Geschmacksmuster im Ausland

 

Der Schutz der äußeren Form eines Gegenstandes und damit des Designs spielt im Markt eine immer wichtigere Rolle, da aus Asien stammende Produktnachahmungen das Äußere deutscher Produkte in der Regel identisch übernehmen, um sich an den Markterfolg anzuhängen.

Es reicht nicht aus, wenn deutsche Unternehmen Ihre Produkte nur in Deutschland durch ein Geschmacksmuster schützen. Vielmehr muss Schutz auch in den Ländern nachgesucht werden, in die deutsche Unternehmen exportieren.

Im Folgenden wird zu Abkommen und den Eigenarten von Geschmacksmustern im Ausland Stellung genommen:

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Auf dem Geschmacksmusterwunschzettel deutscher Unternehmen steht neben dem Deutschen Geschmacksmuster oft das Geschmacksmuster der EU, das „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ genannt wird und Schutz in allen 27 Ländern der EU bietet. Es ist preiswert, da schon einzelne nationale Geschmacksmusteranmeldungen in drei Ländern der EU - z.B. in Frankreich, den Niederlanden und Österreich - teurer sind als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in seinen 27 EU-Ländern. Anmeldungen zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien eingereicht und haben eine maximale Laufzeit von 25 Jahren, wenn alle 5 Jahre verlängert wird.

Das IR-Geschmacksmuster
Ein weiteres internationales Abkommen Geschmacksmusterschutz in mehreren Staaten durch eine einzige Anmeldung zu erhalten bietet das „International Registrierte Geschmacksmuster“ nach dem Haager Musterabkommen (HAM).

Streicht man in der Liste der Mitgliedstaaten dieses Abkommens diejenigen Staaten, in denen Schutz bereits durch ein Gemeinschaftsgeschmackmuster erlangt werden kann (dies sind Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn), so wird ersichtlich, dass als wichtige Länder nur die Schweiz, Türkei, und Ungarn verbleiben und andere bedeutende Staaten wie die USA, Japan, Russland, China und Indien fehlen. Dies ist der Grund, warum das IR-Geschmacksmuster bisher selten gewählt wurde.

Dies hat sich aber geändert, nachdem die Europäische Gemeinschaft (EU) am 1. Januar 2008 und die Afrikanische Organisation für Geistiges Eigentum französisch sprachiger Länder Afrikas (OAPI) mit Wirkung zum 16. September 2008 dem Haager Musterabkommen (HMA) in der Fassung der „Genfer Akte“ beigetreten sind. Damit können nun in der IR-Geschmacksmusteranmeldung neben den Staaten der Genfer Akte des Haager Musterabkommens auch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit allen 27 EU-Ländern sowie ein OAPI-Geschmacksmuster mit den 16 französisch sprachigen Ländern Afrikas gewählt werden. Dies wird das IR-Geschmackmuster erheblich aufwerten.

Somit kann in einer IR-Geschmacksmusteranmeldung neben dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit seinen 27 EU Ländern und dem OAPI-Geschmacksmuster, mit den 16 französisch sprachigen Ländern Afrikas noch Schutz in folgenden Staaten erhalten werden:
Ägypten, Albanien, Armenien, Belize, Benin, Botswana, Elfenbeinküste, Gabun, Ghana, Georgien, Island, Indonesien, Kirgisistan, Kroatien, Liechtenstein, Mali, Marokko, Mongolei, Moldawien, Montenegro, Nordkorea, Namibia, Niger, Senegal, Schweiz, Serbien, Suriname, Syrien, Mazedonien, Singapur, Tunesien, Türkei, Ukraine. Von diesen Staaten dürften für deutsche Unternehmen die Schweiz und die Türkei am wichtigsten sein, so dass ein IR-Geschmackmuster dann zu empfehlen ist, wenn neben einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch noch Schutz in der Schweiz und der Türkei gewünscht wird.

USA, Japan, Russland, China und Indien
Häufig wird neben dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein Geschmacksmusterschutz in den USA, Japan, Russland (Russische Föderation), China und Indien gewünscht.
In diesen fünf bedeutenden Ländern kann Schutz nur durch einzelne nationale Anmeldungen erhalten werden. Dies ist nicht nur kostspielig sondern es finden in den Patentämtern der USA und Japans auch noch Prüfungen auf Neuheit statt. Diese amtlichen Prüfungen sind zeitaufwendig, so dass in den USA und Japan ein Schutz oft erst sehr spät gewährt wird.



Links:

Die internationale Designregistrierung wird attraktiv.
Geschmacksmuster
Neues Deutsches Geschmacksmuster
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Länder des Haager Musterabkommens

 

Zurück zur HOMEPAGE


Diese Seite wurde zuletzt geändert am 18.09.2008/ WI.
© Cohausz Dawidowicz Hannig & Sozien 2008