Schutzfähigkeit
a) Die Schutzfähigkeit technischer Erfindungen
Unter "Schutzfähigkeit" wird bei technischen Erfindungen verstanden, ob diese durch ein
Patent oder
Gebrauchsmuster geschützt werden können. Die wichtigsten Voraussetzungen
sind hierfür Neuheit und eine erfinderische Tätigkeit bei Patenten bzw. ein erfinderischer Schritt bei
Gebrauchsmustern.
Zur Neuheit heißt es im § 3, Absatz 1 des
Patentgesetzes: "Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum
Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang
der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung
oder in sonstiger Weise der öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind." Hierbei ist eine
Veröffentlichung nicht nur im Inland sondern auch im Ausland schädlich.
Das
Gebrauchsmustergesetz ist bezüglich der Neuheit etwas
großzügiger, da eine Veröffentlichung des Gegenstandes der Anmeldung innerhalb von 6 Monaten
vor dem Anmeldetag nicht neuheitsschädlich ist, wenn die Veröffentlichung auf dem Anmelder oder
seinem Rechtsvorgänger beruht, § 3, Absatz 1 Gebrauchsmustergesetz.
Neben der Neuheit wird bei Patenten eine "erfinderische Tätigkeit" gefordert, § 1, Absatz 1
Patentgesetz. Dies bedeutet, dass eine Erfindung für einen Fachmann des betreffenden technischen
Gebietes nicht naheliegend sein darf.
Im § 1 Gebrauchsmustergesetz wird nicht eine "erfinderische Tätigkeit" sondern ein
"erfinderischer Schritt" gefordert. Hier kann angenommen werden, dass die Erfindung etwas
kleiner sein darf als bei einem Patent.
b) Die Schutzfähigkeit eines Designs
Durch ein
Geschmacksmuster wird die ästhetische Gestaltung (Design)
eines Gegenstands oder einer Fläche geschützt. Voraussetzung für den Schutz ist, daß das
Design neu und eigentümlich ist, § 1
Geschmacksmustergesetz.
Das Geschmacksmuster muß neu sein, d.h. es darf zur Zeit der Anmeldung den beteiligten
Verkehrskreisen nicht bekannt sein. Hierbei besteht aber wie bei Gebrauchsmustern eine
6-monatige Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.
Ferner muss das Geschmacksmuster eigentümlich sein (§ 1, Absatz 2 Geschmacksmustergesetz)
und damit auf einer selbständigen schöpferischen Leistung beruhen, die über dem Können eines
Durchschnittgestalters liegt.
c) Die Schutzfähigkeit einer Marke
Durch eine
Marke wird die Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung
geschützt. Im § 3 des
Markengesetzes heißt es:
"(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich
der Form einer Ware oder ihre Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich
Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer
Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht."
So fehlt es einer gewählten Bezeichnung an Unterscheidungskraft, wenn die Bezeichnung die Ware oder
die Dienstleistung beschreibt. Weitere Informationen unter Marke.