Wettbewerbsrecht

1. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)  
2. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Kartellrecht

 

1. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in seiner neuen Fassung vom 3. Juli 2004 dient nach § 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb und schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. 

§ 2 UWG gibt einige Definitionen zu den in § 1 UWG verwendeten Begriffen. Danach ist:

eine Wettbewerbshandlung
jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;

ein Marktteilnehmer
neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

ein Mitbewerber
jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. 

Weiterhin ist ein Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

Nach der früheren Fassung des § 1 UWG (a.F.) verbot das UWG generell Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab für die "guten Sitten" war die Auffassung des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden. Dieser Maßstab war damit je nach dem Bereich, dem die Wettbewerbshandlung zuzuordnen ist, unterschiedlich. Es kam ferner auf die Auffassung der Allgemeinheit an. Der unklare Begriff der "guten Sitten" ist nunmehr aus dem Gesetzeswortlaut entfernt und durch den (ebenso unbestimmten Rechtsbegriff) des "unlauteren Wettbewerbs" ersetzt worden.

Die Unzulässigkeit unlauterer Wettbewerbshandlungen ist in der Generalklausel des § 3 UWG enthalten, sofern die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Für eine Unzulässigkeit müssen daher die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsbeeinträchtigung, der Erheblichkeit und des Nachteils der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer vorliegen.     

§ 4 UWG konkretisiert in einer nicht abgeschlossenen Aufzählung Beispielfälle unlauteren Wettbewerbs: unlauter handelt, wer 

  • Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (Kundenfang);
    (Beispiele: Irreführung durch Kopplungsangebote, Zugaben und Geschenke, physisch oder psychisch ausgeübter Zwang, belästigendes Anreißen, Ausnutzung von Gefühlen)

  • Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

  • den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
    (Beispiele: Schleichwerbung, wissenschaftliche Tarnung, Einsatz fremder Autorität, Vortäuschen amtlicher Prüfung)

  • bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

  • bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

  • die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

  • die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
    (Beispiel: Rufschädigung)

  • über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

  • Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
    a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
    (Beispiel: Herkunftstäuschung)
    b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt
    (Beispiel: Rufausbeute oder Rufschädigung) oder
    c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

  • Mitbewerber gezielt behindert;
    (Beispiele: Absatzbehinderung, Werbebehinderung, unberechtigte Abmahnungen, Boykott, Diskriminierung)

  • einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Darüber hinaus verbieten Sondertatbestände weitere Wettbewerbshandlungen. Unzulässig ist:

  • irreführende Werbung (§ 5 UWG), wenn die Werbung eine falsche Vorstellung von Eigenschaften des beworbenen Gegenstandes vermittelt; 

  • vergleichende Werbung (§ 6 UWG), wenn sie unsachlich ist, beispielsweise Waren und Dienstleistungen ungleicher Zweckbestimmung gegenüber gestellt werden oder die Werbung nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist;

  • unzumutbare Belästigung
    (Beispiele: unerwünschte kostenlose Werbung im Briefkasten, Telefonwerbung ohne Einwilligung)    

Der aufgrund unlauteren Wettbewerbs Betroffene kann nach § 8 UWG Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung vom Zuwiderhandelnden verlangen. Letzteres sogar bereits dann, wenn die Zuwiderhandlung droht. Ferner kann nach § 9 UWG Schadensersatz verlangt werden.    

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist in hohem Maße durch Richterrecht, d.h. alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Rechtsprechung, konkretisiert worden. Das deutsche Recht des unlauteren Wettbewerbs ist konform mit den EU Richtlinien und wird ergänzt durch Internationale Abkommen.

Mit dem UWG kann ein ergänzender Leistungsschutz neben den Rechten und Schutzrechten des Gewerblichen Rechtsschutzes (Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchs-, Geschmacks- und Halbleiterschutzrecht) geltend gemacht werden und bildet somit einen wesentlichen Bestandteil im Gesamtgefüge des Gewerblichen Rechtsschutzes. 

Die Beurteilung, ob eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegt, ist im Einzelfall häufig schwer zu beurteilen. Die rechtsanwaltliche Tätigkeit umfasst hier die Beratung sowie die gerichtliche Vertretung, wobei der vorläufige Rechtsschutz (in Gestalt einstweiliger Verfügungen) eine besondere Rolle spielt.

    

2. Kartellrecht

Kartellgesetze sollen Beschränkungen des Wettbewerbs verhindern und gewährleisten so seinen Bestand desselben. In der freien Marktwirtschaft muss ein freier Wettbewerb zwischen den am Markt konkurrierenden Teilnehmern bestehen. Der freie Wettbewerb kann von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Verträge, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen unterlaufen werden, wenn diese zu Kartellen oder kartellähnlichen Zuständen führen.

Nach deutschem Kartellrecht sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Das GWB verbietet jedoch nicht grundsätzlich alle Kartellarten. Ausnahmen können sein: 

  • Freigestellte Vereinbarungen (§ 2 GWB) und

  • Mittelstandskartelle (§ 3 GWB)

Unter "freigestellten Vereinbarungen" sind solche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zu verstehen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Für die Anwendung dieser Regelung ist Recht der Europäischen Union zu beachten, insbesondere gelten die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (so genannte Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. 

Mittelstandskartelle sind solche Kartelle, bei denen Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, vorliegen, durch die der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern. Hierunter können beispielsweise Zusammenschlüsse kleiner und mittelständischer Unternehmen zum Zwecke des gemeinsamen Einkaufs fallen, um durch größere Einkaufsmengen Preisnachlässe zu erhalten, wie sie auch Großabnehmer beim Einkauf großer Mengen gewährt bekommen.      

Darüber hinaus verbietet das GWB

  • den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens
    (§ 19 GWB)
  • die Diskriminierung und unbillige Behinderung durch marktbeherrschende Unternehmen
    (§ 20 GWB) und
  • den Boykott und sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
    (§ 21 GWB).

Dabei ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt entweder ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.

Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

Da es in einzelnen Fällen schwierig ist, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens zu beurteilen, hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 GWB eine Fiktion vorgenommen, wonach vermutet wird, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 33,33% hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50% erreichen, oder
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 66,66% erreichen, es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

Weiterhin bringt § 19 Abs. 4 GWB ein Beispiel dafür, wann ein Missbrauch vorliegt, nämlich insbesondere dann, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
1.die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt;
2.Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Auch die Frage, ob eine wettbewerbsbeschränkende Handlung vorliegt, ist häufig schwer zu beurteilen und bedarf der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Die rechtsanwaltliche Tätigkeit umfasst hier ebenfalls die Beratung sowie die gerichtliche Vertretung.

 

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