Gemeinschaftspatent
Nach dem Gemeinschaftspatentübereinkommen wird durch eine einzige
Patentanmeldung Patentschutz in allen EU-Staaten im Rahmen eines einheitlichen
EU-Patents erreicht. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen ist ein Sonderabkommen
zum Europäischen Patentübereinkommen -EPÜ-
(Europäisches Patent).
Im Unterschied zum Europäischen Patent können beim Gemeinschaftspatent
nicht einzelne Länder ausgewählt werden, sondern durch das Gemeinschaftspatent
kann Schutz nur in allen Ländern der EU zugleich erhalten werden. Dies führt zu
hohen Übersetzungskosten, da nach der Erteilung die Ansprüche in alle
Sprachen der EU-Länder übersetzt werden müssen.
Eine Anmeldung zum Gemeinschaftspatent wird beim
Europäischen Patentamt, München eingereicht.
Es müssen nicht mehr für alle Länder nationale
Jahresgebühren gezahlt werden, sondern es sind nur noch die
Jahresgebühren des
Europäischen Patentamtes
einzuzahlen.
Für Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren ist ausschließlich das
neu zu gründende Gemeinschaftspatentgericht zuständig, das dem Gericht
erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuG), Luxembourg angeschlossen ist.
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