Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Schutzfähigkeit

a) Die Schutzfähigkeit technischer Erfindungen

Unter "Schutzfähigkeit" wird bei technischen Erfindungen verstanden, ob diese durch ein Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden können. Die wichtigsten Voraussetzungen sind hierfür Neuheit und eine erfinderische Tätigkeit bei Patenten bzw. ein erfinderischer Schritt bei Gebrauchsmustern.

Zur Neuheit heißt es im § 3, Absatz 1 des Patentgesetzes: "Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind." Hierbei ist eine Veröffentlichung nicht nur im Inland sondern auch im Ausland schädlich.

Das Gebrauchsmustergesetz ist bezüglich der Neuheit etwas großzügiger, da eine Veröffentlichung des Gegenstandes der Anmeldung innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag nicht neuheitsschädlich ist, wenn die Veröffentlichung auf dem Anmelder oder seinem Rechtsvorgänger beruht, § 3, Absatz 1 Gebrauchsmustergesetz.

Neben der Neuheit wird bei Patenten eine "erfinderische Tätigkeit" gefordert, § 1, Absatz 1 Patentgesetz. Dies bedeutet, dass eine Erfindung für einen Fachmann des betreffenden technischen Gebietes nicht naheliegend sein darf.

Im § 1 Gebrauchsmustergesetz wird nicht eine "erfinderische Tätigkeit" sondern ein "erfinderischer Schritt" gefordert. Hier kann angenommen werden, dass die Erfindung etwas kleiner sein darf als bei einem Patent.

 

b) Die Schutzfähigkeit eines Designs

Durch ein Geschmacksmuster wird die ästhetische Gestaltung (Design) eines Gegenstands oder einer Fläche geschützt. Voraussetzung für den Schutz ist, daß das Design neu und eigentümlich ist, § 1 Geschmacksmustergesetz.

Das Geschmacksmuster muß neu sein, d.h. es darf zur Zeit der Anmeldung den beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt sein. Hierbei besteht aber wie bei Gebrauchsmustern eine 6-monatige Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

Ferner muss das Geschmacksmuster eigentümlich sein (§ 1, Absatz 2 Geschmacksmustergesetz) und damit auf einer selbständigen schöpferischen Leistung beruhen, die über dem Können eines Durchschnittgestalters liegt.

 

c) Die Schutzfähigkeit einer Marke

Durch eine Marke wird die Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung geschützt. Im § 3 des Markengesetzes heißt es:

"(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihre Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht."

So fehlt es einer gewählten Bezeichnung an Unterscheidungskraft, wenn die Bezeichnung die Ware oder die Dienstleistung beschreibt. Weitere Informationen unter Marke.

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