Allgemeines
Eine Anmeldung,
die nach dem "Vertrag zur Internationalen Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" (Patentzusammenarbeitsvertrag
- Patent Cooperation
Treaty) vom 19. Juni 1970 erfolgt, wird PCT-Anmeldung oder
auch internationale Patentanmeldung genannt. Sie führt nicht zu einem Internationalen
Patent sondern ist vielmehr eine Art Option auf spätere nationale
Anmeldungen. Die PCT-Anmeldung bietet damit die Möglichkeit, durch
eine einzige Anmeldung Schutz in allen PCT-Vertragsstaaten
gleichzeitig zu beantragen, wobei die PCT-Anmeldung dieselbe Wirkung
wie eine nationale Anmeldung hat, die zu einem späteren Zeitpunkt
eingeleitet werden muss. Diese nationalen Anmeldungen können Patent- und/ oder
Gebrauchsmusteranmeldungen sein, sofern der entsprechende
PCT-Vertragsstaat, Bestimmungsstaat genannt, dies
anbietet. Auch die Erteilung eines Zusatzpatentes kann in einigen
Staaten durch eine PCT-Anmeldung beantragt werden.
Ihr besonderer Vorteil liegt darin,
dass erst verhältnismäßig spät (in der Regel nach 2
1/2 Jahren) entschieden werden muss, für welche Länder tatsächlich
Schutz gewünscht werden. Dabei können alle diejenigen Länder
gewählt werden, die dem PCT beigetreten sind. Es sind derzeit 137
Mitgliedstaaten (Stand 15.3.07). Eine internationale Patentanmeldung
hat durch die späte Nationalisierung ferner den Vorteil, dass die hohen Kosten
der Auslandsanmeldungen erst spät entstehen.
Kosten
Die PCT-Patentanmeldung erzeugt zusätzliche Kosten in Form von
amtlichen Gebühren, die durch das Tätigwerden und Koordination
der für PCT-Anmeldungen zuständigen zentralen Stelle entstehen und die nicht
anfallen würden, wenn sofort in den gewünschten ausländischen Staaten
oder überregionalen Patentorganisationen (EPA, ARIPO, OAPI, GCC, EAPC) Anmeldungen eingereicht
werden würden. Bei diesen
zusätzlichen Kosten ist aber zu berücksichtigen, dass viele nationale Patentämter
u. a. auch das Europäische Patentamt Ermäßigungen der Recherchen- und Prüfungsgebühr
in der nationalen Phase (z.B. DE-Phase) bzw. regionalen Phase (z.B.
EP-Phase) einräumen, so dass die bei der
PCT-Patentanmeldung gezahlten Gebühren zum größten Teil wieder eingespart
werden können, wenn mehrere Kosten ermäßigende Länder gewählt
werden. Die Kostenersparnis resultiert in der Regel daraus, dass die
nationalen Patentämter nicht noch einmal selbst eine Recherche im
Rahmen der materiellen Prüfung der Anmeldung durchführen müssen,
da für die Prüfung der so genannte internationale Recherchebericht
zu Grunde gelegt werden kann. Dennoch ist den nationalen Ämtern
vorbehalten, weitergehende Recherchen
vorzunehmen.
Eine Übersicht über die Höhe der von den jeweiligen
Patentämtern gewährten Ermäßigungen haben wir für Sie zusammengestellt.
Sie können sie hier abrufen.
Anmeldeamt
PCT-Anmeldungen sind bei demjenigen Amt
einzureichen, das für den Anmelder zuständig ist. Anmelder mit
deutscher Staatsangehörigkeit oder Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland
können PCT-Anmeldungen beim
- Deutschen Patent- und Markenamt,
- einem dazu bestimmten Patentinformationszentrum, beim
- Europäischen Patentamt und beim
- Internationalen Büro für geistiges Eigentum der WIPO (World Intellectual Property Organization)
in Genf
eingereicht werden. Das Anmeldeamt wird auch Receiving Office (RO)
genannt.
Sprachen
Eine PCT-Anmeldung ist in derjenigen Sprache
einzureichen, die vom Anmeldeamt akzeptiert wird. Das Deutsche Patent-
und Markenamt akzeptiert nur PCT-Anmeldungen in deutscher Sprache. Eine
Anmeldung in einer anderen Sprache mit anschließender Einreichung
einer Übersetzung ist bei einer PCT-Anmeldung nicht
möglich. Das Europäische Patentamt akzeptiert PCT-Anmeldungen in deutscher,
französischer und englischer Sprache. Das Internationale Büro
akzeptiert lediglich Anmeldung in englischer und französischer
Sprache.
Bestimmungsstaaten
In einer Internationalen Patentanmeldung
können folgende
Staaten (Bestimmungsstaaten) gewählt werden, deren jeweiliges
Patentamt Designated Office (DO) genannt wird:
- Ägypten
- Albanien
- Algerien
- Antigua und Barbuda
- Armenien
- Aserbaidschan
- Australien
- Bahrain*
- Barbados
- Belarus (Weißrussland)
- Belgien
- Belize
- Benin
- Bosnien u. Herzegowina
- Botswana
- Brasilien
- Bulgarien
- Burkina Faso
- China
- Costa Rica
- Dänemark
- Deutschland
- Dominika
- Dominikanische Rep.**
- Ecuador
- Elfenbeinküste
- El Salvador
- Äquatorial Guinea
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Gabun
- Gambia
- Georgien
- Ghana
- Grenada
- Griechenland
- Großbritannien
- Guatemala
- Guinea
- Guinea-Bissau
- Honduras
- Indien
- Indonesien
- Irland
- Island
|
- Israel
- Italien
- Japan
- Kamerun
- Kanada
- Kasachstan
- Kenia
- Kirgisistan
- Kolumbien
- Komoren
- Kongo
- Kroatien
- Kuba
- Laos Demokr. VR
- Lesotho
- Lettland
- Liberia
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Lybien Arab. Jamahirya
- Madagaskar
- Malawi
- Malaysia
- Mali
- Malta***
- Marokko
- Mauretanien
- Mazedonien
- Mexiko
- Republik Moldau
- Monaco
- Mongolei
- Montenegro
- Mosambik
- Namibia
- Neuseeland
- Nicaragua
- Niederlande
- Niger
- Nigeria
- Nordkorea
- Norwegen
- Oman
- Österreich
|
- Papua Neu Guinea
- Philippinen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Russische Föderation
- St. Kitts und Nevis
- St. Vincent u. die Grenadinen
- Sambia
- San Marino
- Santa Lucia
- Schweden
- Schweiz
- Senegal
- Serbien
- Seychellen
- Sierra Leone
- Singapur
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Sri Lanka
- Südafrika
- Sudan
- Südkorea
- Swasiland
- Syrien
- Tadschikistan
- Tansania
- Togo
- Trinidad und Tobago
- Tschad
- Tschechische Republik
- Tunesien
- Türkei
- Turkmenistan
- Uganda
- Ukraine
- Ungarn
- Usbekistan
- USA
- Vereinte Arab. Emirate
- Vietnam
- Zimbabwe
- Zentralafrikanische Republik
- Zypern
|
* ab 18. März 2007
** ab 28. Mai 2007
*** ab 1. März 2007
Besonderheiten
Bei der Benennung der Bestimmungsstaaten, in denen eine Nationalisierung erfolgen soll,
sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:
A. Nationalisierung
In einigen Staaten ist keine direkte Nationalisierung möglich.
Diese Staaten werden ausschließlich über eine regionale
Anmeldungen bei der zuständigen Behörde (EPA, ARIPO, OAPI)
erreicht. Zu unterscheiden sind hier die nachfolgenden drei
Gruppen (Stand 17.1.2007):
1
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Staaten, die nur über ein Europäisches Patent erreicht werden
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Belgien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Monaco,
Niederlande, Slowenien, Zypern; (9 Staaten) |
2
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Staaten, die nur über ein ARIPO-Patent erreicht werden
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Swasiland; (1 Staat) |
3
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Staaten, die nur über ein OAPI-Patent erreicht werden
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Burkina Faso, Benin, Elfenbeinküste, Kamerun, Kongo, Gabun, Guinea, Äquatorial Guinea, Guinea-Bissau, Mali,
Mauretanien, Niger, Senegal, Tschad, Togo, Zentralafrikanische Republik; (16 Staaten) |
Die Benennung einer dieser Staaten bedeutet automatisch, dass ein
entsprechendes regionales Patent beantragt wird. Wird also
beispielsweise im Sonderfall 1 Frankreich (FR) in einer PCT-Anmeldung als
Bestimmungsstaat ausgewählt, gilt diese Auswahl als Antrag auf
Erteilung eines Europäischen Patents mit Wirkung für Frankreich, aus welchem
dann wiederum eine
Nationalisierung, im vorliegenden Beispielfall (nur) in Frankreich
erfolgen muss. Neben den Kosten für eine Nationalisierung in den
obenstehenden Ländern des Sonderfalls 1 fallen somit zusätzliche Kosten für das Europäische
Patenterteilungsverfahren an. Aus Kostengründen ist es daher für den Fall, dass nur Schutz in einem einzigen
der nur über den Europäischen Weg erreichbaren Länder gewünscht ist, ratsam, in diesem Land ein Patent auf nationalem Weg
zu beantragen.
Bei einem ARIPO-Patent und OAPI-Patent ist dagegen keine Nationalisierung erforderlich.
Diese Patente gelten automatisch für alle Staaten, die der
regionalen Patentorganisation beigetreten sind. Der Sonderfall 3 umfasst 16 französisch sprachige Staaten Afrikas,
die Mitglied der OAPI (Organisation Africaine de la Propriete Intellectuelle) sind.
Die ARIPO (African Intellectual Property Organization) umfasst 16 englisch sprachige Staaten Afrikas. Da nur die
Benennung Swasilands
den Weg über ein ARIPO-Patent erfordert, sollte Swasiland nur dann gewählt werden, wenn kein weiterer Staat der ARIPO benannt werden soll.
Der Zweck der Sonderregelungen 1 bis 3 liegt darin, denjenigen Staaten, deren Patentämter keine
Prüfung der Patentanmeldungen auf Neuheit und erfinderischer
Tätigkeit durchführen, zu ermöglichen, ein geprüftes und damit mit höherer Wahrscheinlichkeit beständiges Schutzrecht zu erteilen.
Darüber hinaus können diejenigen Staaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ),
des Eurasischen Patentübereinkommens (EAPC), der ARIPO und der OAPI wie "ein Staat" gewählt werden,
so dass auf dem PCT-Weg ein Europäisches Patent, ein Eurasisches Patent, ein ARIPO- Patent und ein OAPI-Patent erreichbar ist.
Eine Übersicht über die mit einer PCT-Anmeldung erreichbaren Schutzrechte sämtlicher Mitgliedstaaten ist bei der WIPO verfügbar. Sie
ist abrufbar unter:
http://www.wipo.int/pct/en/texts/pdf/typesprotection.pdf
B. Erfinder/ Anmelder
Nach
Deutschem Recht hat derjenige das Recht auf Erteilung eines Patentes,
der zuerst anmeldet, unabhängig davon, ob der Anmelder auch Erfinder
ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Unternehmen die Erfindungen
ihrer Angestellten nach der Inanspruchnahme anmelden. Ist die Person
des Anmelders jedoch nicht mit der Person des Erfinders identisch, so
ist bereits im PCT-Antrag für die Benennung der USA zu beachten, dass
nach amerikanischem Recht nur der Erfinder berechtigt ist, eine
Patenterteilung zu beantragen. Im PCT-Antrag ist daher gesondert
vorgesehen, dass für die USA der Erfinder als Anmelder gilt. Eine
Erklärung über die Übertragung der Erfindung auf den Arbeitgeber
kann dann nachgereicht werden. Für alle anderen Staaten gilt der
tatsächliche Anmelder als Anmelder.
C. Länderkombinationen
Es
ist zu beachten, dass Liechtenstein und die Schweiz nur gemeinsam
benannt werden können. Ferner gibt es eine Sonderregelung für
Hongkong, für das eine Schutzerstreckung im Falle der Benennung
Chinas möglich ist. Darüber hinaus ist es möglich über ein
europäisches Patent eine Schutzrechtserstreckung auf die Länder
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien und Serbien
zu erwirken.
D. Rücknahmefiktion
Wird bei
einer PCT-Anmeldung eine Priorität einer früheren deutschen
Anmeldung in Anspruch genommen, so muss in dem PCT-Antrag die
Benennung Deutschlands explizit ausgeschlossen werden, da anderenfalls
die frühere deutsche Anmeldung als zurückgenommen gilt. Eine
entsprechende Wirkung ist bei Prioritätsanmeldungen aus Japan,
Südkorea und Russland zu
beachten.
Verfahrensbegriffe
Auf eine Internationale Patentanmeldung wird kein internationales Patent erteilt.
Sie stellt die
Vorstufe nationaler Erteilungsverfahren dar. Während des Anmeldeverfahrens werden
eine internationale Recherche und auf Antrag eine internationale vorläufige
Prüfung der Erfindung durchgeführt und dem Anmelder als
internationaler Recherchebericht (ISR- International Search Report)
bzw. vorläufiger internationaler Prüfungsbescheid (IPER- International
Preliminary Examination Report) zugesandt. Diese Vorarbeiten werden von
ausgewählten nationalen Patentämtern und
Patentorganisationen genutzt, die dann Internationale Recherchebehörde
(ISA- International Search Authority) genannt werden. Das Deutsche
Patent- und Markenamt ist keine Internationale Recherchebehörde. Für
PCT-Anmeldungen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
werden, ist das Europäische Patentamt ermächtigt, die Vorarbeiten
einer ISA wahrzunehmen. Besondere
Bedeutung hat die Internationale Patentanmeldung für die Staaten
der o. g. Sonderfälle 1 bis 3,
in denen die Patentämter nicht auf
Neuheit und erfinderische Tätigkeit prüfen.
Zusammenfassung
Für den Anmelder bietet das PCT-System dadurch Vorteile, dass es möglich ist,
kurz vor Ablauf der Prioritätsfrist in einer einzigen Sprache für eine
größere
Zahl von Staaten Anmeldungen ggf. unter Beanspruchung der Priorität der
Ursprungsanmeldung vorzunehmen. Übersetzungen werden jedoch in den
späteren nationalen Phasen erforderlich. Ein weiterer Vorteil ist, dass das PCT-System
im Gegensatz zur nationalen oder regionalen Anmeldung einen zusätzlichen
Aufschub der Entscheidung ermöglicht, in welchen Staaten der Patentschutz
endgültig erlangt werden soll. Die Folgekosten für die nationalen
Erteilungsverfahren brauchen erst später entrichtet werden.
Links
Weiterführende Informationen können beispielsweise
dem vom deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Merkblatt
für internationale Patentanmeldungen, den Internetseiten der WIPO
unter http://www.wipo.int/pct/de/
entnommen oder bei einem Patentanwalt erfragt werden.
Literatur
- Hallmann, U.: PCT-Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens (Textausgabe)
- PCT-Leitfaden für Anmelder, Hrsg. Deutsches Patent- und Markenamt