Neues Urhebervertragsrecht
 

Der Deutsche Bundestag hat einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern angenommen. Die neue Regelung soll das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertragspartein, insbesondere zwischen freiberuflichen Urhebern und ausübenden Künstlern gegenüber den Verwertern, ausgleichen.

Durch das wirtschaftliche Ungleichgewicht werden häufig die Urheber übervorteilende Verträge geschlossen und sie so nicht angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit beteiligt. Als besondere Beispiele können die Mehrfachnutzung von Bildern in Online-Diensten von Printmedien ohne angemessene Vergütung oder der pauschale Verkauf aller Verwertungsrechte gegen eine Einmalzahlung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Gewinn angeführt werden.

Die Hauptpunkte der neuen Regelung sind:

  • Die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs von Urhebern und ausübenden Künstlern auf Anpassung des Nutzungsvertrages, für den Fall, dass keine angemessene Vergütung vereinbart wurde (§ 32 UrhG n.F.)
  • Der "Bestsellerparagraph" wurde verbessert, indem eine nachträgliche Aufbesserung des Honorars möglich ist, für den Fall, dass sich ein Werk später als "auffällig erfolgreich" erweist und sich dies nicht in der vereinbarten Vergütung niederschlägt (§ 32a UrhG n.F.). Diese Regelung gilt auch für bereits abgeschlossene Verträge - allerdings nur für Nutzungen nach Inkrafttreten des Gesetzes.
  • Urheber- und Werknutzerverbände sowie einzelne Werknutzer jeder Branche legen gemeinsame verbindliche Vergütungsregeln fest, um die Angemessenheit der Vergütung innerhalb einer Branche zu konkretisieren (§ 36 UrhG n.F.).
  • Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle wird eingeführt (§ 36a UrhG n.F.).

Neben dem Beschluß über die Erneuerung des Urhebervertragsrechts wurde ein Referentenwurf veröffentlicht, welcher das deutsche Urheberrecht an die Entwicklungen im Bereich der (digitalen) Informations- und Kommunikationstechnologie anpassen soll. Diese Anpassung soll die europäische Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umsetzen.

Weitere Informationen:

Urhebervertragsrecht: Beschluss der Bundestages

Rede der Bundesjustizministerin zum Urhebervertragsrecht

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019

Berichtigung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2002 S. 0071 - 0071

Pressemitteilung des BMJ vom 28. März 2003

 

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