Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Arbeitnehmererfindung


Arbeitnehmererfindungen sind Erfindungen, die durch Patent oder durch Gebrauchsmuster schutzfähig sind und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses - auch außerhalb der Dienstzeit oder der Diensträume - gemacht wurden. Sie müssen entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sein oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung, § 4 Abs. 2 ArbNErfG beruhen. Alle übrigen Erfindungen sind freie Erfindungen.

Arbeitnehmererfindungen können vom Arbeitgeber beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn die Erfindung vom Arbeitgeber unbeschränkt in Anspruch genommen bzw. beschränkt in Anspruch genommen und benutzt wird. Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend, § 9 Abs.2 ArbNErfG. Die Vergütung wird nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst" berechnet.

Arbeitnehmererfindungen müssen schriftlich und unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden, der sie innerhalb von 4 Monaten in Anspruch nehmen oder freigeben kann. Nachdem ein Arbeitnehmer eine Erfindung gemeldet hat, muß der Arbeitgeber sie bei Inanspruchnahme im Inland zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Auch wenn der Arbeitnehmer der Überzeugung ist, daß seine Erfindung nicht als Arbeitnehmererfindung zu behandeln ist, hat er sie dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei muß über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, daß der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist. Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer, daß die ihm mitgeteilte Erfindung frei ist, so kann er die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht dann nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwertbar ist, § 18 ArbNErfG. Auch für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche monopolartige Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht (sog. qualifizierte Verbesserungsvorschläge), hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen des § 9 und § 12 ArbNErfG sind sinngemäß anzuwenden. Im übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen , § 20 ArbNErfG.

Literatur:

  • Bartenbach, K., Volz, F.-E.: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
  • Volmer, L., Gaul, D.: Arbeitnehmererfindergesetz

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