FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Copyright / Urheberrecht

 

Wie wird Schutz durch das Copyright / Urheberrecht erreicht?

Im Gegensatz zum gewerblichen Rechtsschutz kann das an einem Werk zustehende Urheberrecht bei keinem Amt angemeldet werden. Das Urheberrecht entsteht selbsttätig mit der Schaffung des Werkes. Der Urheber muß aber darauf achten, dass er später nachweisen kann, Urheber des Werkes zu sein, um bei einer Nachahmung seine Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz durchsetzen zu können. Urheberrecht

Was alles wird durch das Urheberrecht geschützt?

Im Urheberrechtsgesetz werden in den Paragraphen 1 und 2 die verschiedenen Bereiche aufgezählt, für die das Urheberrecht Schutz bietet:

§1
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Reicht der Copyright- / Urheberrechtsschutz für Software aus?

Das Urheberrecht schützt nicht Ideen und Grundsätze eines Programms losgelöst vom Programm. Schutz ist nur für die konkrete Programmversion gegeben, wie sie auf einem Datenträger gespeichert oder auf Papier ausgedruckt ist. Damit ist in der Regel nicht der Kern bzw. das wesentlich Neue eines Programms geschützt. So läßt sich durch das Urheberrecht auch nicht der Algorithmus eines Programms schützen. In Folge dessen ist das Urheberrecht im wesentlichen nur ein Schutz gegen ein unrechtmäßiges Kopieren von Programmen.

Durch ein Patent kann dagegen das Konzept oder die Idee eines Programms geschützt werden, wenn das Konzept oder die Idee technischer Natur sind. Es kann durch ein Patent eine technische Erfindung geschützt werden, die sich auf ein Programm stützt. Schutzfähig ist also nicht das Können des Programmierers sondern es sind die technischen überlegungen, die z.B. vor dem eigentlichen Programmieren angestellt werden, wenn sie neu sind und nicht nahe lagen.
Software-Schutz

Wie wird der Nachweis erbracht, dass Ihnen das Copyright / Urheberrecht zusteht?

Oft ist es nicht erforderlich, das Werk bei einer Stelle zu hinterlegen. Der Urheber muß aber darauf achten, dass er später nachweisen kann,

1. dass er Urheber des Werkes ist,
2. zu welchem Zeitpunkt das Werk entstand, und
3. welchen Inhalt das Werk zum damaligen Zeitpunkt hatte,
um bei einer Nachahmung seine Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz durchsetzen zu können. Hierzu kann es dann doch von Vorteil sein, das Werk an einer zuverlässigen Stelle zu hinterlegen.

Diese Stelle kann ein Patentanwalt, Rechtsanwalt oder Notar sein. Hierbei sollte vorab gefragt werden, zu welchen Kosten eine Hinterlegung führt.

Wie sollte Schutz im Ausland nachgesucht werden?

Der Copyright- / Urheberrechtsschutz gilt selbsttätig im In- und Ausland, so dass es nicht erforderlich ist, Maßnahmen für das Ausland zu treffen.
Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), Welturheberrechtsabkommen (WUA), TRIPs-Abkommen (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights)

Wie wird auf das Copyright / Urheberrecht aufmerksam gemacht?

In der DIN 34 ist aufgeführt, wie auf den Copyright- / Urheberrechtsschutz hingewiesen wird. üblich ist:

C im Kreis + Name + Jahr, z.B.:

© Peter Mustermann 2002

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 26.04.2008/ WI.
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