Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Computerprogramm-Schutz

Programme werden durch das Urheberrecht und durch Patente nur unzureichend geschützt:

1. Schutz von Programmen durch das Urheberrecht

Nachdem ein Programm fertig ist, ist es durch das Urheberrecht geschützt. Ein Programm kann nicht zum Urheberrecht bei einem Amt angemeldet werden, sondern allein durch das Entstehen des Programms ist der Schutz durch das Urheberrecht selbsttätig gegeben.

Ein Schutz wird durch das Urheberrecht nur dann gewährt, wenn das Programm als individuelles Werk das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers ist, § 69a Urheberrechtsgesetz. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß das Programm in seiner Gesamtheit fertig ist. Geschützt sind auch Teile eines Programms oder Programmentwürfe.

§ 69a, Absatz 3 Urhebergesetz: "Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien wie qualitative oder ästhetische Gesichtspunkte anzuwenden."

Das Urheberrecht schützt leider nicht Ideen und Grundsätze eines Programms losgelöst vom Programm. Schutz ist nur für die konkrete Programmversion gegeben, wie sie auf einem Datenträger gespeichert oder auf Papier ausgedruckt ist. Damit ist in der Regel nicht der Kern bzw. das wesentlich Neue eines Programms an sich geschützt. So läßt sich durch das Urheberrecht auch nicht der Algorithmus eines Programms schützen.

In Folge dessen ist das Urheberrecht im wesentlichen nur ein Schutz gegen ein unrechtmäßiges Kopieren von Programmen. Wird ein Programm von einem anderen umgeschrieben oder in eine andere Programmiersprache transferiert, so verletzt das auf diese Weise geänderte Programm oft nicht mehr die Urheberrechte des ursprünglichen Programmierers.

Ferner ist darauf zu achten, daß der Inhaber (Urheber, Programmierer) später gegenüber einem Verletzer nachweisen kann, daß er dieses Programm oder den betreffenden neuen Teil des Programms zuerst geschaffen hat. Dieser Nachweis gelingt am leichtesten, wenn das Programm gleich nach seiner Fertigstellung vertrieben und damit veröffentlicht oder bei einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar hinterlegt wird.

Obwohl es in Deutschland keine Pflicht ist, wird empfohlen, zu Beginn eines Programms und im Begleitmaterial zu erwähnen, daß das Urheberrecht an diesem Programm beansprucht wird. Dies kann wie folgt geschehen:

Ein C in einem Kreis oder in Klammern mit der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung und dem Namen des Rechtsinhabers (siehe DIN 34)

Z.B.: ( C ) 1994 Klaus Mustermann

2. Schutz von Programmen durch Patente

Durch ein Patent kann das Konzept oder die Idee eines Programms geschützt werden, wenn das Konzept oder die Idee technischer Natur sind. Es kann somit durch ein Patent eine technische Erfindung geschützt werden, die sich auf ein Programm stützt. Schutzfähig ist also nicht das Können des Programmierers sondern es sind die technischen Überlegungen, die z.B. vor dem eigentlichen Programmieren angestellt werden, wenn sie neu sind und nicht nahe lagen.

Im §1 Abs.2 Nr.3 Patentgesetz heißt es zwar, daß Programme für Datenverarbeitungsanlagen (und somit Software) nicht als Erfindungen angesehen werden. (Ähnliches steht auch im Europäischen Patentübereinkommen.) Aber dies gilt nur für den Algorithmus an sich, d.h. es gilt nicht als erfinderisch die Zeilen eines Programms besonders geschickt zu schreiben.

Ein Computerprogramm ist aber schutzfähig, wenn neben Neuheit und erfinderischer Tätigkeit (= lag für den Fachmann nicht nahe) die Lösung technisch ist. Eine technische Lösung wird z.B. in einem Programm gesehen, wenn ein technisches Problem gelöst oder eine technische Wirkung erzielt wird. Es muß ein technischer Inhalt hinzukommen, der über die reine Wechselwirkung Hardware/Software hinausgeht.

So gilt als technisch,

wenn die neue Idee bzw. der neue Programmteil eine technische Vorrichtung steuert, oder wenn durch das Programm der Computer in einer neuen Weise arbeitet oder in einer neuen Weise gesteuert oder verwendet wird.

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