Prozeßkostenrisiko

 

 

Kostenrisiko* bei Patentverletzungsklagen in Deutschland (EURO)
(Die Werte wurden auf glatte Beträge aufgerundet)

 

Streitwert (EURO)

50.000

100.000

300.000

500.000

1.000.000

5.000.000

1. Instanz Landgericht

16.000

22.000

38.000

49.000

73.000

267.000

2. Instanz Oberlandesgericht

18.000

25.000

44.000

58.000

85.000

311.000

3. Instanz Bundesgerichtshof

24.000

33.000

58.000

76.000

113.000

413.000

Gesamtrisiko der drei Instanzen

58.000

80.000

140.000

183.000

271.000

991.000

 

 

Kostenrisiko* bei Patentnichtigkeitsklagen in Deutschland (EURO)

 

Streitwert (EURO)

50.000

100.000

300.000

500.000

1.000.000

5.000.000

1. Instanz Bundespatentgericht

18.000

25.000

44.000

58.000

85.000

311.000

2. Instanz Bundesgerichtshof

24.000

33.000

58.000

76.000

113.000

413.000

Gesamtrisiko der zwei Instanzen

42.000

58.000

102.000

134.000

198.000

724.000

 

 

* "Kostenrisiko" bedeutet: Welche Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) hat die unterlegene Partei zu tragen?

Anmerkungen:
1. Beide Parteien werden immer von einem Rechtsanwalt und einem Patentanwalt beraten.
2. Die Gebühren wurden nach dem seit 2004 gültigen RVG berechnet.
3. Die Gebühren erhöhen sich noch, wenn Gutachter hinzugezogen werden und durch Auslagen wie z. B. Reisekosten und Übersetzungskosten.
4. Die Gebühren der Patentanwälte sind in gleicher Höhe erstattungsfähig wie die Gebühren der Rechtsanwälte.

Das neue Kostenrecht ist in Kraft getreten
Das neue Kostenrecht für Gerichte und Anwälte ist seit dem 1. August 2013 in Kraft. (siehe: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr 42 vom 29.07.2013, Seite 2586; Stichwort: 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 12.08.2013/SE.
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