Marken

 

Schutz Materiellrechtliche
Voraussetzungen
Schon-
frist
Entstehung Materielle
Prüfung
Laufzeit Bezeichnung

Warenmarken

Dienstleistungs-
marken

Unterscheidungskraft (Ausnahme: Verkehrsdurch-
setzung)

Nicht beschreibend

Nicht irreführend

keine

Anmeldung und Eintragung in das Marken- register

ja

10 Jahre

(alle 10 Jahre verläng- erbar)

(R)

TM

 

Um die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebes von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen zu unterscheiden, kann ein Zeichen geschaffen und beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung in das Markenregister angemeldet werden. Die Bezeichnung einer Ware wird "Warenmarke" bzw. "Marke" (ältere Bezeichnung ist Warenzeichen) und die Bezeichnung einer Dienstleistung "Dienstleistungsmarke" genannt. Nachdem das angemeldete Zeichen auf Schutzfähigkeit geprüft wurde, wird es eingetragen. Nach der Eintragung kann der Inhaber eines früheren Zeichens innerhalb 3 Monate Widerspruch erheben (§ 42 Markengesetz), wenn sein früheres Zeichen identisch oder ähnlich (verwechslungsfähig) ist und für identische oder ähnliche Waren angemeldet wurde.

Die Warenmarke oder die Dienstleistungsmarke können ein Wort oder ein Bild sein oder sie sind aus Wort und Bild zusammengesetzt. Sie kann aber auch ein Ton- bzw. Frequenzfolge als Hörzeichen sein. Die Schutzdauer einer Warenmarke oder einer Dienstleistungsmarke beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag, und sie kann beliebig oft durch Einzahlen einer Gebühr um diesen Zeitraum verlängert werden (§ 47 Markengesetz). Auslandsanmeldungen können unter Beanspruchung der Priorität der Erstanmeldung aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft und des Madrider Markenabkommens innerhalb einer Frist von sechs Monaten vorgenommen werden.

Marken werden nur für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen geschützt, die in der Anmeldung angegeben werden müssen und in 45 Klassen eingeteilt sind, siehe Markenklassen. Für jede Klasse über 3 Klassen hinaus sind zusätzliche Amtsgebühren zu zahlen.

Von der Eintragung in das Markenregister sind solche Zeichen ausgeschlossen, die nicht unterscheidungskräftig sind (§ 8 Markengesetz) und/oder im Geschäftsverkehr freizuhalten sind. Hierbei handelt es sich um Wörter oder Bilder, die vom Verkehr lediglich als die betreffende Ware, Dienstleistung oder Tätigkeit beschreibend verstanden werden. Solche Angaben können die Herkunftsfunktion einer Marke nicht erfüllen. So sind beispielsweise schutzunfähig "extra", "prima", "ideal", "fix", "plus", "mini", "maxi" für alle Waren und Dienstleistungen, ferner z.B. "Sand" für Schleifpapier, "Meisterbrille" für Brillen, "Sonniger September" für Wein oder "Prestige" für Bekleidungsstücke. Zeichen oder Marken dieser Art können aber ausnahmsweise dann in das Markenregister eingetragen werden, wenn sie sich im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen (Marke) der Waren bzw. der Dienstleistungen des Anmelders durchgesetzt haben.

Durch Bezeichnungen, die an die Ware, Dienstleistung oder Tätigkeit des Unternehmens angelehnt sind, z.B. "mixfix", "Playcraft", oder "Rheuma-Quick" (sog. sprechende Zeichen), erhofft sich der Gewerbetreibende eine größere Werbewirksamkeit, insbesondere eine schnelleres Bekanntwerden und eine positive Beeinflussung der betreffenden Verkehrskreise. Es wird dabei übersehen, daß Zeichen dieser Art dem Gewerbetreibenden keinen sicheren Schutz bieten. Einen stärkeren Schutz bieten phantasievolle Zeichen. Die wie "Kodak" oder "ATA" keinen erkennbaren Bezug zur Ware haben.

Aber auch nachdem mit großer Sorgfalt ein Zeichen geschaffen wurde, das aller Voraussicht nach schutzfähig ist, sollte es noch nicht benutzt oder angemeldet werden, ehe nicht feststeht, ob Zeichenrechte Dritter verletzt werden. Andernfalls kann die Benutzung des Zeichens durch Dritte verboten und eventuell Schadenersatz beansprucht werden. Rechte Dritter sind dann zu berücksichtigen, wenn das Zeichen des Dritten mit dem gewählten neuen Zeichen

  • identisch oder ähnlich ist,
  • die dazugehörigen Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind (bei Unternehmens- und Geschäftsbezeichnungen genügt schon Branchennähe) und
  • das Zeichen des Dritten älter ist.

Nach dem Markengesetz kann auch für die Ausstattung einer Ware oder einer Dienstleistung Schutz erlangt werden, z.B. für die Form oder Verpackung von Flaschen, für die farbige Ausstattung von Tankstellen oder die Form eines Seifenstückes oder Schokoladenriegels. Ausstattungsschutz erfordert als sachliches Recht keine Anmeldung beim Deutschen Patentamt, aber es muß Verkehrsgeltung bestehen, d.h. für einen beträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise muß die Ausstattung als Kennzeichen für die Ware oder Dienstleistung gelten.
Das Markenrecht umfaßt auch geschäftliche Bezeichnungen und den Titelschutz.

Weitere Informationen:

Download Lehrprogramm Marken & Namen
Markengesetz
Marken-Klassen
Markenanmeldekosten

 

 

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