INTERPAT®Aktuell
- Aktuelle rechtliche Informationen -

Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluss

 

 

HMA – Montenegro

Montenegro ist mit Wirkung zum 5. März 2012 der 1999er Fassung des Haager Musterabkommens beigetreten.

 

PCT – Moldawien

Moldawien hat das Eurasische Patentübereinkommen zum 26. April 2012 gekündigt. PCT-Anmeldungen, die vor dem 26. April 2012 angemeldet worden und bei denen Moldawien im Eurasischen Patentübereinkommen benannt worden sind, haben dort auch weiterhin ihre Wirkung. Ab dem 26. April 2012 kann Moldawien in einer PCT-Anmeldung nur noch als nationale Patentanmeldung benannt werden, nicht mehr jedoch über eine Eurasische Patentanmeldung. 

 

Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikation)

Am 1. Januar 2012 tritt die 10. Ausgabe der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen “ (Nizzaer Klassifikation) in Kraft. Marken, die ab dem 1. Januar 2012 angemeldet werden, müssen nach der neuen Klassifikation angemeldet werden. Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2012 angemeldet werden, werden auf Antrag des Anmelders/Inhabers gebührenfrei umklassifiziert. Spätestens bei der Verlängerung werden sie von Amts wegen umklassifiziert.

 

EPA – Zustellung durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung

Das EPA hat am 15. Dezember 2011 mit der Einführung der elektronischen Zustellung begonnen. Begonnen wird mit der Zustellung der Recherchenberichte. Teilnehmen an der ersten Erprobungsphase können Vertreter mit einer Smartcard.

 

EPA – Änderung der Gebühren 

Zum 1. April 2012 tritt einen neue Gebührenordnung des EPA in Kraft. U. a. werden die Gebühren für die Umschreibung von 90 auf 95 Euro und die Gebühr für den Prioritätsbeleg von 45 auf 50 Euro erhöht. Die neuen Gebühren sind für alle Zahlungen verbindlich, die ab dem 1. April 2012 geleistet werden. Weitere Informationen unter: http://archive.epo.org/epo/pubs/oj011/12_11/12_6161.pdf

 

Londoner Übereinkommen – Mazedonien 

Mazedonien ist mit Wirkung zum 1. Februar 2012 dem Londoner Übereinkommen beigetreten. Inhaber europäischer Patente müssen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien keine Übersetzung der europäischen Patentschrift vorlegen. Diese Regel gilt unabhängig von der
Sprache, in der das Amt das Patent erteilt hat. Allerdings wird verlangt, dass eine Übersetzung der Patentansprüche in Mazedonisch eingereicht wird.

 

PVÜ – Brunei Darussalam (BN) 

Brunei Darussalam ist mit Wirkung zum 17. Februar 2012 der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten.

 

DPMA - Faxeinreichungen 

Obwohl das DPMA die elektronische Schutzrechtsakte eingeführt hat, soll bei Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung per Telefax das Original nachgereicht werden, da dieses in der Regel eine bessere Qualität für die Publikation aufweist.

 

DPMA - Prioritätsbelege 

Wenn 3 Wochen vor Ablauf der Frist zum Einreichen eines Prioritätsbeleges, dieser vom DPMA noch nicht übersandt worden ist, empfiehlt das DPMA, eine E-Mail an die Auskunftsstelle des DPMA "info@dpma.de" zu senden, in der folgende Angaben zu machen sind:
- Aktenzeichen der Anmeldung, für die der Prioritätsbeleg benötigt wird
- Datum des Antrags auf Ausstellung des Prioritätsbelegs
- Datum, wann der Prioritätsbeleg spätestens beim Antragsteller sein muss
- Amt der Nachanmeldung, bei dem der Prioritätsbeleg eingereicht werden soll.

 

DPMA - neue Formulare 

Beim DPMA gibt es jetzt neue Formulare für Patentanmeldungen, Erfinderbenennung und Gebrauchsmusteranmeldungen. 

 

EPA als IPEA - Erstellung eines (zweiten) schriftlichen Bescheids im Verfahren nach Kapitel II PCT

Mit dem Antrag auf Internationale vorläufige Prüfung erstellt das Europäische Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde (IPEA, International Preliminary Examination Authority) einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht (IPER). Für diesen zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde (ISA, International Searching Authority), d.h. der sogenannten "Written Opinion", zweiten Bescheid, sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:     

  1. Das EPA als IPEA
    Bevor das EPA einen negativen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erlässt, übersendet es in der Regel einen zweiten schriftlichen Bescheid, in dem dem Anmelder eine Antwortfrist gesetzt wird, um mögliche Mängel aus dem Weg zu räumen. Ein zweiter Bescheid kann evtl. nicht ergehen, wenn z.B. ein Antrag auf telefonische Rücksprache gestellt wird. 

  2. Das EPA als ISA und IPEA
    War das EPA auch die ISA, gilt die „Written Opinion“ bereits als erster Bescheid.

  3. Das EPA ist nicht ISA
    Wurde die "Written Opinion" von einer anderen Recherchenbehöre als dem EPA erstellt, so gilt diese nicht als erster Bescheid.

  4. Antrag auf telefonische Rücksprache
    Vor der Erstellung des IPER kann der Anmelder eine telefonische Rücksprache beantragen. 
    Erfolgt ein solcher Antrag vor Ergehen eines zweiten Bescheides, so wird ihm die Niederschrift der telefonischen Rücksprache übermittelt und er wird aufgefordert, weitere Änderungen und/oder Gegenvorstellungen innerhalb der darin gesetzten Frist einzureichen. Es ergeht kein zweiter schriftlicher Bescheid. Erfolgt ein solcher Antrag nach Ergehen eines zweiten Bescheides aber vor dem Datum der Erstellung des IPER, wird ihm auch die Niederschrift der Telefonischen Rücksprache übermittelt, er wird aber nicht aufgefordert, Änderungen einzureichen.

  5. Antwortfrist
    Die erwähnte Antwortfrist beträgt in der Regel 2 Monate ab Zustellung, mindestens aber einen Monat ab Zustellung.

  6. Inkrafttreten
    Diese Regelung wird auf PCT-Anmeldungen angewandt, für die die Frist für die Erstellung des IPER am 1. Dezember 2011 oder später abläuft, es sein denn, der IPER wird vor dem 1. Oktober 2011 erstellt.

Näheres hierzu kann [hier] beim EPA abgerufen werden.

 

EPA - Londoner Übereinkommen, Finnland
Finnland ist dem Londoner Übereinkommen beigetreten. Für europäische Patente, die am oder nach dem 1. November 2011 mit Wirkung für Finnland erteilt werden, entfällt die Notwendigkeit zur Einreichung einer finnischen Übersetzung der europäischen Patentschrift, wenn das Patent in Englisch erteilt oder eine englische Übersetzung des Patents eingereicht wird. In allen Fällen ist jedoch eine Übersetzung der Patentansprüche in Finnisch einzureichen. 

 

DPMA - Empfangsbescheinigungen
Im Zuge der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte beim DPMA kommt es bei der Versendung von amtlichen Empfangsbescheinigungen derzeit zu erheblichen Verzögerungen. Das DPMA empfiehlt deshalb, für die Einzahlung der Anmeldegebühren nicht auf die Empfangsbestätigung zu warten und die Einzahlung ohne Aktenzeichen vorzunehmen, um die Frist von drei Monaten ab Anmeldetag nicht zu versäumen. In diesem Fall sind die Schutzrechtsart, die Bezeichnung der Erfindung, der Anmelder und das interne Aktenzeichen anzugeben.      

 

AnsprÜbersV - Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen
Die Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen wurde an die infolge der Einführung der Elektronischen Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster geänderten Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt angepasst (BGBl. 2011 II S. 738, vgl. hierzu auch die Mitteilung Nr. 9/10 vom 29. November 2010, BlPMZ 2010, 417). Das bisher in § 1 Satz 1 und § 2 AnsprÜbersV geregelte Erfordernis, den Antrag auf Veröffentlichung der deutschen Übersetzung der Patentansprüche und die Übersetzung in zweifacher Ausfertigung einzureichen, entfällt. Zukünftig sind diese Unterlagen nur noch einfach einzureichen. Diese Änderung ist am 10. August 2011 in Kraft getreten.  

 

DPMA - elektronische Schutzrechtsakte
Seit dem 31. Mai 2011 müssen die Anmeldeunterlagen von deutschen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sowie von PCT-Anmeldungen beim DPMA nicht mehr dreifach sondern nur noch einfach eingereicht werden (§6 PatV). Ebenso ist zukünftig bei umfangreichen Anmeldungsunterlagen und Anmeldungen mit Sequenzprotokollen nur noch ein Datenträger erforderlich (§§ 6, 11 Absatz 2, 15 PatV). 

 

PCT Gebührenerhöhungen
Das internationale Büro in Genf hat erneut die Äquivalenzbeträge in Euro in Bezug auf PCT-Anmeldungen mit Wirkung zum 1. November 2011 wie folgt festgelegt:
Internationale Anmeldegebühr: 1.174 Euro
Gebühr ab dem 31. Blatt je: 13 Euro
Bearbeitungsgebühr (vorl. Internationale Prüfung) 177 Euro.

 

PCT Gebührenerhöhungen
Das internationale Büro in Genf hat die Äquivalenzbeträge in Euro in Bezug auf PCT-Anmeldungen mit Wirkung zum 1. September 2011 wie folgt geändert:
Internationale Anmeldegebühr: 1.088 Euro
Gebühr ab dem 31. Blatt je: 12 Euro
Bearbeitungsgebühr (vorl. Internationale Prüfung) 164 Euro.

 

Prioritätsbelege bei einem EU-Geschmacksmuster

Wenn ein EU-Geschmacksmuster, das aus mehr als einem Muster besteht, als Prioritätsanmeldung verwendet wird und Prioritätsbelege benötigt werden, ist für jedes Muster ein einzelner Prioritätsbeleg anzufordern. Die Amtskosten betragen 30,- Euro pro Prioritätsbeleg.

DPMA - allg. Gebührenzahlungen

Das DPMA versendet zur Zeit Mitteilungen, in denen darauf hingewiesen wird, dass für die Gebührenzahlung an das DPMA ein neues Formblatt verwendet werden soll. Dieses neue Formblatt ist aber nur für Zahlungen zu verwenden, die keine spezielle Schutzrechtsakte betreffen (z. B. allgemeine Verwaltungskosten, Bezug von Patent- und Gebrauchsmusterdokumenten usw.).

 

PCT – Regeländerungen zum 1. Juli 2011

Zum 1. Juli 2011 gibt es folgende Regeländerungen zum PCT:
1. Wenn die IPEA (Internationale Prüfungsbehörde beim internationalen vorläufigen Prüfungsantrag) einen offensichtlichen Fehler genehmigt, wird die korrigierte Version nicht veröffentlicht.
2. Im o. g. Fall wird die korrigierte Version dem Anhang des IPRP (internationaler vorläufiger Bericht über die Patentierbarkeit) nach Kapitel II angehängt.
3. Das Internationale Büro soll das Begleitschreiben, das im Zusammenhang mit den Anspruchsänderungen nach Art. 19 einzureichen ist, an die Internationale Prüfungsbehörde (bei Stellung des internationalen vorläufigen Prüfungsantrages) weiterleiten. Das wurde zwar bisher auch so gehandhabt, jedoch fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage hierzu.

 

Londoner Protokoll - Übersetzungen

In dem Fall, in dem ein europäisches Patent vor in Kraft treten des Londoner Protokolls (1. Mai 2008) erteilt worden ist und in einem Einspruchsverfahrens nach in Kraft treten des Londoner Protokolls beschränkt aufrechterhalten wird, ist in Bezug auf die Übersetzung in Deutschland, Großbritannien und Frankreich Folgendes zu beachten:
Frankreich:
Es ist in Frankreich noch nicht geklärt, ob eine Übersetzung der geänderten Patentschrift auf Französisch eingereicht werden muss. Das französische Patentamt lehnt die Einreichung der Übersetzung zwar ab, jedoch sind die Fachkreise der Ansicht, dass dies nicht im Einklang mit gesetzlichen Vorschriften ist. Eine diesbezügliche Gerichtsentscheidung wird Ende 2011 erwartet. Aus diesem Grunde sollte vorsichtshalber eine Übersetzung eingereicht und ggf. Beschwerde gegen die Nichtentgegennahme erhoben werden, damit im Falle einer die Notwendigkeit der Einreichung der Übersetzung bestätigenden Entscheidung kein Rechtsverlust folgt, wenn auf die Übersetzung in gutem Glauben verzichtet wurde.    
Großbritannien:
In Großbritannien muss in diesem Fall keine Übersetzung der geänderten Patentschrift eingereicht werden.

Deutschland:
In Deutschland muss in diesem Fall eine Übersetzung der geänderten Patentschrift eingereicht werden. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 10. August 2011 - X ZB 2/11 (Ethylengerüst) bestätigt. 

 

HMA – Internationale Geschmacksmuster – Monaco

Monaco ist zum 9. Juni 2011 der 1999er Fassung des HMA beigetreten.

 

PMMA – Tadschikistan

Tadschikistan ist mit Wirkung zum 30. Juni 2011 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten. Somit gibt es nur noch einen Staat, nämlich Algerien, der ausschließlich dem MMA angehört.

 

DPMA – Klassifizierung von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen

Die Klassifizierungsrichtlinien von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen wurden zum 15. April 2011 neu gefasst. Die Neufassung ist am 1. Mai 2011 in Kraft getreten.

 

DPMA – Bestellung von Prioritätsbelegen

Ab dem 1. Juni 2011 werden Prioritätsbelege ausschließlich aus den Unterlagen des DPMA erstellt. Wenn Kopien der Anmeldungen bei der Bestellung mitgeschickt werden, verwendet das DPMA diese nicht. Die Kopien können nicht zurückgeschickt werden.

 

EPÜ – Frist für Teilanmeldung

Bei allen Bescheiden, die ab dem 18. April 2011 erstellt werden und die die Frist für die Teilanmeldung auslösen, enthalten die entsprechenden Formblätter einen Hinweis darauf, dass durch diesen Bescheid die Frist für die Teilanmeldung ausgelöst wird. Außerdem wird der Tag der Absendung des ersten Bescheids im Europäischen Patentregister eingetragen.

 

PCT – Katar (QA)

Katar ist mit Wirkung zum 3. August 2011 dem PCT beigetreten.

 

Internationale Recherche beim EPA

Für alle ab dem 1. April 2011 eingereichten PCT-Anmeldungen und alle anhängigen Anmeldungen, für die bis zu diesem Datum noch kein internationaler Recherchenbericht erstellt wurde, kann das EPA in seiner Eigenschaft als internationale Recherchenbehörde den Anmelder zu einer informellen Klarstellung auffordern. Dies wird insbesondere dann erfolgen, wenn bei der vorliegenden Anmeldung keine sinnvolle Recherche durchgeführt werden kann. Das Amt kann zu einer informellen Klarstellung telefonisch oder schriftlich (bevorzugt per Fax) auffordern. Wird telefonisch keine Klarstellung erwirkt oder erfolgt die Aufforderung schriftlich, erhält der Anmelder eine Frist zur Stellungnahme. Die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen ab dem Absendedatum der Aufforderung. Wenn der Anmelder nicht reagiert, erfolgt eine Recherche aufgrund der unvollständigen Anmeldung.

 

Digital Access Service for Prioority Documents (DAS)

Bei der WIPO und weiteren nationalen Patentämtern existieren digitale Datenbanken zum Austausch von Prioritätsbelegen. Der Anmelder kann beantragen, dass das Anmeldeamt, die WIPO oder das nationale Amt den Prioritätsbeleg aus einer der digitalen Datenbanken anfordert. Möglich ist dies für Anmeldungen, bei denen die 16-Monatsfrist ab Prioritätsdatum am 1. Januar 2010 noch nicht abgelaufen war unter (https://webaccess.wipo.int/priority_documents/en/). Zurzeit nehmen folgende Ämter am DAS-Verfahren teil: AU, ES, GB, IB, JP, KR, US.   

 

PCT Online Document Upload Service

Es ist seit dem 1. Juli 2010 möglich, bestimmte Unterlagen beim Internationalen Büro in Genf (WIPO) elektronisch im PDF-Format einzureichen, wie z. B. Art. 19 Änderungen, Rücknahmeerklärungen u. a. Die Unterschrift erfolgt durch /Unterschrift/.
Diese Online-Einreichung wird über folgenden Link durchgeführt: https://webaccess.wipo.int/pctservice/en/.

 

Anspruchsänderung nach Art. 19 PCT

Mit dem Einreichen einer Anspruchsänderung nach Art. 19 PCT muss stets ein Begleitschreiben mit eingereicht werden, in dem Angaben über die erfolgten Änderungen und Angaben enthalten sind, wo die Änderungen in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ihre Basis finden. Dies soll sicherstellen, dass es sich bei den Änderungen nicht um eine unzulässige Erweiterung handelt. Die WIPO veröffentlicht die geänderten Ansprüche ohne das Begleitschreiben. Wird das Begleitschreiben nicht eingereicht, können die nationalen Behörden die Änderungen ignorieren.    

 

HMA – Beitritt von Monaco

Monaco ist mit Wirkung zum 9. Juni 2011 der 1999er Fassung des Haager Musterabkommens zur internationalen Hinterlegung von Geschmacksmustern beigetreten. Damit ist die Anzahl der Mitgliedstaaten, für die über die 1999er Fassung eine internationale  Geschmacksmusterregistrierung erreicht werden kann, auf 41 gestiegen. Die Beantragung einer Registrierung muss über das Internationale Büro der WIPO erfolgen. Eine Aufschiebung der Bildbekanntmachung für Monaco ist nicht möglich. Die maximale Schutzdauer für die Registrierung beträgt für Monaco 50 Jahre.    

 

PCT - Internationale Recherche beim EPA – informelle Aufforderung zur Stellungnahme

Für alle ab dem 1. April 2011 eingereichten PCT-Anmeldungen und alle anhängigen Anmeldungen, für die bis zu diesem Datum noch kein internationaler Recherchenbericht erstellt wurde, kann das EPA als internationale Recherchenbehörde den Anmelder zu einer informellen Klarstellung auffordern. Dies wird insbesondere dann erfolgen, wenn bei der vorliegenden Anmeldung keine sinnvolle Recherche durchgeführt werden kann. Das Amt kann zu einer informellen Klarstellung telefonisch oder schriftliche (bevorzugt per Fax) auffordern. Wird telefonisch keine Klarstellung erwirkt oder erfolgt die Aufforderung schriftlich, erhält der Anmelder eine Frist zur Stellungnahme. Die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen ab dem Absendedatum der Aufforderung. Sofern der Anmelder nicht reagiert, erfolgt eine Recherche aufgrund der unvollständigen Anmeldung.

 

PCT - Übermittlung von Stellungnahmen Dritter

Es ist zukünftig vorgesehen, dass im PCT-Verfahren Dritte Stellung zum Recherchenbericht nehmen können. Diese Stellungnahme wird dem Anmelder zugestellt und er darf darauf reagieren. Eine Stellungnahme ist aber nicht zwingend erforderlich.

 

PCT - Digital Access Service for Priority Documents (DAS)

Bei der WIPO existiert eine digitale Datenbank zum Austausch von Prioritätsbelegen. Der Anmelder kann beantragen, dass das Anmeldeamt, die WIPO oder das nationale Amt den Prioritätsbeleg aus einer digitalen Datenbank anfordert. Möglich ist dies für Anmeldungen, bei denen die 16-Monatsfrist ab Prioritätsdatum am 1. Januar 2010 noch nicht abgelaufen war. Ein Antrag kann unter https://webaccess.wipo.int/priority_documents/en/ gestellt werden.  Zur Zeit nehmen folgende Ämter am DAS-Verfahren teil: AU, ES, GB, IB, JP, KR, US.

 

PCT - Online Document Upload Service

Seit dem 1. Juli 2010 ist es möglich, bestimmte Unterlagen beim Internationalen Büro in Genf (WIPO) elektronisch im PDF-Format einzureichen, beispielsweise Änderungen nach Art. 19 PCT, Rücknahmeerklärungen u. a.  Die Unterschrift erfolgt dann durch /Unterschrift/. Diese Online-Einreichung wird über folgenden Link durchgeführt: https://webaccess.wipo.int/pctservice/en/.

 

EPÜ - Regel 161/ 162 EPÜ

Ab dem 1. Mai 2011 ist die Fist zur Stellungnahme gem. Regel 161 EPÜ nicht mehr einen Monat, sondern 6 Monate aber der entsprechenden Mitteilung. 

 

EPÜ - Regel 71 (3)

Ab dem 1. April 2012 werden dem Anmelder mit der Mitteilung gem. Regel 71 (3) EPÜ auch noch die bibliografischen Daten der Anmeldung zugestellt. Die Einreichung der Anspruchsübersetzungen und Zahlung der Erteilungsgebühr gelten dann auch als Bestätigung der bibliografischen Daten. 

Einreichung von Rechercheergebnissen gem. Regel 141, Regel 70b EPÜ

Ab dem 1. Januar 2011 müssen beim EPA gem. Regel 141 EPÜ in dem Fall, dass eine Priorität beansprucht wird, die entsprechenden Rechercheergebnisse der Prioritäts-Behörde eingereicht werden.

Die Rechercheergebnisse sind mit der EP-Anmeldung oder mit Einreichung der europäischen Phase einzureichen.

Ist die Recherche in einer Sprache abgefasst, die nicht Amtssprache des EPA ist, muss keine Übersetzung nachgereicht werden.

Die Einreichung von Kopien der in den Rechercheergebnissen aufgeführten Schriftstücke ist nicht erforderlich.

Wenn keine Rechercheergebnisse eingereicht werden, stellt dies die Prüfungsabteilung fest. Diese fordert den Anmelder dann auf, innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Zustellung der Aufforderung entweder

eine Kopie der Rechercheergebnisse einzureichen oder

eine Erklärung abzugeben, dass diese Rechercheergebnisse nicht vorliegen.

Antwortet der Anmelder nicht auf diese Aufforderung, gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Weiterbehandlung ist möglich.

 

Internationales Geschmacksmuster – Aserbaidschan

Aserbaidschan ist mit Wirkung zum 8. Dezember 2010 der 1999er Fassung des Haager Musterabkommens beigetreten.

 

Regel 141 (1) EPÜ- Einreichung von Recherchenergebnissen

Ab 1. Januar 2011 sollen bekannterweise bei der Anmeldung einer EP-Anmeldung bereits erstellte Recherchenergebnisse in Bezug auf die Prioritätsanmeldung mit eingereicht werden.  Wenn die Erstanmeldung in Japan, Großbritannien oder USA beansprucht wird, wird der Anmelder von dieser Verpflichtung befreit.

(Angaben gemäß Beschluss des Präsidenten des EPA vom 9. Dezember 2010)

 

DPMA – Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte

Ab dem 1. Juni 2011 wird das DPMA die elektronische Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster einführen. Dadurch wird dem Anmelder ab 2012 eine Online-Akteneinsicht zur Verfügung stehen (ähnlich wie beim EPA).

Während der Einführung kann es zu Einschränkungen kommen. Es ist insbesondere folgendes zu beachten:

Wer eine Anmeldung, die zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 1. September 2011 veröffentlicht werden soll, so zurücknehmen möchte, dass eine Veröffentlichung verhindert wird, muss die Rücknahme von Februar bis Juni 2011 bereits 12 Wochen vor dem Offenlegungstermin beim Amt eingereicht haben.

Prioritätsbelege, die für Anmeldungen beantragt werden, bei denen die Prioritätsfrist im Juni bis Juli 2011 abläuft, müssen bis April 2011 beim DPMA beantragt werden, damit sie rechtzeitig bearbeitet werden können.

Im Mai 2011 sollen möglichst keine Fristverlängerungen beantragt werden!

Von April bis Juni 2011 können unter Umständen nicht alle Papieraktenbestandteile eingesehen werden, so dass es bei der Akteneinsicht Probleme geben kann.

Beschlüsse, die zwischen Februar und Mai 2011 in Anhörungen im Einspruchsverfahren verkündet werden, werden erst ab Anfang Juni 2011 in der vollständig abgefassten Form zugestellt.

(Angaben gemäß Mitteilung 9/10 der Präsidentin des DPMA)

 

Markenanmeldung – Praxisänderung bei der Klassifikation

Ab dem 1. Januar 2011 ist es beim DPMA nicht mehr erforderlich, Begriffe, die verschiedenen Klassen zugeordnet werden können, zu präzisieren (beispielsweise durch eine Materialangabe), wenn die Klassenziffer angegeben wird und dadurch der Begriff eindeutig klassifizierbar ist.

 

Londoner Protokoll – Beitritt Ungarns

Ungarn tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2011 dem Londoner Protokoll bei. Ab diesem Tag müssen in Ungarn bei der Validierung europäischer Patente nur noch die Ansprüche in Ungarisch übersetzt werden. 

 

EP – neuer Vertragsstaat Serbien

Serbien tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 dem EPÜ als 38. Mitgliedstaat bei. Somit ist Serbien ab dem 1. Oktober 2010 kein Erstreckungsstaat mehr.

 

Internationales Geschmacksmuster – Individualgebühren

In Bulgarien, der Europäischen Union und OAPI haben sich die Individualgebühren geändert. Die neuen Gebühren können auf den Webseiten der WIPO eingesehen werden.

 

PMMA – Individualgebühren

Für die Niederländischen Antillen, Bulgarien und San Marino haben sich die Individualgebühren geändert. Die neuen Gebühren können auf den Webseiten der WIPO eingesehen werden.

 

PMMA – Israel

Israel ist dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen mit Wirkung zum 1. September 2010 beigetreten.

 

PCT – Österreich – zusätzliche internationale Recherche

Ab dem 1. August 2010 kann das Österreichische Patentamt für eine zusätzliche internationale Recherche ausgewählt werden.

 

PCT- regionale Phase EP – neues Formblatt

Für die Einleitung der regionalen Phase EP gibt es ein neues Formblatt, welches in unserer Dokumentenverwaltung abgespeichert worden ist.

 

Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke aus einer IR-Marke

Wird eine IR-Marke eingetragen und soll gegen den EU-Teil Widerspruch eingelegt werden, beträgt die Frist 9 Monate ab Veröffentlichung der IR-Marke durch das HABM. Im Register des HABM ist die Marke herauszusuchen. Dort ist das Veröffentlichungsdatum aufgeführt.

 

EP – neuer Erteilungsantrag

Für eine europäische Patentanmeldung gibt es einen neuen Anmeldeantrag, der auf den Internetseiten des EPA abrufbar ist.

 

EP – neuer Vertragsstaat Albanien

Albanien tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2010 dem EPÜ bei. Somit ist Albanien ab dem 1. Mai 2010 kein Erstreckungsstaat mehr.

 

PMMA – Individualgebühren Oman, Australien

Für Oman werden sich die Individualgebühren ab dem 22. März 2010 wie folgt ändern:

Anmeldung pro Klasse             417 sfr

Verlängerung pro Klasse                      215 sfr.

Für Australien werden sich die Individualgebühren ab dem 22. März 2010 wie folgt ändern:

Anmeldung pro Klasse             343 sfr

Verlängerung pro Klasse                      278 sfr.

 

EPÜ – neuer Erstreckungsstaat: Montenegro (ME)

Montenegro ist seit dem 01. März 2010 ein Erstreckungsstaat des EPÜ geworden. Ein Antrag auf Erstreckung kann für jede europäische oder internationale Patentanmeldung gestellt werden, die ab dem 1. März 2010 eingereicht wird.

 

EP – Gebührenänderungen

Das EPA ändert seine Gebühren zum 1. April 2010. Die Gebührenänderungen betreffen Zahlungen, die ab dem 1. April 2010 getätigt werden. Z. B. Wird die Anmeldegebühr auf 190 Euro erhöht.

 

EP – Änderung der Anmeldung gem. Regel 161 EPÜ

Zur Zeit kann der Anmelder gem. Regel 161 EPÜ die europäische Anmeldung nach Einleitung der regionale Phase innerhalb eines Monats ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung ändern.

Regel 161 EPÜ wird zum 1. April 2010 insofern geändert, dass das EPA, wenn es in der PCT-Anmeldung internationale Recherchenbehörde und ggf. internationale Prüfungsbehörde gewesen ist, den Anmelder auffordern kann, zum schriftlichen Bescheid der Rechenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen und evtl. neue Unterlagen einzureichen. Die Frist beträgt wie bisher 1 Monate ab Zustellung der entsprechenden Mitteilung. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, gilt die Anmeldung als zurück genommen!

 

EP – Auskunftspflicht zum Stand der Technik (Regel 141)

Ab dem 1. Januar 2011 hat ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Kopie der Recherchenergebnisse der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, zusammen mit der europäischen Patentanmeldung, im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die europäische Phase, oder unverzüglich, sobald ihm diese Ergebnisse vorliegen, einzureichen.

Das EPA kann den Anmelder jederzeit auffordern, innerhalb von 2 Monaten Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen.

Wenn das EPA feststellt, dass der im ersten Abschnitt genannte Stand der Technik nicht eingereicht wurde, fordert es den Anmelder auf, dieses innerhalb einer Frist von 2 Monaten nachzuholen. Unterlässt es der Anmelder, dies zu tun, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

 

PCT – neue Gebühren

Das Internationale Büro hat die Äquivalenzbeträge in Euro mit Wirkung zum 1. Januar 2010 geändert. Demzufolge werden ab sofort folgende Gebühren bei einer PCT-Anmeldung fällig:

Anmeldegebühr:                                              Euro 878          (vorher: 848)

ab der 31. Seite je:                                           Euro 10            (unverändert)

Bearbeitungsgebühr bei Stellung

des internationalen Prüfungsantrags:     Euro 132          (vorher: 121).

Eine neue Gebührenordnung ist diesem Rundschreiben beigefügt.

 

EP – Nachfrist für Erstreckungsgebühren

Wurden nach dem neuen EPÜ die Erstreckungsgebühren nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet, konnte dies nur mit der Weiterbehandlung geheilt werden, wenn auch die Benennungsgebühren betroffen waren. Somit gab es für die Zahlung der Erstreckungsgebühren grundsätzlich keine Nachfrist. Diese Nachfrist ist jetzt wieder eingeführt worden. D. h. dass in dem Fall, in dem eine Erstreckungsgebühr nicht entrichtet worden ist, dieses innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Ablauf der Grundfrist mit der Zahlung einer Zuschlagsgebühr in Höhe von 50% nachgeholt werden kann.

Diese Änderung ist auf Erstreckungsanträge anwendbar, bei denen die Grundfrist für die Zahlung der Erstreckungsgebühren am 1. Januar 2010 oder später abläuft.

 



Meldungen aus den Jahren 2008 - 2007 - 2006 - 2005 - 2004 - 2003 - 2002 - 2001 - 2000 - 1999
Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluß

 

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