Marke
Um die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebes von den
Waren oder Dienstleistungen eines anderen zu unterscheiden, kann ein
Zeichen geschaffen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung in
das Markenregister angemeldet werden. Die Bezeichnung einer Ware wird
"Warenmarke" bzw. "Marke" (ältere Bezeichnung ist Warenzeichen) und
die Bezeichnung einer Dienstleistung "Dienstleistungsmarke" genannt.
Nachdem das angemeldete Zeichen auf Schutzfähigkeit geprüft wurde,
wird es eingetragen. Nach der Eintragung kann der Inhaber eines früheren
Zeichens innerhalb 3 Monate Widerspruch erheben (§ 42 Markengesetz),
wenn sein früheres Zeichen identisch oder ähnlich (verwechslungsfähig)
ist und für identische oder ähnliche Waren angemeldet wurde.
Die Warenmarke oder die Dienstleistungsmarke können ein Wort oder
ein Bild sein oder sie sind aus Wort und Bild zusammengesetzt. Sie
kann aber auch eine Ton- bzw. Frequenzfolge als Hörzeichen sein. Die
Schutzdauer einer Warenmarke oder einer Dienstleistungsmarke beträgt
10 Jahre ab Anmeldetag, und sie kann beliebig oft durch Einzahlen einer
Gebühr um diesen Zeitraum verlängert werden, § 47 Markengesetz.
Auslandsanmeldungen können unter Beanspruchung der Priorität der
Erstanmeldung aufgrund des Madrider Markenabkommens innerhalb einer
Frist von sechs Monaten vorgenommen werden.
Von der Eintragung in das Markenregister sind solche Zeichen
ausgeschlossen, die nicht unterscheidungskräftig sind (§ 8 Markengesetz)
und/oder im Geschäftsverkehr freizuhalten sind. Hierbei handelt es
sich um Wörter oder Bilder, die vom Verkehr lediglich als die betreffende
Ware, Dienstleistung oder Tätigkeit beschreibend verstanden werden.
Solche Angaben können die Herkunftsfunktion einer Marke nicht erfüllen.
So sind beispielsweise schutzunfähig "extra", "prima",
"ideal", "fix",
"plus", "mini", "maxi" für alle Waren und
Dienstleistungen, ferner z.B.
"Sand" für Schleifpapier, "Meisterbrille" für
Brillen, "Sonniger September"
für Wein oder "Prestige" für Bekleidungsstücke.
Zeichen oder Marken dieser
Art können aber ausnahmsweise dann in das Markenregister eingetragen werden,
wenn sie sich im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen(Marke) der Waren
bzw. der Dienstleistungen des Anmelders durchgesetzt haben.
Durch Bezeichnungen, die an die Ware, Dienstleistung oder Tätigkeit des
Unternehmens angelehnt sind, z.B. "mixfix", "Playcraft",
oder "Rheuma-Quick"
(sog. sprechende Zeichen), erhofft sich der Gewerbetreibende eine größere
Werbewirksamkeit, insbesondere ein schnelleres Bekanntwerden und eine
positive Beeinflussung der betreffenden Verkehrskreise. Es wird dabei
übersehen, daß Zeichen dieser Art dem Gewerbetreibenden keinen sicheren
Schutz bieten. Einen stärkeren Schutz bieten phantasievolle Zeichen. Die
wie "Kodak" oder "ATA" keinen erkennbaren Bezug zur Ware haben.
Aber auch nachdem mit großer Sorgfalt ein Zeichen geschaffen wurde, das
aller Voraussicht nach schutzfähig ist, sollte es noch nicht benutzt oder
angemeldet werden, ehe nicht feststeht, ob Zeichenrechte Dritter verletzt
werden. Andernfalls kann die Benutzung des Zeichens durch Dritte verboten
und eventuell Schadenersatz beansprucht werden. Rechte Dritter sind dann
zu berücksichtigen, wenn das Zeichen des Dritten mit dem gewählten neuen
Zeichen
- identisch oder ähnlich ist,
- die dazugehörigen Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich
sind (bei Unternehmens- und Geschäftsbezeichnungen genügt schon
Branchennähe) und
- das Zeichen des Dritten älter ist.
Nach dem Markengesetz kann auch für die Ausstattung einer Ware oder einer
Dienstleistung Schutz erlangt werden, z.B. für die Form oder Verpackung
von Flaschen, für die farbige Ausstattung von Tankstellen oder die Form
eines Seifenstückes oder Schokoladenriegels. Ausstattungsschutz erfordert
als sachliches Recht keine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt, aber es
muß Verkehrsgeltung bestehen, d.h. für einen beträchtlichen Teil der
beteiligten Verkehrskreise muß die Ausstattung als Kennzeichen für die
Ware oder Dienstleistung gelten (s. Kennzeichnungsrechte).
Das Markenrecht umfaßt auch geschäftliche Bezeichnungen und den Titelschutz.
Literatur:
- Althammer, W.: Warenzeichengesetz ( Kommentar)
- Baumbach, A., Hefermehl, W.: Warenzeichenrecht (Kommentar)
- Busse, R., Stark, J.: Warenzeichengesetz (Kommentar)