Durch das
Halbleiterschutzgesetz
wird die geometrische Struktur -Topographie - eines
Halbleitererzeugnisses Mikrochip geschützt.
Schutzgegenstand können im Gegensatz zur
entsprechenden Regelung in den USA nicht nur der
Halbleiterchip als solcher, sondern z.B. auch die
Masken oder das Layout zu dessen Entwicklung sein.
Das neue Schutzrecht kann für die
Bundesrepublik Deutschland von EU-Staatsangehörigen
erlangt werden, die eine Niederlassung im EU-Bereich
haben. Es stellt damit einen Investitionsschutz für
eine im Bereich der EU erbrachten Leistung dar.
Im Unterschied zu technischen
Schutzrechten, wie Patent oder Gebrauchsmuster, wird
ausschließlich die geometrische Gestaltung des
Mikrochips geschützt und nicht seine technische
Funktion oder sein technologischer Aufbau.
Voraussetzung für den Schutz einer Topographie ist
nach § 1 Abs.1 S.1 Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG), daß
diese "Eigenart" aufweist. Hierbei ist nach § 1
Abs. 2 HalblSchG vorausgesetzt, daß die Topographie
selbst das Ergebnis geistiger Arbeit ist und nicht
die reine Nachbildung einer fremden Topographie.
Darüber hinaus beinhaltet der Begriff
"Eigenart", daß die Topographie nicht
alltäglich sein darf, d.h. nicht nur dem in der
Halbleiterindustrie üblichen Standard entspricht.
"Neuheit" im
patentrechtlichen Sinne ist dagegen für die
Topographie nicht Schutzvoraussetzung. Die
unabhängige Schöpfung einer bereits existierenden
Topographie und vor allem die Weiterentwicklung eines
Halbleitererzeugnisses auf der Grundlage der Analyse
einer geschützten Topographie - sogenanntes
"Reverse Engineering" - wird als zulässig
angesehen. Auch verlangt die Schutzfähigkeit nicht
eine persönliche geistige Schöpfung oder eine das
Können eines Durchschnittsfachmanns übersteigende
Maßnahme entsprechend den Vorschriften des
Urheberrechtsgesetzes "Werkhöhe" bzw. des
Patentgesetzes "erfinderische Tätigkeit".
Da es sich um ein reines Registerrecht handelt,
erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine
Prüfung der Anmeldung hinsichtlich des
Vorhandenseins einer Eigenart oder der Richtigkeit
der vorgebrachten Tatsachen.
Mit der Anmeldung beim Deutschen
Patent- und Markenamt sind ein Eintragungsantrag
einzureichen, der die Daten zur Identifizierung des
Anmelders und die Bezeichnung der Topographie
enthalten muß, sowie Unterlagen zur Identifizierung
bzw. Veranschaulichung der Topographie. Bei den
Unterlagen ist in erster Linie an Zeichnungen bzw.
Fotografien der zu schützenden Topographie gedacht,
z.B. Layout, Masken/Teilmasken oder andere
Abbildungen von Schichten des Mikrochips. Zur
Ergänzung können Datenträger oder Ausdrucke davon
oder der Chip selbst sowie seine
Funktionsbeschreibung zur erläuternden Darstellung
mit eingereicht werden.