Der Deutsche Bundestag hat einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der
vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern angenommen.
Die neue Regelung soll das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertragspartein,
insbesondere zwischen freiberuflichen Urhebern und ausübenden Künstlern
gegenüber den Verwertern, ausgleichen.
Durch das wirtschaftliche Ungleichgewicht werden häufig die Urheber
übervorteilende Verträge geschlossen und sie so nicht angemessen
an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit beteiligt. Als besondere Beispiele
können die Mehrfachnutzung von Bildern in Online-Diensten von Printmedien
ohne angemessene Vergütung oder der pauschale Verkauf aller Verwertungsrechte
gegen eine Einmalzahlung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Gewinn
angeführt werden.
Die Hauptpunkte der neuen Regelung sind:
- Die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs von Urhebern und
ausübenden Künstlern auf Anpassung des Nutzungsvertrages,
für den Fall, dass keine angemessene Vergütung vereinbart
wurde (§ 32 UrhG n.F.)
- Der "Bestsellerparagraph" wurde verbessert, indem eine nachträgliche
Aufbesserung des Honorars möglich ist, für den Fall, dass sich ein
Werk später als "auffällig erfolgreich" erweist und sich dies nicht
in der vereinbarten Vergütung niederschlägt (§ 32a UrhG n.F.).
Diese Regelung gilt auch für bereits abgeschlossene Verträge -
allerdings nur für Nutzungen nach Inkrafttreten des Gesetzes.
- Urheber- und Werknutzerverbände sowie einzelne Werknutzer jeder
Branche legen gemeinsame verbindliche Vergütungsregeln fest, um die
Angemessenheit der Vergütung innerhalb einer Branche zu konkretisieren
(§ 36 UrhG n.F.).
- Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle
wird eingeführt (§ 36a UrhG n.F.).
Neben dem Beschluß über die Erneuerung des Urhebervertragsrechts
wurde ein Referentenwurf veröffentlicht, welcher das deutsche Urheberrecht
an die Entwicklungen im Bereich der (digitalen) Informations- und
Kommunikationstechnologie anpassen soll. Diese Anpassung soll die
europäische Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft umsetzen.
Weitere Informationen:
Urhebervertragsrecht: Beschluss der Bundestages
Rede der Bundesjustizministerin zum Urhebervertragsrecht
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019
Berichtigung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 0071 - 0071
Pressemitteilung des BMJ vom 28. März 2003