Entscheidungssammlung zu neuen Markenformen
Bücher zu neuen Markenformen
Mit Beschluss vom 12.12.02 in der
RS C-273/00
(Ralf Sieckmann ./. Deutsches Patent- und Markenamt) hat der EuGH in Bezug auf alle
visuell als solche nicht wahrnehmbare Zeichen festgestellt, dass
1. Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken* ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen,
das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, eine Marke sein kann, sofern es insbesondere mit
Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung
klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
2. Bei einem Riechzeichen wird den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische
Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die
Kombination dieser Elemente genügt.
Damit wird nicht nur die Eintragung von Riechzeichen = Riechmarken, sondern auch von komplexen
Hörmarken, so die
Entscheidung des EuGH zu Geräuschen vom 27.11.2003
mit Anmerkungen von
Sieckmann,
Hologrammen, contourlosen Farben, so die
Entscheidung des EuGH vom 06.05.2003, und vom 24.06.2004,
Lichtmarken und komplexen Bewegungsmarken sowie
gustatorischen und haptischen Marken für den Bereich der EU weitgehend zukünftig ausgeschlossen.
Nach Meinung des GA beim EuGH Francis Jacobs in der
RS C-408/01
(Adidas Salomon AG, Adidas Benelux ./. Fitnessworld Trading Ltd)
vom 10.07.03 sind bei der Beurteilung der markenmäßigen Verwechslungsgefahr neben der Verwechselbarkeit nach dem Sinn unter
Hinweis auf die SIECKMANN Entscheidung
C273/00
auch eine Prüfung einer sensorischen Verwechlungsgefahr mit einzubeziehen.s. Rd-Nr. 43, 51.
OBPI (früher BENELUX Markenamt)
Das OBPI (L’Office Benelux de la Propriété
intellectuelle) nimmt nach seinen seit September 2004 geltenden Markenprüfungsrichtlinien
Hörmarken nur noch an, wenn Sie in Notenschrift wiedergegeben werden können,
s. Richtlinien, Seite 6,
unter Abschnitt 3.3.
Geruchszeichen werden überhaupt nicht
akzeptiert, s. Richtlinien,
Seite 6, unter Abschnitt 3.4.
Farbmarken werden in der Regel nur noch mit engem
Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis bei Vorliegen einer
Verkehrsdurchsetzung eingetragen, sofern der Farbton bei der Anmeldung
nach RAL, Pantone definiert ist, s. Richtlinien,
Seite 5, unter 3.2 und Seite 8, unter 5.4.
DPMA
Änderung der Markenverordnung zum MarkenG zum 15.10.2003. Gemäß
Mitteilung des Präsidenten des DPMA Nr. 08/2003
vom 3. September 2003 sind Sonagramme für Hörmarken nicht mehr zulässig.
Britisches Markenregister
Gemäß Practical Amendment Notice (PAN)
2/06, die die frühere PAN 3/03 ersetzt, müssen alle auf eine Farbe
oder auf eine Kombination von 2 Farben gerichteten Farbmarken eine
Definition der Farbe enthalten. Man erhält nur einen Anmeldetag,
wenn die Farbe durch eine Beschreibung der Farbe zusammen mit der Angabe
des internationalen Farbcodes innerhalb von 2 Monaten nach der Anmeldung definiert worden ist. In der Regel muß für die
Eintragung der Farbmarke die Verkehrsdurchsetzung für die angemeldeten Waren /
Dienstleistungen nachgewiesen werden.
EU-Markenamt
Nach der Mitteilung 6/03 des Präsidenten des HABM vom 10. 11.03 kann bei der Einreichung von Farbmarken die
Angabe des Farbcodes nachgereicht werden. In der Regel ist aber zur Eintragung der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erforderlich.
http://oami.eu.int/de/office/aspects/communications/06-03.htm
Schweiz
Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum, Markenabteilung, legt in seinen Mitteilungen vom
29.08.03
und vom
31.03.04
für die Eintragung von Farbmarken und Hörmarken die Kriterien der Sieckmann-Entscheidung des EuGH zugrunde.
Amt für Gewerblichern Rechtsschutz in Singapur (IPOS)
Das Amt für Gewerblichen Rechtsschutz in Singapur (IPOS)
schreibt in Kapitel 1 seiner Prüfungsrichtlinien für Marken 2006
vor, dass nur grafisch darstellbare Zeichen eingetragen werden können, s.
Seite 5, dass Hörmarken nur eingetragen werden können,
wenn sie in Notenschrift darstellbar sind, s. Seite 10, dass Geruchsmarken
mangels technischer Möglichkeiten der Darstellbarkeit nicht eingetragen
werden können, s. Seite 11, und dass Farbmarken nur mit Angabe des
Farbcodes eingetragen können, s. Seiten 9 und 10.
AIPPI
Die Internationale Vereinigung für den Schutz des Geistigen Eigentums (AIPPI) hat sich
nach Befragung seiner Landesgruppen im Juli 2004 bezüglich der nicht-konventionelle Marken (Frage 181)
dafür ausgesprochen, dass Markenformen wie Geruchsmarken und Hörmarken nicht grafisch dargestellt
werden müssen, sondern vielmehr auch Mittel, die die Marke eindeutig beschreiben oder wiedergeben, zur
Eintragung ausreichen sollen, sofern diese klar, präzise, leicht zugänglich und verständlich sind.
Weitere Informationen
Die folgende Übersicht gibt tabellarisch den Bestand / die Aktivitäten bei dieser Markenformen in
den Haupt-Industriestaaten wieder, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weiter können
hier zu dem in
MarkenR 2001, 236
und
WRP 2002, 491
veröffentlichten Artikel von Sieckmann die
zugrundeliegende zum Teil schwer zugängliche Literatur z.B. zum Einsatz im Markenprüfungsverfahren
durch das HABM heruntergeladen werden.
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* Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung
der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Wortlaut der Bestimmung entspricht Art. 4 der
Gemeinschaftsmarkenverordnung und § 8 (1) i.V. mit § 3 des MarkenG.
Die Übersichten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Wiedergabe der Dateien ist unter der Quellenangabe Dr. Ralf Sieckmann, www.copat.com erlaubt.
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