Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Gemeinschaftspatent

Nach dem Gemeinschaftspatentübereinkommen wird durch eine einzige Patentanmeldung Patentschutz in allen EU-Staaten im Rahmen eines einheitlichen EU-Patents erreicht. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen ist ein Sonderabkommen zum Europäischen Patentübereinkommen -EPÜ- (Europäisches Patent). Im Unterschied zum Europäischen Patent können beim Gemeinschaftspatent nicht einzelne Länder ausgewählt werden, sondern durch das Gemeinschaftspatent kann Schutz nur in allen Ländern der EU zugleich erhalten werden. Dies führt zu hohen Übersetzungskosten, da nach der Erteilung die Ansprüche in alle Sprachen der EU-Länder übersetzt werden müssen.

Eine Anmeldung zum Gemeinschaftspatent wird beim Europäischen Patentamt, München eingereicht. Es müssen nicht mehr für alle Länder nationale Jahresgebühren gezahlt werden, sondern es sind nur noch die Jahresgebühren des Europäischen Patentamtes einzuzahlen.

Für Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren ist ausschließlich das neu zu gründende Gemeinschaftspatentgericht zuständig, das dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuG), Luxembourg angeschlossen ist.

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