Sklavische Nachahmung
Es besteht Nachahmungsfreiheit.
Die genaue Nachbildung eines Erzeugnisses wird sklavische Nachahmung genannt.
Ein Nachbau ist aber an sich zulässig, solange nicht gegen Sonderschutzrechte wie
Patente,
Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster,
Marken,
Ausstattungsrechte,
Urheberrechte
und nicht gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb
(UWG) - verstoßen wird. Als unzulässig aufgrund § 1 UWG wird ein Nachbau
dann angesehen, wenn bestimmte Unlauterkeitskriterien erfüllt sind.
Beispielsweise dann,
- wenn es zu einer Herkunftstäuschung kommt,
- wenn ein besonders erfolgreiches Produkt nachgebaut wird,
- wenn ein fremdes Arbeitsergebnis unmittelbar ausgenutzt wird,
- wenn fremde Kenntnisse und Betriebsgeheimnisse unredlich erschlichen oder
- wenn Produkte eines anderen Unternehmens systematisch nachgebaut werden.
Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwei Arten der Ausnutzung fremder
Leistungsergebnisse: Die Nachahmung und die unmittelbare Leistungsübernahme.
Bei der Nachahmung wird ein Produkt durch eigene Leistung nachschaffend
wiederholt, bei der unmittelbaren Leistungsübernahme identisch mit allen
Merkmalen des Originals kopiert. Als unmittelbare und damit nicht zulässige
Leistungsübernahme wird beispielsweise angesehen, wenn Abgüsse von
Kunststoffteilen eines Konkurrenten gefertigt und als eigenes Erzeugnis
verkauft werden.
Ohne eine Anmeldung zu einem Schutzrecht besteht für den Hersteller eines
neuen Produktes grundsätzlich kein Monopol. Eine Ausnahme bildet die Modebranche,
der unabhängig von Geschmacksmustern für neue Modelle und Stoffmuster ein
auf eine Saison oder auf zwei Saisons begrenztes Monopol zugestanden wird.
Literatur:
- Nordemann, W.: Wettbewerbsrecht
- Baumbach, A., Hefermehl, W.: Wettbewerbsrecht