Technische Ideen prüfen, schützen und verwerten - eine praxisnahe Anleitung
Teil B: Technische Ideen schützen
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Schutzrecht wählen | |
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Was kann ich selber tun? |
In der Regel kann die Schutzrechtsart ohne fremde Hilfe gewählt werden: |
Was sollte in Auftrag gegeben werden? |
Jedes Unternehmen sollte eine an das Unternehmen angepaßte
Patentstrategie
haben, die für mehrere Jahre gilt. Diese
sollte von einem
Patentanwalt
ausgearbeitet werden und
zumindestens folgende Themen enthalten: |
Was ist später zu beachten? |
In vielen Ländern ist es möglich, später noch die Schutzrechtsart zu wechseln. So kann eine Patentanmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt oder ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden. |
Welche Fehler vermeiden? |
Häufig wird versäumt eine technische Entwicklung durch zwei oder drei Schutzrechte gleichzeitig zu schützen, z. B. durch ein Patent und ein Geschmacksmuster und eine Marke. Zusätzliche Schutzrechte können ein neues Produkt oder Verfahren besser auf dem Markt stützen. |
Anmeldung ausarbeiten | |
Was kann ich selber tun? |
Grundsätzlich sollte mit dem Ausarbeiten einer Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung ein
Patentanwalt
beauftragt werden.
Je mehr dem Patentanwalt zugearbeitet wird, desto höher wird die
Qualität und der Schutzumfang eines Schutzrechtes. Folgende
Informationen sollten dem Patentanwalt gegeben werden: |
Was sollte in Auftrag gegeben werden? |
Anmeldungen zum Patent, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sowie
Markenanmeldungen sollten möglichst nur von Patentanwälten durchgeführt werden,
um einen breiten Schutzumfang zu erreichen. Wird ein Patentanwalt zur Beratung und zum
Ausarbeiten einer Anmeldung benötigt, so ist zu beachten,
daß ein Patentanwalt gesucht wird,
der das technische Gebiet beherrscht, in dem die Erfindung liegt. So gibt es z.B. Patentanwälte,
die sich auf dem Gebiet des Maschinenbaus, der Elektrotechnik oder der Chemie spezialisiert haben.
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Was ist später zu beachten? |
Eingereichte Patent- oder Gebrauchsmusteran- meldungen müssen regelmäßig
darauf überprüft werden,
ob die Ansprüche noch immer das Produkt oder Verfahren umfassen, wie es auf dem Markt
angeboten wird oder angeboten werden soll.
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Welche Fehler vermeiden? |
Oft stellt sich später in Verletzungsverfahren heraus, daß der Schutzumfang der Ansprüche eines Patents oder Gebrauchsmusters zu gering ist und damit dem Verletzer die Produktion nicht untersagt werden kann. Dieses Problem kann verringert werden, wenn nach der Formulierung der Ansprüche durch den Patentanwalt im Unternehmen eine Brainstorming-Sitzung abgehalten wird, in der nach alternativen technischen Lösungen gesucht wird, mit denen die Ansprüche insbesondere der Hauptanspruch umgangen werden kann. Der Patentanwalt kann danach die Ansprüche so erweitern, daß auch die neuen Lösungen mit umfaßt sind. |
Schutz für spätere Ideen | |
Was kann ich selber tun? |
Nach dem Einreichen einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung entstehen oft noch
Verbesserungen und Alternativen zur Erfindung, die von der eingereichten Anmeldung nicht
umfaßt werden. Verbesserungen und Alternativen möglichst früh dem Patentanwalt mitteilen,
damit diese innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung beim
Patentamt eingereicht werden, um für die zweite Anmeldung die Priorität der ersten Anmeldung
beanspruchen zu können.
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Was sollte in Auftrag gegeben werden? |
Folgeanmeldungen für Verbesserungen und Alternativen können nur von einem Patentanwalt ausgearbeitet werden. Es ist rechtlich schwierig zu beurteilen, ob es sich um eine unter die erste Anmeldung fallende Weiterentwicklung oder um eine unabhängige Neuentwicklung handelt. Im ersten Fall ist die zweite Anmeldung nur eine Fortführung der ersten. Im zweiten Fall ist die zweite Anmeldung eine völlig neue Anmeldung ohne wesentlichen Bezug zur ersten. |
Was ist später zu beachten? |
Spätere Ideen und Verbesserungen möglichst innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag
der ersten Anmeldung beim Patentamt einreichen lassen, um die Priorität der ersten Anmeldung
beanspruchen zu können. Sind aber die 12 Monate abgelaufen, so kann noch im 13. Bis 18. Monat
eine Weiterentwicklung oder Verbesserung der Erfindung eingereicht werden, wenn der Erfinder
bzw. das Unternehmen die Erfindung noch nicht veröffentlicht hat.
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Welche Fehler vermeiden? |
Ohne Beratung durch einen Patentanwalt kann es geschehen, daß ein Erfinder eine zweite
Anmeldung mit einer Verbesserung / Weiterentwicklung einreicht und vergißt, die Priorität
der ersten Anmeldung bei der zweiten zu beanspruchen. Wird dann die erste Anmeldung später
durch das Patentamt veröffentlicht, so gilt nach den Patentgesetzen der meisten Länder die erste
Anmeldung als neuheitsschädlich gegenüber der zweiten Anmeldung, auch wenn die erste Anmeldung
nur früher angemeldet und nicht vorveröffentlicht ist.
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Schutz im Ausland | |
Was kann ich selber tun? |
Wegen der hohen Kosten muß sorgfältig darüber befunden werden,
in welchen Ländern des Auslands parallel Anmeldungen eingereicht
werden sollen. Hierzu muß bedacht werden: |
Was sollte in Auftrag gegeben werden? |
Auslandsanmeldungen sollten bei einem
Patentanwalt
in Auftrag gegeben werden.
Häufig wird er damit beauftragt, eine
Europäische Patentanmeldung
und weitere nationale
Anmeldungen insbesondere in den USA, Kanada, Japan und einigen östlichen und asiatischen
Staaten einzureichen. In den meisten Staaten muß der Patentanwalt einen örtlich zugelassenen
Patentanwalt hinzunehmen.
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Was ist später zu beachten? |
Die Kosten von Auslandsanmeldungen sind bis zum Einreichen der jeweiligen Anmeldung sehr hoch.
Sehr hoch sind aber auch die Folgekosten.
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Welche Fehler vermeiden? |
Auslandsanmeldungen sollten innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der ersten
nationalen Anmeldung eingereicht werden, um die Priorität der ersten Anmeldung beanspruchen
zu können. Nur dann sind Veröffentlichungen der Erfindung und Anmeldungen Anderer nach dem
Anmeldetag der ersten Anmeldung nicht schädlich.
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© 1999 H.B. Cohausz
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