Prozeßkostenhilfe
Prozeßkostenhilfe führt zur völligen oder teilweisen Befreiung
von den Kosten eines Prozesses und ist in den §§ 114 bis 127a
Zivilprozeßordnung (ZPO) geregelt. Prozeßkostenhilfe erhält jeder,
der die Kosten der Führung eines Prozesses nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dies wird vom jeweiligen Gericht vorab geprüft.
Die obere Einkommensgrenze, bis zu der
Prozeßkostenhilfe gewährt wird, ist in einer im Gesetz enthaltenen
Tabelle geregelt. Informationen und Broschüren zur Prozeßkostenhilfe
sind vom Amtsgericht, vom Landesjustizministerium und vom
Bundesministerium der Justiz erhältlich.
Für das Verfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt kann - der
Prozeßkostenhilfe entsprechend - Verfahrenskostenhilfe und die
Beiordnung eines Patentanwaltes gewährt
werden (§ 129 Patentgesetz).
Literatur:
- Baumbach, A., Lauterbach, W.: Zivilprozeßordnung