Um die
Waren oder Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebes
von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen zu
unterscheiden, kann ein Zeichen geschaffen und beim Deutschen
Patent- und Markenamt zur Eintragung in das Markenregister
angemeldet werden. Die Bezeichnung einer Ware wird
"Warenmarke" bzw. "Marke"
(ältere Bezeichnung ist Warenzeichen) und die
Bezeichnung einer Dienstleistung
"Dienstleistungsmarke" genannt. Nachdem das
angemeldete Zeichen auf Schutzfähigkeit geprüft
wurde, wird es eingetragen. Nach der Eintragung kann
der Inhaber eines früheren Zeichens innerhalb 3
Monate Widerspruch erheben (§ 42 Markengesetz),
wenn sein früheres Zeichen identisch oder ähnlich
(verwechslungsfähig) ist und für identische oder
ähnliche Waren angemeldet wurde.
Die Warenmarke oder die
Dienstleistungsmarke können ein Wort oder ein Bild
sein oder sie sind aus Wort und Bild zusammengesetzt.
Sie kann aber auch ein Ton- bzw. Frequenzfolge als
Hörzeichen sein. Die Schutzdauer einer Warenmarke
oder einer Dienstleistungsmarke beträgt 10 Jahre ab
Anmeldetag, und sie kann beliebig oft durch Einzahlen
einer Gebühr um diesen Zeitraum verlängert werden
(§ 47 Markengesetz). Auslandsanmeldungen können
unter Beanspruchung der Priorität der Erstanmeldung
aufgrund der Pariser Verbandsübereinkunft und
des Madrider Markenabkommens innerhalb einer
Frist von sechs Monaten vorgenommen werden.
Marken werden nur für bestimmte Waren und/oder
Dienstleistungen geschützt, die in der Anmeldung
angegeben werden müssen und in 45 Klassen eingeteilt
sind, siehe
Markenklassen.
Für jede Klasse über 3 Klassen hinaus sind
zusätzliche Amtsgebühren zu zahlen.
Von der Eintragung in das
Markenregister sind solche Zeichen ausgeschlossen,
die nicht unterscheidungskräftig sind (§ 8
Markengesetz) und/oder im Geschäftsverkehr
freizuhalten sind. Hierbei handelt es sich um Wörter
oder Bilder, die vom Verkehr lediglich als die
betreffende Ware, Dienstleistung oder Tätigkeit
beschreibend verstanden werden. Solche Angaben
können die Herkunftsfunktion einer Marke nicht
erfüllen. So sind beispielsweise schutzunfähig
"extra", "prima",
"ideal", "fix", "plus",
"mini", "maxi" für alle Waren
und Dienstleistungen, ferner z.B. "Sand"
für Schleifpapier, "Meisterbrille" für
Brillen, "Sonniger September" für Wein
oder "Prestige" für Bekleidungsstücke.
Zeichen oder Marken dieser Art können aber
ausnahmsweise dann in das Markenregister eingetragen
werden, wenn sie sich im geschäftlichen Verkehr als
Kennzeichen (Marke) der Waren bzw. der
Dienstleistungen des Anmelders durchgesetzt haben.
Durch Bezeichnungen, die an die
Ware, Dienstleistung oder Tätigkeit des Unternehmens
angelehnt sind, z.B. "mixfix",
"Playcraft", oder "Rheuma-Quick"
(sog. sprechende Zeichen), erhofft sich der
Gewerbetreibende eine größere Werbewirksamkeit,
insbesondere eine schnelleres Bekanntwerden und eine
positive Beeinflussung der betreffenden
Verkehrskreise. Es wird dabei übersehen, daß
Zeichen dieser Art dem Gewerbetreibenden keinen
sicheren Schutz bieten. Einen stärkeren Schutz
bieten phantasievolle Zeichen. Die wie
"Kodak" oder "ATA" keinen
erkennbaren Bezug zur Ware haben.
Aber auch nachdem mit großer
Sorgfalt ein Zeichen geschaffen wurde, das aller
Voraussicht nach schutzfähig ist, sollte es noch
nicht benutzt oder angemeldet werden, ehe nicht
feststeht, ob Zeichenrechte Dritter verletzt werden.
Andernfalls kann die Benutzung des Zeichens durch
Dritte verboten und eventuell Schadenersatz
beansprucht werden. Rechte Dritter sind dann zu
berücksichtigen, wenn das Zeichen des Dritten mit
dem gewählten neuen Zeichen
- identisch oder ähnlich ist,
- die dazugehörigen
Waren oder
Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind
(bei Unternehmens- und
Geschäftsbezeichnungen genügt schon
Branchennähe) und
- das Zeichen des Dritten älter ist.
Nach dem Markengesetz kann auch
für die Ausstattung einer Ware oder einer Dienstleistung
Schutz erlangt werden, z.B. für die Form oder
Verpackung von Flaschen, für die farbige Ausstattung
von Tankstellen oder die Form eines Seifenstückes
oder Schokoladenriegels. Ausstattungsschutz erfordert
als sachliches Recht keine Anmeldung beim Deutschen
Patentamt, aber es muß Verkehrsgeltung bestehen,
d.h. für einen beträchtlichen Teil der beteiligten
Verkehrskreise muß die Ausstattung als Kennzeichen
für die Ware oder Dienstleistung gelten.
Das Markenrecht umfaßt auch geschäftliche
Bezeichnungen und den Titelschutz.