Kleines Lexikon des Gewerblichen Rechtsschutzes

Patentanwalt

Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus und ist, wie der Rechtsanwalt, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Patentanwalt bearbeitet alle Angelegenheiten bei der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung von Patenten, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmustern, Sortenschutz- und Halbleiterschutzrechten. Er vertritt dabei seine Auftraggeber vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundessortenamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt, dem Europäischen Markenamt und anderen nationalen und internationalen Behörden. Er wirkt außerdem in allen Verfahren, bei denen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes betroffen sind, vor den ordentlichen Gerichten mit. Er berät auf den Gebieten der Lizenz und des Arbeitnehmererfinderrechtes.

Voraussetzung für den Beruf des Patentanwalts ist ein abgeschlossenes technisches und/oder naturwissenschaftliches Universitätsstudium. An dieses Studium schließt sich eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in der Industrie, beispielsweise als Diplom-Ingenieur, an. Eine Promotion kann als praktische Tätigkeit anerkannt werden. Schließlich ist eine 26-monatige juristische Ausbildung bei einem Patentanwalt oder in einer Industrie-Patentabteilung zu durchlaufen, die mit einer 8-monatigen Ausbildungszeit beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht endet und mit dem Patentassessorexamen abschließt. Ein paralleles, speziell für Patentanwaltsbewerber eingerichtetes Jurastudium an der Fernuniversität Hagen ist obligatorisch und kann während der juristischen Ausbildung parallel durchgeführt werden.

Literatur:

  • Patente, Marken, Designs, Wirkungsbereiche des Patentanwalts, Bundesverband Deutscher Patentanwälte e.V.
  • Blätter zur Berufskunde, Patentanwalt, Bundesanstalt für Arbeit

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