Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts 

 

Wichtige Änderung in Bezug auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts 

Wie schon länger angekündigt, tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 ein Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft. Durch dieses Gesetz wird insbesondere das Arbeitnehmererfindungsgesetz in Bezug auf die Inanspruchnahme insofern geändert, als dass eine Erfindungsmeldung automatisch als Inanspruch genommen gilt, wenn sie nicht ausdrücklich freigegeben wird. Dies bedeutet, dass dem Arbeitgeber jede Diensterfindung automatisch zufällt, wenn er nach Eingang der Erfindungsmeldung keine Handlung vornimmt. Außerdem gibt es Änderungen im Patentanmeldeverfahren, wie z.B. die Einführung der Anspruchsgebühr, die es bei der Europäischen Patentanmeldung schon immer gegeben hat, und eine Senkung der Anmeldegebühr auf 40 EURO.

Durch das Inkrafttreten des o. g. Gesetzes werden sich folgende wesentliche Änderungen ergeben: 

1. Patentgesetz 

§ 25 PatG (Vertreter)
Lassen sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch einen europäischen Patentanwalt vertreten (unter bestimmten Voraussetzungen möglich), ist es nicht mehr erforderlich, einen deutschen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. 

§ 83 PatG (Nichtigkeitsverfahren)
Das Patentgericht weist die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden. Es kann den Parteien eine Frist setzen, binnen welcher sie zu dem Hinweis Stellung nehmen können. Die Frist kann unter Angabe erheblicher Gründe verlängert werden. 

§§ 111 bis 120 PatG (Berufungsverfahren)
Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt drei Monate (früher einen Monat). Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig. 

2. Markengesetz 

§ 42 MarkenG (Widerspruch)
Widerspruch kann nun auch aufgrund einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang, die durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verkehrsgeltung erworben hat, eingelegt werden. 

§ 64 (Erinnerung)
Anstelle der Erinnerung kann auch Beschwerde eingelegt werden. 

§ 107 (IR-Marke)
Sämtlich Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der IR-Marke und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englische Sprache einzureichen. 

§ 165 (Gültigkeit)
Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, gilt für den dagegen erhobenen Widerspruch die Fassung bis zum 1. Oktober 2009. Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gilt die Fassung der §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober 2009 gültigen Fassung. 

3. Patentkostengesetz
Ab dem 1. Oktober 2009 ist ab dem 11. und jedem weiteren Anspruch eine Anspruchsgebühr in Höhe von je 30,-- Euro zu entrichten. 

4. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Eine Erfindungsmeldung muss nicht mehr schriftlich sondern "in Textform" erfolgen. Somit ist es nun auch möglich, Erfindungsmeldungen dem Arbeitgeber per E-Mail oder auf sonstigem elektronischem Weg rechtswirksam zukommen zu lassen. Eine Erfindungsmeldung muss nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. Die beschränkte Inanspruchnahme entfällt. Unverändert bleibt allerdings die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Erfindung freizugeben, wenn im In- oder Ausland keine Anmeldungen getätigt werden. Ferner bleibt die Vergütungspflicht unverändert.

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 30.12.2009/ WI.
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