Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Geschmacksmuster

Durch ein Geschmacksmuster wird die ästhetische Gestaltung -Design- eines Gegenstands oder einer Fläche geschützt. Voraussetzung für den Schutz ist, daß das Design ein neues Erzeugnis ist, das Eigenart besitzt, § 2 Geschmacksmustergesetz. Gegenstand des Schutzes kann z.B. die äußere Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs, aber auch das äußere von Maschinen oder Fahrzeugen sein. Flächenmuster sind z.B. Stoff- oder Tapetenmuster. Das Geschmacksmuster muß Eigenart haben und damit auf einer individuellen, selbständigen Leistung beruhen. Bei der Beurteilung der Eigenart wird berücksichtigt, ob in einer Erzeugnisklasse bereits eine hohe Musterdichte existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer. Es muß neu sein, d.h. zur Zeit der Anmeldung den beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt sein. Die Gestaltung des Musters oder Modells darf nicht durch die Technik oder den Gebrauchszweck bedingt sein.

Die zentrale Anmeldung und Registrierung unter Festlegung der zugehörigen Warenklasse erfolgt beim Musterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die gegenständliche Hinterlegung der zum Schutz angemeldeten Muster oder Modelle ist nur noch im Ausnahmefall zugelassen und wird durch Darstellungen in Form von Zeichnungen oder Fotografien ersetzt, die nach der jeweiligen Warenklasse geordnet bekanntgemacht werden. Es kann gewählt werden zwischen einer Einzelanmeldung und einer Sammelanmeldung. Letztere kann bis zu 100 verschiedene Muster derselben Warenklasse enthalten und bietet eine Gebührenermäßigung. Wenn noch nicht feststeht, welches Muster oder Modell sich auf dem Markt durchsetzen wird, kann eine max. 30 Monate aufgeschobene Bekanntmachung beantragt werden, § 21 GeschmMG.

Es kann eine 12-monatige Neuheitsschonfrist zugunsten des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers (ähnlich wie auf dem Gebiet des für Gebrauchsmuster anzuwendendes Rechts) in Anspruch genommen werden, § 6 GeschmMG. Der Geschmacksmusterschutz gilt zunächst 5 Jahre. Er ist auf max. 25 Jahre verlängerbar und besteht darin, daß allein der Urheber die ausschließliche Befugnis hat, das Geschmacksmuster nachzubilden und zu verbreiten. Das Geschmacksmusterrecht ist vererblich und kann beschränkt oder unbeschränkt übertragen werden. Rechtsverletzungen ziehen Unterlassungs- und Schadenersetzansprüche sowie Strafe nach sich. Auslandsanmeldungen können unter Beanspruchung einer 6-monatigen Priorität der Erstanmeldung vorgenommen werden. Nach dem Haager Musterabkommen kann durch eine einzige Anmeldung Schutz in mehreren Ländern erreicht werden.

Auch für den Schutz typographischer Schriftzeichen gelten die Vorschriften des Geschmacksmusters (Art. 2 des Wiener Abkommens über den Schutz typographischer Schriftzeichen).

Literatur:

  • Eichmann / Falckenstein: Geschmacksmustergesetz (Kommentar)
  • Bulling / Langöhring / Hellwig: Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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