Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
 

Übersicht über die wichtigsten Änderungen:

1. Allgemeine Gebühren

  • Im § 3 (1) PatKostG wird die Fälligkeit der Gebühren bei allen deutschen Schutzrechtsarten geregelt. Alle Gebühren, Anmeldegebühr, Widerspruchs-, Beschwerdegebühr, Prüfungsantragsgebühr, Recherchengebühr etc. werden mit Einreichung der Anmeldung bzw. Einreichung des entsprechenden Antrages fällig.

  • § 6 PatKostG regelt die Zahlungsfristen und Folgen der Nichtzahlung:
    "Ist für die Stellung eines Antrages oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen...."
    Beispiel: Prüfungsantragsgebühr (innerhalb von 7 Jahren ab Anmeldetag), Beschwerdegebühr (innerhalb der Beschwerdefrist), Einspruchsgebühr (innerhalb von 3 Monaten ab Erteilung).
    "... Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 ) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist." Beispiel: Anmeldegebühr, Recherchengebühr.

  • Es wird eine Gebühr für die Einlegung des Einspruchs (EURO 200) eingeführt.

  • § 57 PatG wird aufgehoben. Das bedeutet, dass die Erteilungsgebühr wegfällt.

2. Jahresgebühren
  • Im § 3 (2) PatKostG werden die Jahresgebühren, die Verlängerungsgebühren und die Aufrechterhaltungsgebühren einheitlich für alle deutschen Schutzrechte geregelt.

  • Bei Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern spricht man nicht mehr von Verlängerungsgebühren, sondern von Aufrechterhaltungsgebühren.

  • Alle o.g. Gebühren sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. (Also auch die Aufrechterhaltungsgebühren für Geschmacksmuster sollen am letzten Tag des Monats fällig werden.)

  • "... Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tage des Monats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt gemacht ist."

  • Gemäß § 7 (1) PatKostG können die o.g. Gebühren noch bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zuschlagsfrei entrichtet werden. (Diese zuschlagsfreie Zahlungsfrist gab es bisher nur bei Patenten und Gebrauchsmustern und ist nach dem neuen Gesetz für alle deutschen Schutzrechte anzuwenden.)

  • Werden die Gebühren innerhalb der genannten Frist nicht gezahlt, so können sie noch mit einem Zuschlag innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden.
    (Achtung: es gilt hier nicht: innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung einer Mitteilung sondern innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit. Der Fristbeginn ist also völlig unabhängig von der Zustellung einer entsprechenden Mitteilung durch das DPMA. Diese Regelung ist zu vergleichen mit den Jahresgebühren einer EP-Anmeldung.)

  • Werden bei Patenten bzw. Patentanmeldungen die 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr gleichzeitig entrichtet, so verringern sich die Gebühren.

  • § 18 PatG wird aufgehoben. Das bedeutet, dass es keine Stundung mehr geben wird.

Sämtliche Gebühren werden natürlich ab dem 01. Januar 2002 in Euro festgelegt.

 

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