht hier in Kooperation mit den Entscheidungsträgern der Firma eine Lösung anzubieten. Nach dieser werden auf der Grundlage erarbeiteter Systematisierungen die Verträge aufgenommen, gruppiert und in ein zwingendes Wiedervorlagesystem eingeordnet, damit ein richtiges Controlling stattfinden kann. In diesem Zusammenhang werden natürlich auch die Inhalte der Verträge aufgenommen und den Entscheidungsträgern der Geschäftsleitung zur Diskussion vorgelegt. (Beispiel: Mit einem Erfinder wurde ein Vertrag geschlossen über die Inanspruchnahme seines Vorschlags zur Neugestaltung einer bestimmten Maschinenmechanik. In der Zwischenzeit hat sich der Markt gedreht. Die entsprechende Maschine wird nur noch in kleinen Stückzahlen gebaut. Die ursprüngliche Berechnung für die Lizenz ging von hohen Stückzahlen aus. Der Vertrag muss daraufhin überprüft werden, inwieweit Kündigungsmöglichkeiten oder Neuverhandlungen über die zu zahlende Lizenz möglich sind.)

Letztendlich sollte ein ordentliches Vertragsmanagement auch dazu führen, dass den Verträgen jeweils ein zuständiger Mitarbeiter des Hauses zugewiesen wird. Dies ist häufig nicht der Fall. Zwar gibt es in den Unternehmen in der Regel Bereiche, die sich für die bestimmten Vertragstypen zuständig fühlen. Es fehlt jedoch an einer persönlichen Zuordnung, so dass auch bei flachen Hierarchien in den Unternehmen zwar erkennbar ist, wer für welches Sachgebiet zuständig ist, aber dabei die Personenbezogenheit des jeweiligen Vertrages verloren geht. Ein jeder Vertrag braucht einen Manager.

 

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