Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Kartellrecht

Kartellgesetze verhindern Beschränkungen des Wettbewerbs, die durch Verträge, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen entstehen können und gewährleisten so seinen Bestand. In einer freien Marktwirtschaft muß ein freier Wettbewerb zwischen den am Markt konkurrierenden Teilnehmern bestehen. Der freie Wettbewerb kann von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Verträge, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen unterlaufen werden, wenn diese zu Kartellen oder kartellähnlichen Zuständen führen.

Grundsätzlich sind Verträge und Beschlüsse unwirksam, wenn sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen, § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Nach dem im GWB geregelten Kartellrecht der Bundesrepublik Deutschland werden Ausnahmen von dieser Regelung zugelassen bei

  • der einheitlichen Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Konditionenkartelle, § 2),
  • Rabatten bei der Lieferung von Waren, soweit diese Rabatte nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung der Abnehmer führen (Rabattkartelle, § 3),
  • der planmäßigen Anpassung der Kapazität für Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Be- oder Verarbeitung an den Bedarf (Strukturkrisenkartelle, § 4),
  • der Rationalisierung, also der einheitlichen Anwendung von Normen oder Typen bzw. Rationalisierung durch Spezialisierung oder zwischenbetriebliche Zusammenarbeit ( Rationalisierungs-, § 5, Spezialisierungskartelle, § 5a, und Kooperationserleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen, § 5b),
  • der Sicherung und Förderung der Ausfuhr (Ausfuhrkartelle § 6),
  • der Wareneinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland (Einfuhrkartelle, § 7 GWB) und
  • Sonderkartellen, wenn die Beschränkung des Wettbewerbs aus Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls ausnahmsweise notwendig ist (§ 8 GWB).

Verträge und Beschlüsse nach § 4, § 5 Abs.2 und 3, § 6 Abs.2, § 7 und § 8 GWB bedürfen der Erlaubnis durch das Bundeskartellamt, Berlin. Nicht erlaubnispflichtige Verträge und Beschlüsse sowie ihre änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde (§ 9). Die Anwendbarkeit des Kartellrechts auf Lizenzverträge über Erwerb oder Benutzung gewerblicher Schutzrechte und Know-how Verträge ist in den §§ 20, 21 geregelt. Neben dem deutschen Kartellrecht ist das Recht der Europäischen Union zu beachten. Nach Art. 85 EWGV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten zu bewirken. Durch Gruppenfreistellungsverordnungen nach Art. 85 EWGV sind bestimmte Arten von Lizenzverträgen, nicht wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen und Vereinbarungen von diesem Verbot freigestellt.

Literatur:

  • Gamm, O.v.: Kartellrecht (Kommentar)
  • Rittner, F.: Einführung in das Wettbewerbs- und Kartellrecht

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