FAQ - Häufig gestellte Fragen zu Marken / Namen

 

Wie wird ein früher Markenschutz erreicht?

Eine Marke kann nicht früh genug geplant und angemeldet werden. Wird eine Marke bereits Jahre vor einem Anbieten der Ware oder der Dienstleistung entwickelt, recherchiert und beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, so führt dies zu folgenden Vorteilen:

  • Marken Dritter, die verletzt werden könnten, werden durch frühzeitige Recherchen und durch das beim Patentamt stattfindende Widerspruchsverfahren rechtzeitig erkannt.

  • Es wird ein früher Anmeldetag und damit eine frühe Priorität geschaffen, so dass die Gefahr sich verringert, dass Dritte mit gleichen oder ähnlichen Marken oder Firmennamen zuvorkommen.

  • Es kann schon sehr früh mit der Marke geworben werden, ohne Rechte Dritter befürchten zu müssen.

  • Es können Marken auf Vorrat angemeldet werden, so dass bei Bedarf sofort eine Marke zur Verfügung steht. Es ist aber der 5-jährige Benutzungszwang zu beachten, d.h. eine angemeldete Marke muß innerhalb von 5 Jahren ab der Eintragung benutzt werden. Anderenfalls können keine Ansprüche gegen einen Verletzer geltend gemacht werden, kann die Marke gelöscht werden (Löschungsklage) und können Dritte identische oder ähnliche Marken anmelden und benutzen.  

Wie wird ein breiter Markenschutz erreicht?

Häufig wird das phantasievolle Wort einer Marke zusätzlich mit grafischem Beiwerk versehen, wie mit Umrandungen, mit Verzierungen oder mit einem Bild. Hierdurch wird der Schutzumfang eines Wortes in der Weise verringert, dass ein Konkurrent ein ähnliches Wort eher verwenden kann, wenn er das grafische Beiwerk wegläßt oder durch eine andere Grafik ersetzt. Wäre das phantasievolle Wort dagegen allein angemeldet worden, so kann der Markeninhaber jedes ähnliche Wort angreifen, unabhängig ob der Konkurrent Grafik hinzufügt oder nicht.

Ist aber ein Wort, das als Marke angemeldet werden soll, höchstwahrscheinlich (z.B. wegen beschreibenden Inhalts) nicht schutzfähig, so kann es ratsam sein, einen phantasievollen grafischen Bestandteil hinzu zusetzen, um eine eingetragene Marke zu erhalten. Der Schutzumfang ist dann aber sehr gering, da ein Konkurrent nur die Grafik ändern muß, um die Marke benutzen zu können.

Diese Beispiele zeigen, dass wohl überlegt werden muß, wie ein Wort/ein Zeichen als Marke angemeldet werden sollte. Folgende Regeln werden empfohlen:

  • Phantasievolle Worte stets ohne Grafik anmelden. Wird der Grafik eine größere Bedeutung beigemessen, so zusätzlich eine zweite Markenanmeldung einreichen, die das Wort mit der Grafik enthält, oder besser die Grafik getrennt vom Wort anmelden.

  • In dem Antrag zur Anmeldung einer Marke nur die amtlichen Buchstaben wählen. Dann sind Buchstaben aller Schriftarten geschützt. Werden dagegen in der Markenanmeldung Buchstaben einer ausgefallenen Schriftart verwendet, so kann es geschehen, dass der Nachahmer bei seiner ähnlichen Marke völlig andere Buchstaben benutzt, und damit auf Grund des Gesamteindruckes eine Verletzung nicht gegeben ist.

  • Einem zu schützenden Wort oder einem zu schützenden Zeichen/Logo/Bild keine weiteren Worte hinzufügen, um die Marke nicht zu schwächen.
    Falsch: Rocky-Limonade
    Richtig: Rocky

  • Bei einer Marke, die Grafik enthält oder nur aus einer Grafik besteht, mit den Grafikern, den Designern oder den Werbefachleuten diskutieren, ob in den nächsten Jahren nicht doch noch Änderungen/Modernisierungen der Grafik erfolgen werden. Die Grafik sollte über Jahrzehnte unverändert bleiben.

  • Marken in der Regel nicht farbig sondern schwarz/weiß anmelden, damit die Marke nicht auf bestimmte Farben beschränkt ist. Hat aber eine Farbe oder eine Farbenkombination in einer Marke eine besondere Bedeutung, so die Marke in einer ersten Anmeldung schwarz/weiß und in einer zweiten Anmeldung farbig beantragen.

  • Für das aufzustellende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sorgfältig zusammentragen, welche Waren und Dienstleistungen zur Zeit unter der Marke angeboten werden sollen und welche Waren und Dienstleistungen in Zukunft noch hinzukommen können. Hier ist phantasievoll auszuloten, wie sich das Unternehmen in den nächsten Jahrzehnten entwickeln könnte. Möglichst auch Oberbegriffe wählen.

Sollte ein Firmenname / eine Unternehmensbezeichnung als Marke angemeldet werden?

Durch das Benutzen eines Firmennamens oder einer Unternehmensbezeichnung wird ein Schutz nach § 5 Abs.2 MG erlangt. Reicht dieser Schutz aus oder sollte der Firmennamen / die Unternehmensbezeichnung zusätzlich noch als Marke angemeldet werden?

In der Regel sollte der Firmennamen / die Unternehmensbezeichnung immer auch als Marke geschützt werden, da ein Firmenname / eine Unternehmensbezeichnung nur in dem örtlichen Bereich geschützt ist, in dem er/sie benutzt wird. Eine Marke genießt dagegen von Anfang an Schutz in ganz Deutschland.

Ferner sind Rechte aus einer Marke leichter geltend zu machen, da ihr Schutzumfang durch das Markenregister des Deutschen Patentamtes fest steht, während der Schutzumfang eines Firmennamens / einer Unternehmensbezeichnung nachgewiesen werden muß.

Kann eine angemeldete Marke um Worte, Grafik, Waren oder Dienstleistungen erweitert werden?

Eine Marke kann niemals erweitert sondern immer nur beschränkt werden. Es ist weder möglich das Wort oder die Grafik zu verändern noch das Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis um neue Waren/Dienstleistungen zu ergänzen.

Beschränkungen des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses können in der Weise erfolgen, dass zu Oberbegriffen einschränkende Begriffe gesetzt werden (nämlich...). Ferner können zu Oberbegriffen erläuternde Zusätze gesetzt werden (insbesondere...).

Ist es aber dennoch dringend erforderlich eine angemeldete oder eine bereits eingetragene Marke zu erweitern durch
- Veränderung des angemeldeten Wortes oder der Grafik,
- durch Aufnahme weiterer Waren/Dienstleistungen,
so muß eine neue Markenanmeldung eingereicht werden. Diese neue zweite Markenanmeldung hat einen späteren Anmeldetag als die erste Anmeldung.

Würde nach dem Einreichen der zweiten Anmeldung die erste sofort zurückgezogen werden, so könnten in dem Zeitraum zwischen beiden Anmeldetagen Marken- oder Namensrechte Dritter entstanden sein, die der zweiten Anmeldung/Marke zuvorkommen. Deshalb sollten beide Anmeldungen/Marken über längere Zeit nebeneinander bestehen bleiben. Uuuml;ber mehrere Jahre wird sich dann herausstellen, ob Drittrechte in dem zeitlichen Zwischenraum entstanden sind. Erst wenn nach 10 Jahren die Verlängerung der ersten Marke ansteht, sollte nach ausführlichen Recherchen entschieden werden, ob die erste Marke zurückgezogen werden kann.

Sollten Marken im Ausland angemeldet werden?

Ein Anmelden von Marken über Deutschland hinaus im Ausland ist eine rein wirtschaftliche Entscheidung. Wenn Waren oder Dienstleistungen in anderen Ländern angeboten werden, ist es dringend erforderlich in den jeweiligen Ländern seine Marken anzumelden. Sogar wenn nur zu vermuten ist, dass in früherer oder späterer Zukunft in bestimmte Länder geliefert werden wird, müssen dort frühzeitig die eigenen Marken geschützt werden.

Da die Kosten von Markenanmeldungen Land für Land verhältnismäßig hoch sind, sollten Markenanmeldungen gewählt werden, mit denen Schutz in mehreren Ländern gleichzeitig beantragt werden kann. Dies sind die International registrierte Marke (IR-Marke) und die Gemeinschaftsmarke der EU.
IR-Marke
Gemeinschaftsmarke

Wie können die Kosten niedrig gehalten werden?

Inländische Markenanmeldungen bereiten keine hohen Kosten. Die Kosten von Markenanmeldungen im Ausland können durch die IR-Marke und durch die Gemeinschaftsmarke in vertretbaren Grenzen gehalten werden.
Markenanmeldekosten

Unnötige Kosten können dann entstehen, wenn sich nach einer Anmeldung herausstellt, dass sie noch einmal eingereicht werden muß, da Änderungen des Wortes/der Grafik erforderlich sind oder Waren bzw. Dienstleistungen im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis fehlen. Solche Änderungen werden besonders dann nötig, wenn vor einer Markenanmeldung versäumt wurde, nach Marken- und Namensrechten (Firmennamen) Dritter zu recherchieren (relative Schutzhindernisse) oder die Eintragungsfähigkeit der Marke falsch beurteilt wurde (absolute Schutzhindernisse).

Anmelden oder statt dessen nicht anmelden und benutzen?

Marken für Waren oder Dienstleistungen können benutzt werden, ohne sie anmelden zu müssen. Hierbei riskiert aber der Benutzer der nicht angemeldeten Marke, dass ein Dritter sie auch benutzt. Dies kann in der Regel nicht verhindert werden.
Der Dritte kann dieselbe Marke sogar anmelden und sie dann dem ersten Benutzer verbieten. Im Gegensatz zum Vorbenutzungsrecht des Patentgesetzes gibt es ein Erstbenutzungsrecht bei Marken nicht.

Nur in dem Ausnahmefall, dass die nicht angemeldete Marke sich für den Erstbenutzer in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§§ 8 (3), 37 (2) Markengesetz) oder einen ausreichenden Bekanntheitsgrad besitzt (§ 4 Nr. 2 Markengesetz), hat er gegenüber dem Zweitbenutzer Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.

Wie wird mit Marken geworben?

Der Markeninhaber sollte seine Marke auf seinen Produkten und in der Werbung so benutzen, dass die Marke gegenüber dem übrigen Text hervorgehoben ist. Andernfalls läuft er Gefahr, dass seine Marke als nicht benutzt gilt (siehe oben "Benutzungszwang").

An die eingetragene Marke sollte ein "R" im Kreis ® angefügt werden, um Dritte darauf hinzuweisen, dass ein Markenschutz besteht.

Nur der Markeninhaber hat das Recht seine Marke auf seinen Produkten und in der Werbung zu benutzen. Der Markeninhaber kann aber auch anderen ein Benutzen seiner Marke gewähren. So kann er Lizenzen kostenlos oder gegen Gebühr vergeben.

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 26.04.2008/ WI.
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