Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Sortenschutz

Für Pflanzensorten, die unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet sind (§ 1 Sortenschutzgesetz), gewährt das Bundessortenamt ein Sortenschutzrecht, ähnlich wie das Patent- und Markenamt für eine Erfindung auf technischem Gebiet ein Patent erteilt. Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungszüchter, dem Entdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu. Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber berechtigt ist,

1. Vermehrungsmaterial der Sorte gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen und hierfür zu erzeugen,
2. Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Sorte gewerbsmäßig zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen zu verwenden,
3. Vermehrungsmaterial der Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer anderen Sorte zu verwenden und
4. Vermehrungsmaterial der Sorte aus dem Geltungsbereich diese Gesetzes in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedsstaaten zu verbringen.

Der Sortenschutz wird für eine Sorte erteilt, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist sowie durch eine eintragbare Sortenbezeichnung gekennzeichnet ist. Die Sortenschutzdauer beträgt grundsätzlich 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten 30 Jahre. Eine Pflanzensorte, für die der Sortenschutz beantragt ist, wird durch Anbau im Freiland oder Gewächshaus in der Regel über zwei Vegetationsperioden nach einer Vielzahl morphologischer und physiologischer Merkmale klassifiziert und beurteilt. Eine Sorte wird dabei im Vergleich mit den bereits geschützten Sorten und sonstigen allgemein bekannten in- und ausländischen Sorten geprüft. In vielen Fällen wird die Anbauprüfung noch zusätzlich durch Laboruntersuchungen ergänzt, Sortenzulassung.

Literatur:

  • Das Bundessortenamt, herausgegeben vom Bundessortenamt Hannover

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