Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Erfindung

Eine Erfindung ist eine neue technische Lösung, die eine das durchschnittliche fachliche Können übersteigende geistige Leistung darstellt. Sie ist eine neue Lehre für technisches Handeln.

Soll diese technische Lehre durch ein Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden, so muß sie nicht nur neu, sondern auch gewerblich anwendbar sein, und sie muß auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, § 1 PatG.

Im § 1 Gebrauchsmustergesetz wird von einem erfinderischen Schritt gesprochen. Eine erfinderische Tätigkeit, früher Erfindungshöhe genannt, wird dann anerkannt, wenn die Lösung sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, § 4 PatG.

Die Vergütung einer Erfindung erfolgt bei in Anspruch genommenen Arbeitnehmererfindungen. An einer Erfindung kann eine Lizenz vergeben werden, Patentverwertung.

Literatur:

  • Fischer, F.B.: Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes

Zurück zur HOMEPAGE


Diese Seite wurde zuletzt geändert am 12.01.05/Me um 16:15 Uhr.
(c) Cohausz Dawidowicz Hannig & Partner 1998-2005