Archiv der neuen Markenformen

von Patentanwalt Dr. Ralf Sieckmann

 

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Entscheidungssammlung zu neuen Markenformen
Bücher zu neuen Markenformen


Mit Beschluss vom 12.12.02 in der RS C-273/00 (Ralf Sieckmann ./. Deutsches Patent- und Markenamt) hat der EuGH in Bezug auf alle visuell als solche nicht wahrnehmbare Zeichen festgestellt, dass

1. Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken* ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, eine Marke sein kann, sofern es insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

2. Bei einem Riechzeichen wird den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt.

Damit wird nicht nur die Eintragung von Riechzeichen = Riechmarken, sondern auch von komplexen Hörmarken, so die Entscheidung des EuGH zu Geräuschen vom 27.11.2003 mit Anmerkungen von Sieckmann, Hologrammen, contourlosen Farben, so die Entscheidung des EuGH vom 06.05.2003, und vom 24.06.2004, Lichtmarken und komplexen Bewegungsmarken sowie gustatorischen und haptischen Marken für den Bereich der EU weitgehend zukünftig ausgeschlossen.

Nach Meinung des GA beim EuGH Francis Jacobs in der RS C-408/01 (Adidas Salomon AG, Adidas Benelux ./. Fitnessworld Trading Ltd) vom 10.07.03 sind bei der Beurteilung der markenmäßigen Verwechslungsgefahr neben der Verwechselbarkeit nach dem Sinn unter Hinweis auf die SIECKMANN Entscheidung C273/00 auch eine Prüfung einer sensorischen Verwechlungsgefahr mit einzubeziehen.s. Rd-Nr. 43, 51.


OBPI (früher BENELUX Markenamt)

Das OBPI (L’Office Benelux de la Propriété intellectuelle) nimmt nach seinen seit September 2004 geltenden Markenprüfungsrichtlinien Hörmarken nur noch an, wenn Sie in Notenschrift wiedergegeben werden können, s. Richtlinien, Seite 6, unter Abschnitt 3.3.
Geruchszeichen werden überhaupt nicht akzeptiert, s. Richtlinien, Seite 6, unter Abschnitt 3.4.
Farbmarken werden in der Regel nur noch mit engem Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis bei Vorliegen einer Verkehrsdurchsetzung eingetragen, sofern der Farbton bei der Anmeldung nach RAL, Pantone definiert ist, s. Richtlinien, Seite  5, unter 3.2 und Seite  8, unter 5.4.  


DPMA

Änderung der Markenverordnung zum MarkenG zum 15.10.2003. Gemäß Mitteilung des Präsidenten des DPMA Nr. 08/2003 vom 3. September 2003 sind Sonagramme für Hörmarken nicht mehr zulässig.


Britisches Markenregister

Gemäß Practical Amendment Notice (PAN) 2/06, die die frühere PAN 3/03 ersetzt, müssen alle auf eine Farbe oder auf eine Kombination von 2 Farben gerichteten Farbmarken eine Definition der Farbe enthalten. Man erhält nur einen Anmeldetag, wenn die Farbe durch eine Beschreibung der Farbe zusammen mit der Angabe des internationalen Farbcodes innerhalb von 2 Monaten nach der Anmeldung definiert worden ist. In der Regel muß für die Eintragung der Farbmarke die Verkehrsdurchsetzung für die angemeldeten Waren / Dienstleistungen nachgewiesen werden.


EU-Markenamt

Nach der Mitteilung 6/03 des Präsidenten des HABM vom 10. 11.03 kann bei der Einreichung von Farbmarken die Angabe des Farbcodes nachgereicht werden. In der Regel ist aber zur Eintragung der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erforderlich.
http://oami.eu.int/de/office/aspects/communications/06-03.htm


Schweiz

Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum, Markenabteilung, legt in seinen Mitteilungen vom 29.08.03 und vom 31.03.04 für die Eintragung von Farbmarken und Hörmarken die Kriterien der Sieckmann-Entscheidung des EuGH zugrunde.


Amt für Gewerblichern Rechtsschutz in Singapur (IPOS)

Das Amt für Gewerblichen Rechtsschutz in Singapur (IPOS) schreibt in Kapitel 1 seiner Prüfungsrichtlinien für Marken 2006 vor, dass nur grafisch darstellbare Zeichen eingetragen werden können, s. Seite 5, dass Hörmarken nur eingetragen werden können, wenn sie in Notenschrift darstellbar sind, s. Seite 10, dass Geruchsmarken mangels technischer Möglichkeiten der Darstellbarkeit nicht eingetragen werden können, s. Seite 11, und dass Farbmarken nur mit Angabe des Farbcodes eingetragen können, s. Seiten 9 und 10.


AIPPI

Die Internationale Vereinigung für den Schutz des Geistigen Eigentums (AIPPI) hat sich nach Befragung seiner Landesgruppen im Juli 2004 bezüglich der nicht-konventionelle Marken (Frage 181) dafür ausgesprochen, dass Markenformen wie Geruchsmarken und Hörmarken nicht grafisch dargestellt werden müssen, sondern vielmehr auch Mittel, die die Marke eindeutig beschreiben oder wiedergeben, zur Eintragung ausreichen sollen, sofern diese klar, präzise, leicht zugänglich und verständlich sind. Weitere Informationen


Die folgende Übersicht gibt tabellarisch den Bestand / die Aktivitäten bei dieser Markenformen in den Haupt-Industriestaaten wieder, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weiter können hier zu dem in MarkenR 2001, 236 und WRP 2002, 491 veröffentlichten Artikel von Sieckmann die zugrundeliegende zum Teil schwer zugängliche Literatur z.B. zum Einsatz im Markenprüfungsverfahren durch das HABM heruntergeladen werden.

(Wir empfehlen Adobe Acrobat Reader 5.0 oder höher.)

* Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Wortlaut der Bestimmung entspricht Art. 4 der Gemeinschaftsmarkenverordnung und § 8 (1) i.V. mit § 3 des MarkenG.

Die Übersichten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Wiedergabe der Dateien ist unter der Quellenangabe Dr. Ralf Sieckmann, www.copat.com erlaubt.

 

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