Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Nichtigkeitsklage

Nichtigkeitsklagen gegen deutsche Patente können von jedermann (Popularklage) nach §§ 81 bis 83 Patentgesetz beim Bundespatentgericht gegen den Inhaber eingereicht werden, wenn der Kläger der Überzeugung ist, daß eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen fehlen: Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit, ausreichende Offenbarung. Ferner kann eine Nichtigkeitsklage eingereicht werden, wenn die Erfindung einem Dritten widerrechtlich entnommen oder gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anmeldetext unzulässig erweitert wurde.

Begehrt der Kläger, daß das Patent durch eine entsprechende Änderung der Ansprüche nur beschränkt werden soll, so kann auf eine Teilnichtigkeit geklagt werden. Eine Nichtigkeitsklage kann nicht eingereicht werden, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Eine Nichtigkeitsklage ist auch gegen den deutschen Teil eines europäischen Patentes möglich.

Dem Nichtigkeitsverfahren bei Patenten entspricht das Löschungsverfahren bei Gebrauchsmustern.

Literatur:

  • Benkard, G. et al.: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz (Kommentar)
  • Schulte, R.: Patentgesetz (Kommentar)

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