Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Europäisches Patent

Seit dem 1. Juni 1978 kann für eine Erfindung mit einer einzigen europäischen Patentanmeldung, die in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sein kann, Patentschutz in einer größeren Anzahl europäischer Staaten erreicht werden. Dies sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz mit Liechtenstein, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Zypern.

Eine Erstreckung ist auf Albanien, Lettland, Litauen und Mazedonien möglich.

Die europäische Patentanmeldung wird vorzugsweise beim Europäischen Patentamt in 80298 München, Erhardtstr. 27, oder bei seiner Zweigstelle in Den Haag eingereicht. In der Anmeldung müssen nicht alle Staaten benannt werden, sondern es kann eine Auswahl getroffen werden. Das für diese Anmeldungen geltende "Gesetz" ist das Europäische Patentübereinkommen (-EPÜ-).

Wird in drei oder mehr der obengenannten europäischen Staaten Patentschutz gewünscht, so ist eine europäische Patentanmeldung preiswerter und weniger arbeitsaufwendig als einzelne nationale Patentanmeldungen. Allerdings entstehen nach der Erteilung eines Europäischen Patents noch erhebliche Kosten, da das Europäische Patent in jedem einzelnen Staat wie ein nationales Patent wirkt und damit für jeden einzelnen Staat regelmäßig Jahresgebühren gezahlt werden müssen.

Einfacher und voraussichtlich preiswerter wird das zukünftige Gemeinschaftspatent sein, das in allen EU-Staaten übernational als einheitliches Recht wirksam sein wird.

Gegen das Europäische Patent kann beim Europäischen Patentamt durch Einspruch innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäische Patent vorgegangen werden. Nichtigkeitsklagen können dagegen nur in den einzelnen benannten Staaten eingereicht werden und richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.

Für eine Erfindung konnte Patentschutz vor Inkrafttreten des EPÜ nur national, d.h. für jeden einzelnen Staat erreicht werden. Es mußten damit in unterschiedlichen Sprachen Patentanmeldungen bei den jeweiligen nationalen Patentämtern eingereicht werden, und es mußten die verschiedenen nationalen Patentgesetze beachtet und ein Anwalt pro Staat beauftragt werden.

Patentschutz für mehrere Staaten kann ferner durch eine Internationale Patentanmeldung erreicht werden, die mit einer europäischen Patentanmeldung kombiniert werden kann.

Literatur:

  • Europäisches Patentrecht, Hrsg. Patentanwaltskammer
  • Beier, K.-F., Haertel, K., Schricker, G.,: Europäisches Patentübereinkommen, Münchner Gemeinschaftskommentar

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