Lizenz/Verkauf

 

Lizenz- oder Kaufvertrag abschließen

Ein Lizenz- oder Kaufvertrag sollte von einem Patent- oder Rechtsanwalt ausgearbeitet werden, da jeder Lizenzvertrag den individuellen Gegebenheiten Rechnung tragen muß. Im Buchhandel sind zwar Bücher mit Musterverträgen erhältlich, aber diese Verträge können nur zum Überprüfen der Vollständigkeit eines individuell ausgearbeiteten Lizenz- oder Kaufvertrages dienen.

In einem Kaufvertrag ist die vollständige Übertragung eines Schutzrechtes geregelt. Ein Lizenzvertrag regelt nur die Übertragung der Nutzungsrechte an dem Schutzrecht.

Es ist zwischen zwei Lizenzarten zu unterscheiden:

  • ausschließliche Lizenz = Generallizenz
  • nicht ausschließliche Lizenz = einfache Lizenz

Bei der ausschließlichen Lizenz gibt der Inhaber des Patents oder Gebrauchsmusters weitgehend alle Rechte dem Lizenznehmer. Der Inhaber kann keine weiteren Lizenzen an andere Unternehmen vergeben, so daß der Lizenznehmer das alleinige Monopol am Patent oder Gebrauchsmuster besitzt.

Bei der nicht ausschließlichen Lizenz kann der Inhaber des Patents oder Gebrauchsmusters an mehrere Unternehmen Lizenzen vergeben, so daß der Lizenznehmer damit rechnen muß, daß im selben Land mehrere Konkurrenten nach dem Patent/Gebrauchsmuster produzieren dürfen. Da dies den Monopolcharakter eines Patents/Gebrauchsmusters schwächt, wünschen Lizenznehmer in der Regel ausschließliche Lizenzen zu erhalten.

Zu der im Lizenzvertrag zu regelnden Vergütung ist zwischen einer Stücklizenz und einer Umsatzlizenz zu unterscheiden:

Stücklizenz

Im Lizenzvertrag wird vereinbart, daß der Lizenznehmer für jedes nach dem Patent/Gebrauchsmuster hergestellte Produkt eine bestimmte Summe zahlt. Diese Vereinbarung hat den Nachteil, daß in den Vertrag eine komplizierte Bestimmung aufgenommen werden muß, um die vereinbarte Summe an eine Geldentwertung anzupassen.

Umsatzlizenz

Eine gerechte Regelung wäre es, die zu zahlende Lizenzgebühr von dem erzielten Gewinn abhängig zu machen. Da ein Gewinn sich aber in einem Unternehmen leicht verdecken läßt, wird häufig der Umsatz als Basis einer Lizenzgebühr gewählt. In der folgenden Tabelle sind übliche Lizenzgebühren aufgeführt:

Lizenzgebühr % vom Umsatz

Branche

Minimum

üblich

Maximum

Maschinenbau

0,5 %*

2 - 6 %

9 %

Elektro

0,2 %

0,5 - 4 %

4 %

Chemie

0,1 %

0,2 - 3 %

4 %

Pharma

0,1 %

0,5 - 4,5 %

10 %

* Bei sehr hohen Mengen/Stückzahlen können die Gebühren unter 1% liegen.

Oft wird lange darüber verhandelt, ob der Umsatz von der gesamten Vorrichtung oder nur von demjenigen Teil in Ansatz gebracht wird, der von der Erfindung verbessert wird. Es gilt somit festzusetzen, ob die z.B. im Maschinenbau gewählten 4% von dem gesamtem Umsatz der verkauften Maschinen also von 100% oder nur von einem Teil des Umsatzes berechnet werden. Hier können folgende Regeln gelten:

  • 70-100% des gesamten Umsatzes werden in Ansatz gebracht,
    • wenn die Erfindung die ganze Vorrichtung oder das ganze Verfahren betrifft, oder
    • wenn durch die Erfindung die völlig neue Vorrichtung erstmals auf den Markt gebracht wird, oder
    • wenn das grundlegend neue erfindungsgemäße Verfahren erstmals angewendet wird.


  • 30-70% des gesamten Umsatzes werden in Ansatz gebracht,
    • wenn die Erfindung einen überwiegenden Teil der Vorrichtung oder des Verfahrens ausmacht.


  • 10-30% des gesamten Umsatzes werden in Ansatz gebracht,
    • wenn die Erfindung einen kleineren Teil der Vorrichtung oder des Verfahrens ausmacht.

Sollte es möglich sein, daß der Teil der Vorrichtung bzw. des Verfahrens, der durch die Erfindung verbessert wurde, in seinem Umsatz leicht bestimmbar ist, so wird dieser Umsatz zu 100% angesetzt.

Abstufung der Prozentsätze

In manchen Fällen ist damit zu rechnen, daß sehr große Umsätze oder große Stückzahlen mit der Erfindung gemacht werden. Es wird dann häufig vereinbart, daß die Lizenzgebühren abgestuft gezahlt werden. Hierbei sinken die Prozentsätze mit steigenden Umsätzen bzw. Stückzahlen. Im folgenden ist dies an zwei Beispielen dargestellt:

1. Beispiel:

bis 50 000 Stück/Jahr 5%

für über 50 000 Stück/Jahr 4%

für über 100 000 Stück/Jahr 3%



2. Beispiel:

Umsatz/Jahr bis 1 Millionen 3%

Umsatz/Jahr über 1 Millionen 2,5%

Umsatz/Jahr über 3 Millionen 2%

Mindestlizenzgebühr bei Nichtverwertung

Ein Lizenzvertrag muß verhindern, daß der Lizenznehmer nach Abschluß des Vertrages nicht produziert und statt dessen den Vertrag nur dazu nutzt, die Konkurrenz fernzuhalten. In diesem Fall ginge der Lizenzgeber leer aus. Deshalb ist in vielen Lizenzverträgen eine Klausel über eine Mindestlizenz enthalten, die anführt, wieviel der Lizenznehmer zu zahlen hat, wenn er das Patent nicht verwertet. Die Mindestlizenzgebühr sollte wenigstens die Hälfte der Gebühr betragen, die bei normaler Verwertung gezahlt worden wäre. Da sich über eine "normale Verwertung" vorzüglich streiten läßt, sollte der bei Nichtverwertung pro Monat oder pro Jahr zu zahlende Betrag im Vertrag genannt sein.

Pauschalbetrag

Oft wird in Lizenzverträgen zusätzlich zu den Lizenzgebühren eine einmalige Summe vereinbart, die der Lizenznehmer an den Patentinhaber für den FuE-Aufwand und die bis dahin aufgewendeten Patentkosten zahlt. Im Lizenzvertrag sollte festgesetzt werden, daß dieser Pauschalbetrag gleich nach Vertragsabschluß gezahlt wird. Eine solch früh gezahlte Summe hat für den Patentinhaber zudem den Vorteil, daß er die Ernsthaftigkeit des Lizenznehmers erkennen kann, das Patent auch wirklich verwerten zu wollen.

Kartellrechtliche Zulässigkeit von Vereinbarungen in Patentlizenzverträgen

In Lizenzverträgen werden oft Beschränkungen gewünscht, von denen einige kartellrechtlich nicht zulässig sind. Grundsätzlich sind nur solche Vereinbarungen erlaubt, die nicht über das Schutzrecht hinausgehen:

Zulässige Vereinbarungen, wenn am Lizenzvertrag nicht mehr als zwei Unternehmen beteiligt sind:

  • Beschränkung auf ein geographisches Absatzgebiet, soweit dieses vom Patent umfaßt ist. (d.h. zulässig ist ein Exportverbot in Länder, in denen die Erfindung geschützt ist.)
  • Beschränkung auf ein technisches Anwendungsgebiet, soweit dieses vom Patent umfaßt ist.
  • Verpflichtung, eine Marke oder Aufmachung des Lizenzgebers zu verwenden, wenn dem Lizenznehmer erlaubt ist, auf seine Eigenschaft als Hersteller hinzuweisen.
  • Verpflichtung zur Einhaltung von Qualitätsvorschriften.
  • Verpflichtung, Rohstoffe/Materialien vom Lizenzgeber zu beziehen, wenn nur hierdurch die gewünschte Qualität eingehalten werden kann.
  • Verpflichtung des Lizenznehmers, nicht für Dritte Produktionsanlagen zu erstellen.
  • Lizenzgeber kann Lizenz kündigen, wenn Lizenznehmer Patent angreift.
  • Vorbehalt des Lizenzgebers, Ausschließlichkeit des Vertrages zu kündigen, wenn Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber oder mit diesem verbundenen Unternehmen in Wettbewerb tritt.

Unzulässige Vereinbarungen:

  • Exportverbot in Länder, in denen die Erfindung nicht geschützt ist.
  • Verpflichtung, keine Konkurrenzerzeugnisse herzustellen oder zu verkaufen.
  • Festsetzung von Preisen, Preisbestandteilen oder Preisnachlässen für die Lizenzerzeugnisse.
  • Einen Vertragspartner in seiner Freiheit zu beschränken, innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit dem anderen Vertragspartner oder anderen Unternehmen in Wettbewerb zu treten.
  • Beschränkungen hinsichtlich der Abnehmer und der Vertriebsformen.
  • Beschränkungen hinsichtlich der Menge der herzustellenden oder zu vertreibenden Lizenzerzeugnisse.
  • Verpflichtungen des Lizenznehmers, seine Rechte an Verbesserungen oder neuen Anwendungsformen dem Lizenzgeber zu übertragen.
  • Die Laufzeit des Lizenzvertrages über die Patentdauer hinaus zu vereinbaren.

 

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