Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Lizenz

Durch eine Lizenz gibt der Inhaber eines Rechtes einem anderen die Erlaubnis, sein Recht gegen eine Lizenzgebühr oder kostenlos zu nutzen. Grundlage von Lizenzverträgen sind entweder gewerbliche Schutzrechte, wie Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marke oder Rechte am Know-how oder Urheberrecht. Der Inhaber des Rechtes kann eine ausschließliche Lizenz (Generallizenz) an einen einzigen Lizenznehmer vergeben, so daß allein diesem Lizenznehmer das Recht zusteht. Alternativ kann der Lizenzgeber aber auch eine nichtausschließliche Lizenz (einfache Lizenz) an mehrere Lizenznehmer vergeben. Unterlizenzen kann nur der Nehmer einer ausschließlichen Lizenz vergeben, soweit nicht eine andere Regelung vertraglich vereinbart ist. Lizenzen sind in § 15 Patentgesetz, § 22 Gebrauchsmustergesetz, § 3 Geschmacksmustergesetz, § 30 MarkenG und § 31 Urhebergesetz in verhältnismäßig pauschaler Weise geregelt.

Ein Lizenzvertrag kann nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland dem Lizenznehmer Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, Menge, Gebiet oder Zeit der Ausübung eines Schutzrechtes auferlegen. Werden aber Beschränkungen auferlegt, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen, so verstößt der Lizenzvertrag gegen das Kartellrecht, § 17 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB. So ist es unzulässig, Lizenzgebühren über die Laufzeit oder den territorialen Geltungsbereich des Schutzrechtes hinaus zu vereinbaren. Lizenzverträge sind der Kartellbehörde zur Prüfung vorzulegen, wenn die Möglichkeit besteht, daß sie gegen das Kartellrecht verstoßen. Neben § 17 GWB ist auch das europäische Kartellrecht zu beachten. Nach der Gruppenfreistellungsverordnung gemäß Art. 81 Abs. 3 EGV sind nur bestimmte Arten von Lizenzverträgen und deren Zusatzvereinbarungen von den Verboten des Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt. Beispielsweise ist es in gewissem Umfang zulässig, die Lizenz auf bestimmte Anwendungsbereiche oder territorial zu beschränken.

Nach § 24 Patentgesetz kann von dem Inhaber eines Patentes oder Gebrauchsmusters eine Zwangslizenz gefordert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Literatur:

  • Lindstaedt, W.: Muster für Patentlizenzverträge, Heidelberg
  • Stumpf, H., Hesse, H.: Der Lizenzvertrag, Heidelberg
  • Gamm, O. v.: Kartellrecht (Kommentar)

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