Markenschutz für das Produktdesign - Die dreidimensionale Marke

von Patentanwalt Prof. Dr. H. B. Cohausz

Die neuere Rechtsprechung des BGH überwindet die restriktive Haltung des Deutschen Patent- und Markenamtes gegenüber dreidimensionalen Marken, so dass es in Zukunft in einigen Fällen ratsam ist, die äußere Form von Produkten und Verpackungen auch als Marke anzumelden.

Viele Produkte besitzen eine unverwechselbare äußere Form und damit ein Design, das geschützt werden sollte, um Nachahmer fern zu halten. Es ist üblich, diese äußere Form durch ein Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt zu schützen. Der Geschmacksmusterschutz fordert aber Neuheit, d.h. ein Muster kann nicht erst Jahre nach einem Auf-den-Markt-bringen zum Geschmacksmuster angemeldet werden. Oft entsteht aber erst nach Jahren der Wunsch einen Schutz zu erhalten, da ein Markterfolg sich häufig erst spät zeigt. Ferner bietet ein Geschmacksmuster nicht beliebig langen Schutz, sondern endet nach 25 Jahren.

Als ein gangbarer Weg, gegen identische Nachahmungen vorzugehen, wird das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) genutzt, in dem es im § 4, Ziffer 9 a heißt, dass es verboten ist, Produkte nachzuahmen, wenn dadurch „eine vermeintliche Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft“ gegeben ist. Es ist aber häufig schwierig nachzuweisen, dass die äußere Form unüblich und ein Erkennungsmerkmal für die Käufer ist.

Einen Ausweg bietet der Markenschutz. Eine Marke kann auch noch Jahre nach der Veröffentlichung beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt werden, da Neuheit nicht gefordert wird. Ferner bietet eine Marke zeitlich unbegrenzt Schutz, da sie immer wieder verlängert werden kann. Wie kann aber durch eine Marke das Äußere, d.h. das Design eines Produktes geschützt werden?

Das Deutsche Markengesetz kennt die „Dreidimensionale Marke“ (Warenformmarke), die das Äußere eines Produktes oder einer Produktverpackung schützt. So wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt die Blütenform des „Saint Albray“-Käses (BGH - I ZB 38/00, GRUR 2004, 329) als dreidimensionale Marke eingetragen. Diese BGH-Entscheidung zeigt, dass ein Produktdesign eintragungsfähig ist, wenn das Design über die normale Form des Produktes hinausgeht und eine Herkunftsfunktion besitzt. Als Voraussetzung für die erforderliche Herkunftsfunktion ist anzusehen, dass die dreidimensionale Marke dazu geeignet sein muss, „Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“, wie dies im § 3 Abs. 1 des Deutschen Markengesetzes und in Artikel 4 der EU-Gemeinschaftsmarkenverordnung gefordert wird.

Eine dreidimensionale Marke ist damit nur dann zu erlangen, wenn sie nicht die übliche Form des jeweiligen Produktes besitzt sondern die Form für den Verbraucher einprägsam ist und auf den Hersteller schließen läßt. Dies gilt auch für die Verpackung der Toblerone-Schokolade oder die Coca-Cola-Flasche. Diese zwei Beispiele zeigen zudem, dass nicht nur Produkte sondern auch deren Verpackungen durch eine dreidimensionale Marke schutzfähig sind.

Bisher hat das Deutsche Patent- und Markenamt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung den Markenschutz für Fahrzeugformen abgelehnt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung der Porsche-Boxter-Form mit der Begründung zurückgewiesen, dass das angemeldete Zeichen sich in der bloßen formgetreuen Wiedergabe der Ware erschöpfe, zu deren Kennzeichnung es gedacht sei. Es fehle daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Außerdem stehe der Eintragung ein Freihaltebedürfnis an der äußeren Gestaltungsform eines Kraftfahrzeugs entgegen, die nicht nur auf den ästhetischen Eindruck, sondern auch auf technische Erfordernisse abziele. Andernfalls würde der Spielraum der Fahrzeugdesigner für Weiterentwicklungen der Fahrzeugformen zu sehr eingeengt. Der BGH hat dagegen entschieden (BGH - I ZB 33/04), dass die Form des Porsche-Boxter als Marke eintragungsfähig ist. Der BGH vertritt die Ansicht, dass zumindest dann ein Schutz für Fahrzeugformen zu gewähren ist, wenn die Form einen hohen Bekanntheitsgrad besitzt und sich in den beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis durchgesetzt hat.

Die neuere Rechtsprechung insbesondere die BGH-Entscheidung zur Porsche-Boxter-Marke zeigt, dass es in Zukunft ratsam ist neue Produkt- und Verpackungsformen als dreidimensionale Marken anzumelden, wenn sich die Form erheblich von üblichen Formen abhebt und ein beliebig langer Schutz gewünscht ist. Die dreidimensionale Marke ist eine interessante Ergänzung zum Geschmacksmusterschutz mit den erheblichen Vorteilen, dass das Produkt oder die Verpackung schon seit längerem auf dem Markt sein darf und eine Laufzeitbegrenzung nicht besteht.


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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 08.05.2006/Me um 10:30 Uhr.
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