Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Domain-Namen im Internet

Wer sich im Internet präsentieren möchte, muss einen Namen als Adresse für die Anwahl seiner Eingangsseite wählen. So kann zum Beispiel die Firma Peter Lehmann den Domain-Namen "lehmann.de" für sich reservieren lassen. Bei der Wahl eines Domain-Namens ist aber darauf zu achten, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der gewählte Name kann

  • bereits als Domain für einen Dritten geschützt sein,
  • als Marke (Warenzeichen) für einen Dritten geschützt sein,
  • als Firmenname für einen Dritten geschützt sein oder
  • als Titel für einen Dritten geschützt sein.

Sobald ein Dritter ein solch besseres Rechte hat, muss der Domain-Name an den Dritten abgegeben werden.

Ferner ist darauf zu achten, dass der gewählte Domain-Name schutzfähig ist. So sind beschreibende Namen wie "anwalt.de", "software.com" oder "deutschland.de" nicht zulässig, da sie andere Internet-Teilnehmer blockieren oder irreführend, d.h. täuschend sind.
Vor der Beantragung und Verwendung eines Domain-Namens muss nach den o.g. Rechten Dritter recherchiert werden. Hiermit sollte ein Patentanwalt, Rechtsanwalt oder Rechercheinstitut beauftragt werden. Eine Recherche ist wesentlich preiswerter als ein verlorener Rechtsstreit. Der Gegenstandswert eines Streites über einen Domain-Namen liegt selten unter EUR 50.000,-, so dass die unterlegene Partei in erster Instanz ca. EUR 8.000,- an Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen hat.

Es ist ratsam, den gewählten Domain-Namen zusätzlich als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden, um einen breiten und sicheren Schutz zu erhalten.

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 17.08.10/ WI.
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