Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist ein dem Patent verwandtes technisches Schutzrecht. Durch ein Gebrauchsmuster werden Erfindungen mit Ausnahme von Verfahren auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes gegen Nachahmung geschützt. Die maximale Laufzeit des Gebrauchsmusters ist mit 10 Jahren kürzer als beim Patent mit maximal 20 Jahren . Eine Prüfung auf Neuheit und auf einen erfinderischen Schritt erfolgt im Eintragungsverfahren beim Gebrauchsmuster im Gegensatz zu Patenten nicht. Gebrauchsmusteranmeldungen müssen beim Deutschen Patent- und Markenamt in 80297 München, Zweibrückenstr.12, schriftlich eingereicht werden.

Nicht schutzfähig sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Computerprogramme und die Wiedergabe von Information.

Offenkundige Vorbenutzungshandlungen sind nur dann als Stand der Technik von Bedeutung, wenn sie im Inland erfolgt sind. Für die Beurteilung der Neuheit eines Gebrauchsmusters bleiben Beschreibungen oder Benutzungshandlungen innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmuster außer Betracht, sofern sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsnachfolgers beruhen. Somit gilt die früher auch bei Patentanmeldungen vorgesehene 6-monatige Neuheitsschonfrist bei Gebrauchsmuster immer noch. Gegen ein eingetragenes Gebrauchsmuster können Dritte im Löschungsverfahren vorgehen.

Literatur:

  • Benkard, G.: Patentgesetz (Kommentar auch zum Gebrauchsmustergesetz)
  • Bühring, M.: Gebrauchsmustergesetz (Kommentar)

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