Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Halbleiterschutzgesetz

Durch das Halbleiterschutzgesetz wird die geometrische Struktur -Topographie- eines Halbleitererzeugnisses -Mikrochip- geschützt. Schutzgegenstand können im Gegensatz zur entsprechenden Regelung in den USA nicht nur der Halbleiterchip als solcher, sondern z.B. auch die Masken oder das Layout zu dessen Entwicklung sein. Das neue Schutzrecht kann für die Bundesrepublik Deutschland von EU-Staatsangehörigen erlangt werden, die eine Niederlassung im EU-Bereich haben. Es stellt damit einen Investitionsschutz für eine im Bereich der EU erbrachten Leistung dar.

Im Unterschied zu technischen Schutzrechten, wie Patent oder Gebrauchsmuster, wird ausschließlich die geometrische Gestaltung des Mikrochips geschützt und nicht seine technische Funktion oder sein technologischer Aufbau. Voraussetzung für den Schutz einer Topographie ist nach § 1, Abs.1, S.1, daß diese "Eigenart" aufweist. Hierbei ist nach § 1, Abs. 2 vorausgesetzt, daß die Topographie selbst das Ergebnis geistiger Arbeit ist und nicht die reine Nachbildung einer fremden Topographie. Darüber hinaus beinhaltet der Begriff "Eigenart", daß die Topographie nicht alltäglich sein darf, d.h. nicht nur dem in der Halbleiterindustrie üblichen Standard entspricht.

"Neuheit" im patentrechtlichen Sinne ist dagegen für die Topographie nicht Schutzvoraussetzung. Die unabhängige Schöpfung einer bereits existierenden Topographie und vor allem die Weiterentwicklung eines Halbleitererzeugnisses auf der Grundlage der Analyse einer geschützten Topographie - sogenanntes "Reverse Engineering" - wird als zulässig angesehen. Auch verlangt die Schutzfähigkeit nicht eine persönliche geistige Schöpfung oder eine das Können eines Durchschnittsfachmanns übersteigende Maßnahme entsprechend den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes "Werkhöhe" bzw. eine "erfinderische Tätigkeit" im Sinne des Patentgesetzes. Da es sich um ein reines Registerrecht handelt, erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine Prüfung der Anmeldung hinsichtlich des Vorhandenseins einer Eigenart oder der Richtigkeit der vorgebrachten Tatsachen.

Mit der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt sind ein Eintragungsantrag einzureichen, der die Daten zur Identifizierung des Anmelders und die Bezeichnung der Topographie enthalten muß, sowie Unterlagen zur Identifizierung bzw. Veranschaulichung der Topographie. Bei den Unterlagen ist in erster Linie an Zeichnungen bzw. Fotografien der zu schützenden Topographie gedacht, z.B. Layout, Masken/Teilmasken oder andere Abbildungen von Schichten des Mikrochips. Zur Ergänzung können Datenträger oder Ausdrucke davon oder der Chip selbst sowie seine Funktionsbeschreibung zur erläuternden Darstellung mit eingereicht werden.

Literatur:

  • Jahresbericht des Deutschen Patentamtes, herausgegeben vom Referat für Presse- und öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Patent- und Markenamtes

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