Lizenz- oder Kaufvertrag abschließen
Ein Lizenz- oder Kaufvertrag sollte von einem Patent- oder
Rechtsanwalt ausgearbeitet werden, da jeder Lizenzvertrag den individuellen Gegebenheiten
Rechnung tragen muß. Im Buchhandel sind zwar Bücher mit Musterverträgen erhältlich,
aber diese Verträge können nur zum Überprüfen der Vollständigkeit eines individuell
ausgearbeiteten Lizenz- oder Kaufvertrages dienen.
In einem Kaufvertrag ist die vollständige Übertragung eines
Schutzrechtes geregelt. Ein Lizenzvertrag regelt nur die Übertragung der Nutzungsrechte
an dem Schutzrecht.
Es ist zwischen zwei Lizenzarten zu unterscheiden:
- ausschließliche Lizenz = Generallizenz
- nicht ausschließliche Lizenz = einfache Lizenz
Bei der ausschließlichen Lizenz gibt der Inhaber des Patents oder
Gebrauchsmusters weitgehend alle Rechte dem Lizenznehmer. Der Inhaber kann keine weiteren
Lizenzen an andere Unternehmen vergeben, so daß der Lizenznehmer das alleinige Monopol am
Patent oder Gebrauchsmuster besitzt.
Bei der nicht ausschließlichen Lizenz kann der Inhaber des Patents
oder Gebrauchsmusters an mehrere Unternehmen Lizenzen vergeben, so daß der Lizenznehmer
damit rechnen muß, daß im selben Land mehrere Konkurrenten nach dem
Patent/Gebrauchsmuster produzieren dürfen. Da dies den Monopolcharakter eines
Patents/Gebrauchsmusters schwächt, wünschen Lizenznehmer in der Regel ausschließliche
Lizenzen zu erhalten.
Zu der im Lizenzvertrag zu regelnden Vergütung ist zwischen einer
Stücklizenz und einer Umsatzlizenz zu unterscheiden:
Stücklizenz
Im Lizenzvertrag wird vereinbart, daß der Lizenznehmer für jedes nach
dem Patent/Gebrauchsmuster hergestellte Produkt eine bestimmte Summe zahlt. Diese
Vereinbarung hat den Nachteil, daß in den Vertrag eine komplizierte Bestimmung
aufgenommen werden muß, um die vereinbarte Summe an eine Geldentwertung anzupassen.
Umsatzlizenz
Eine gerechte Regelung wäre es, die zu zahlende Lizenzgebühr von dem
erzielten Gewinn abhängig zu machen. Da ein Gewinn sich aber in einem Unternehmen leicht
verdecken läßt, wird häufig der Umsatz als Basis einer Lizenzgebühr gewählt. In der
folgenden Tabelle sind übliche Lizenzgebühren aufgeführt:
* Bei sehr hohen Mengen/Stückzahlen können die
Gebühren unter 1% liegen.
Oft wird lange darüber verhandelt, ob der Umsatz von der gesamten
Vorrichtung oder nur von demjenigen Teil in Ansatz gebracht wird, der von der Erfindung
verbessert wird. Es gilt somit festzusetzen, ob die z.B. im Maschinenbau gewählten 4% von
dem gesamtem Umsatz der verkauften Maschinen also von 100% oder nur von einem Teil des
Umsatzes berechnet werden. Hier können folgende Regeln gelten:
- 70-100% des gesamten Umsatzes werden in Ansatz gebracht,
- wenn die Erfindung die ganze Vorrichtung oder das ganze Verfahren betrifft, oder
- wenn durch die Erfindung die völlig neue Vorrichtung erstmals auf den Markt gebracht
wird, oder
- wenn das grundlegend neue erfindungsgemäße Verfahren erstmals angewendet wird.
- 30-70% des gesamten Umsatzes werden in Ansatz gebracht,
- wenn die Erfindung einen überwiegenden Teil der Vorrichtung oder des
Verfahrens ausmacht.
- 10-30% des gesamten Umsatzes werden in Ansatz gebracht,
- wenn die Erfindung einen kleineren Teil der Vorrichtung oder des
Verfahrens ausmacht.
Sollte es möglich sein, daß der Teil der Vorrichtung bzw. des
Verfahrens, der durch die Erfindung verbessert wurde, in seinem Umsatz leicht bestimmbar
ist, so wird dieser Umsatz zu 100% angesetzt.
Abstufung der Prozentsätze
In manchen Fällen ist damit zu rechnen, daß sehr große Umsätze oder
große Stückzahlen mit der Erfindung gemacht werden. Es wird dann häufig vereinbart,
daß die Lizenzgebühren abgestuft gezahlt werden. Hierbei sinken die Prozentsätze mit
steigenden Umsätzen bzw. Stückzahlen. Im folgenden ist dies an zwei Beispielen
dargestellt:
1. Beispiel:
bis 50 000 Stück/Jahr 5%
für über 50 000 Stück/Jahr 4%
für über 100 000 Stück/Jahr 3%
2. Beispiel:
Umsatz/Jahr bis 1 Millionen 3%
Umsatz/Jahr über 1 Millionen 2,5%
Umsatz/Jahr über 3 Millionen 2%
Mindestlizenzgebühr bei Nichtverwertung
Ein Lizenzvertrag muß verhindern, daß der Lizenznehmer nach Abschluß
des Vertrages nicht produziert und statt dessen den Vertrag nur dazu nutzt, die Konkurrenz
fernzuhalten. In diesem Fall ginge der Lizenzgeber leer aus. Deshalb ist in vielen
Lizenzverträgen eine Klausel über eine Mindestlizenz enthalten, die anführt, wieviel
der Lizenznehmer zu zahlen hat, wenn er das Patent nicht verwertet. Die
Mindestlizenzgebühr sollte wenigstens die Hälfte der Gebühr betragen, die bei normaler
Verwertung gezahlt worden wäre. Da sich über eine "normale Verwertung"
vorzüglich streiten läßt, sollte der bei Nichtverwertung pro Monat oder pro Jahr zu
zahlende Betrag im Vertrag genannt sein.
Pauschalbetrag
Oft wird in Lizenzverträgen zusätzlich zu den Lizenzgebühren eine
einmalige Summe vereinbart, die der Lizenznehmer an den Patentinhaber für den FuE-Aufwand
und die bis dahin aufgewendeten Patentkosten zahlt. Im Lizenzvertrag sollte festgesetzt
werden, daß dieser Pauschalbetrag gleich nach Vertragsabschluß gezahlt wird. Eine solch
früh gezahlte Summe hat für den Patentinhaber zudem den Vorteil, daß er die
Ernsthaftigkeit des Lizenznehmers erkennen kann, das Patent auch wirklich verwerten zu
wollen.
Kartellrechtliche Zulässigkeit von Vereinbarungen in
Patentlizenzverträgen
In Lizenzverträgen werden oft Beschränkungen gewünscht, von
denen einige kartellrechtlich nicht zulässig sind. Grundsätzlich sind nur solche
Vereinbarungen erlaubt, die nicht über das Schutzrecht hinausgehen:
Zulässige Vereinbarungen, wenn am Lizenzvertrag nicht mehr als
zwei Unternehmen beteiligt sind:
- Beschränkung auf ein geographisches Absatzgebiet, soweit dieses vom Patent umfaßt ist.
(d.h. zulässig ist ein Exportverbot in Länder, in denen die Erfindung geschützt ist.)
- Beschränkung auf ein technisches Anwendungsgebiet, soweit dieses vom Patent umfaßt
ist.
- Verpflichtung, eine Marke oder Aufmachung des Lizenzgebers zu verwenden, wenn dem
Lizenznehmer erlaubt ist, auf seine Eigenschaft als Hersteller hinzuweisen.
- Verpflichtung zur Einhaltung von Qualitätsvorschriften.
- Verpflichtung, Rohstoffe/Materialien vom Lizenzgeber zu beziehen, wenn nur hierdurch die
gewünschte Qualität eingehalten werden kann.
- Verpflichtung des Lizenznehmers, nicht für Dritte Produktionsanlagen zu erstellen.
- Lizenzgeber kann Lizenz kündigen, wenn Lizenznehmer Patent angreift.
- Vorbehalt des Lizenzgebers, Ausschließlichkeit des Vertrages zu kündigen, wenn
Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber oder mit diesem verbundenen Unternehmen in Wettbewerb
tritt.
Unzulässige Vereinbarungen:
- Exportverbot in Länder, in denen die Erfindung nicht geschützt ist.
- Verpflichtung, keine Konkurrenzerzeugnisse herzustellen oder zu verkaufen.
- Festsetzung von Preisen, Preisbestandteilen oder Preisnachlässen für die
Lizenzerzeugnisse.
- Einen Vertragspartner in seiner Freiheit zu beschränken, innerhalb des Gemeinsamen
Marktes mit dem anderen Vertragspartner oder anderen Unternehmen in Wettbewerb zu treten.
- Beschränkungen hinsichtlich der Abnehmer und der Vertriebsformen.
- Beschränkungen hinsichtlich der Menge der herzustellenden oder zu vertreibenden
Lizenzerzeugnisse.
- Verpflichtungen des Lizenznehmers, seine Rechte an Verbesserungen oder neuen
Anwendungsformen dem Lizenzgeber zu übertragen.
- Die Laufzeit des Lizenzvertrages über die Patentdauer hinaus zu vereinbaren.