Die
Rechtsanwälte von Cohausz Dawidowicz Hannig & Sozien bieten Rechtsberatung für
Verträge. Dazu gehören unter Anderem
1. die Ausarbeitung, Prüfung
und Pflege von Verträgen
2. die Verhandlungsführung und
3. eine spezielle Beratung für
Im
technisch-wissenschaftlichen Bereich werden
wirtschaftlich verwertbare Ergebnisse oft in der
Auftragsforschung und in Zusammenarbeit mit
anderen Forschern und Entwicklern erzielt.
FuE-Verträge regeln den Wissenstransfer auf diesen
Gebieten, um den Interessenkonflikt zwischen der
optimalen Nutzung von Wissen und dem rechtlichen
Schutz des eigenen Wissens in Ausgleich zu
bringen. Als Randgebiet kann die Beratung in
wirtschafts- und spezialwissenschaftlichen
Bereichen mit einbezogen werden. Hauptanwender
dieser Verträge sind Arbeitsgemeinschaften in
denen geistiger Wissenstransfer stattfindet.
Diese können unter Anderem in der Form von Forschungs-
und Entwicklungsaufträgen, Kooperationen oder
dem Wissenschaftleraustausch zusammenarbeiten.
Wesentlicher Regelungsgegenstand eines
FuE-Vertrages ist das Recht am Ergebnis
(Nutzungsrecht) bestehend aus dem Know-how, den
neu entstandenen oder bereits vorhandenen
geschützten Rechten sowie dem Eigentum. Er muss
also die Maßstäbe beinhalten, nach denen die
Vertragspartner die Ergebnisse nutzen dürfen
sowie die Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung.
Mangels gesetzlicher Regelung
und ausführlicher Rechtsprechung zum
Rechtscharakter der FuE-Verträge muß auf die
Regeln des BGB und auf allgemeine
Auslegungsmethoden zurückgegriffen und die
Rechte und Pflichten der Parteien vollständig
geregelt werden.
In Kooperationsverträgen wird
die gegenseitige Übermittlung von technischem
Erfahrungswissen allgemein oder auf einem
bestimmten Anwendungsgebiet geregelt. Zwischen
gleichgeordneten Partnern können diese auch
Forschungsergebnisse oder die gemeinsame
Entwicklung von Gegenständen zum Inhalt haben.
Durch die Zusammenarbeit sollen
Wettbewerbsvorteile gesichert werden.
Kooperationsverträge regeln meistens den
unentgeltlichen Wissensaustausch für die Dauer
des Vorhabens mit dem Ziel der eigenen Verwertung
der Ergebnisse nach dem Vorhaben.
In der auf Verteilung
angewiesenen arbeitsteiligen Wirtschaftswelt
kommt den Vertriebsverträgen eine zentrale
Bedeutung zu. Man unterscheidet zwischen
horizontalen und vertikalen Vertriebsverträgen.
Man unterscheidet jedoch auch zwischen
Alleinvertriebsverträgen und
Vertriebsverträgen, die keine Exklusivität
beinhalten. Außerdem ist zu berücksichtigen,
dass je nach Teilgebiet eine Fülle von
Rechtsregeln bestehen, die als Sonderrecht zu
berücksichtigen sind, insbesondere unter
europarechtlichen Gesichtspunkten. Von höchster
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch das
Zusammenspiel mit dem Kartellrecht.
Eine Erfindung ist wenig
wert, wenn sie nicht verwertet wird. Die
Verwertung stellt daher nach der Erfindung als
solche und der Durchsetzung des gewerblichen
Schutzrechts die Zentralfrage für den Erfinder
dar. In den meisten Fällen ist er mit der
Ausformulierung der entsprechenden
Verwertungsverträge überfordert, weil sein
technisches Wissen nicht notwendigerweise mit
wirtschaftlichem oder kaufmännischen Wissen
einhergeht. Die Beratung bei der Ausarbeitung der
entsprechenden Verwertungsverträge ist daher
eine der Spezialaufgaben der Anwälte von Cohausz
Hannig Dawidowicz & Sozien.
Lizenzverträge regeln die
Übertragung von entgeltlichen Nutzungsrechten an
Erfindungen, Patentanmeldungen, Patenten,
Know-how, Marken und Urheberrechten. Dies kann
durch ausschließliche und nicht ausschließliche
Lizenzen geschehen.
Es sind die Lizenzhöhe (% vom Umsatz oder
EURO/Stück), eine Mindestlizenz und eventuell
eine Vorab-Pauschalsumme (für den Kostenaufwand
für FuE und für die Schutzrechte) zu vereinbaren.
Der Vertrag sollte auch beinhalten, welche
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
bestehen bzw. bestanden, welche Rechte Dritter an
den Rechten beider Vertragspartner bestehen,
wieweit beide Parteien zusammenarbeiten sowie ob
bestimmte Eigenschaften des Produktes oder des
Verfahrens garantiert werden.
Patente sind absolute Rechte,
aufgrund derer der Inhaber für
eine bestimmte Zeit Unterlassung fordern kann. Die
Schutzrechte haben allerdings eine begrenzte
Laufzeit. Hilfsweise kann - auch nach Ablauf der
Schutzdauer eine Vereinbarung mit den
Verwertern der gewerblichen Schutzrechte
getroffen werden, indem diesen das Know-how zur
Herstellung einer bestimmten Apparatur oder zur
Produktion bestimmter Substanzen zur Verfügung
gestellt wird, ohne dass insoweit gewerbliche
Schutzrechte bestehen. Besonders wichtig ist in
diesem Zusammenhang das Zusammenspiel der
Schutzrechte einerseits und der Ausdehnung der
vertraglichen Vereinbarungen unter dem Titel
"Know-How-Vertrag" andererseits.
Im Bereich
wissenschaftlich-technischer Kooperation wird oft
im Vorfeld eine erhebliche Menge an Wissen
offengelegt. Dies birgt insbesondere dann
Risiken, wenn Kooperationen mit Wettbewerbern
eingegangen werden. In Geheimhaltungsverträgen
wird daher auch geregelt, dass die Wissensweitergabe
allein zu Informationszwecken erfolgt und
jegliche Verwertung ausgeschlossen ist. Als
Gegenstände der Geheimhaltung kommen
Betriebsgeheimnisse, neue Entwicklungen und auch die
Kooperation selbst in Betracht.
Vielfach reicht es Inhabern
von gewerblichen Schutzrechten nicht aus,
Rechtsschutz über die Gerichte zu erreichen. Sie
gehen statt dessen den einfacheren Weg über
Schiedsgerichte und über die Absicherung der
jeweiligen Vertragsrechte durch Vertragsstrafen.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei
Vertragsverstoß sofort eine bestimmte Strafe fällig ist.
In der Regel ist
dies ein Geldbetrag. Es kann aber auch als
Vertragsstrafe vereinbart werden, dass der
Vertrag fristlos unter Rückgabe der zur
Verfügung gestellten Unterlagen etc. gekündigt
werden kann. Das richtige Ausformulieren einer
den Vertrag einerseits ausreichend absichernden,
andererseits den Vertragspartner nicht knebelnden
Vertragsstrafe gehört zu den Spezialfragen auf
dem Gebiet der Vertragsberatung im gewerblichen
Rechtsschutz.
Die meisten Firmen führen
kein Register der von ihnen abgeschlossenen
Verträge. In der Regel führt dies dazu, dass
nicht nur keine Kostenübersicht über die
Kostenlast aus geltenden Verträgen besteht,
sondern auch keine Übersicht über die
einzuhaltenden Kündigungsfristen vorliegt. Im
Unternehmen liegen also weder über die
Kostenlast, noch über die langfristigen
Vertragsbindungen klare Erkenntnisse vor.
Das Vertragsmanagement
versucht hier in Kooperation mit den
Entscheidungsträgern der Firma eine Lösung
anzubieten. Nach dieser werden auf der Grundlage
erarbeiteter Systematisierungen die Verträge
aufgenommen, gruppiert und in ein zwingendes
Wiedervorlagesystem eingeordnet, damit ein
richtiges Controlling stattfinden kann. In diesem
Zusammenhang werden natürlich auch die Inhalte
der Verträge aufgenommen und den
Entscheidungsträgern der Geschäftsleitung
zur Diskussion vorgelegt. (Beispiel: Mit einem
Erfinder wurde ein Vertrag geschlossen über die
Inanspruchnahme seines Vorschlags zur
Neugestaltung einer bestimmten Maschinenmechanik.
In der Zwischenzeit hat sich der Markt gedreht.
Die entsprechende Maschine wird nur noch in
kleinen Stückzahlen gebaut. Die ursprüngliche
Berechnung für die Lizenz ging von hohen
Stückzahlen aus. Der Vertrag muss daraufhin
überprüft werden, inwieweit
Kündigungsmöglichkeiten oder Neuverhandlungen
über die zu zahlende Lizenz möglich sind.)
Letztendlich sollte ein
ordentliches Vertragsmanagement auch dazu führen, dass
den Verträgen jeweils ein zuständiger
Mitarbeiter des Hauses zugewiesen wird. Dies ist
häufig nicht der Fall. Zwar gibt es
in den Unternehmen in der Regel Bereiche, die
sich für die bestimmten Vertragstypen zuständig
fühlen. Es fehlt jedoch an einer persönlichen
Zuordnung, so dass auch bei flachen Hierarchien
in den Unternehmen zwar erkennbar ist, wer für
welches Sachgebiet zuständig ist, aber dabei die
Personenbezogenheit des jeweiligen Vertrages
verloren geht. Ein jeder Vertrag braucht einen
Manager.
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