Nichtigkeitsklage
Nichtigkeitsklagen gegen deutsche Patente können von
jedermann (Popularklage) nach §§ 81 bis 83 Patentgesetz beim
Bundespatentgericht gegen den Inhaber
eingereicht werden, wenn der Kläger der Überzeugung ist, daß
eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen fehlen: Neuheit, erfinderische
Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit, ausreichende Offenbarung. Ferner kann eine
Nichtigkeitsklage eingereicht werden, wenn die Erfindung einem
Dritten widerrechtlich entnommen oder gegenüber dem ursprünglich eingereichten
Anmeldetext unzulässig erweitert wurde.
Begehrt der Kläger, daß das Patent durch eine entsprechende Änderung
der Ansprüche nur beschränkt werden soll, so kann auf eine Teilnichtigkeit
geklagt werden. Eine Nichtigkeitsklage kann nicht eingereicht werden,
solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist oder ein
Einspruchsverfahren anhängig ist.
Eine Nichtigkeitsklage ist auch gegen den deutschen Teil eines
europäischen Patentes möglich.
Dem Nichtigkeitsverfahren bei Patenten entspricht das Löschungsverfahren
bei Gebrauchsmustern.
Literatur:
- Benkard, G. et al.: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz (Kommentar)
- Schulte, R.: Patentgesetz (Kommentar)